Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland/Zweiter Abschnitt. Die Verfolgung
Schon die ersten christlichen Kaiser des römischen Reichs bedrohten in ihren Gesetzen die Zauberei mit Todesstrafe. Sie erachteten dies umsomehr gerechtfertigt, als, nachdem der heidnische Kultus unterdrückt und verboten war, viele geheime Anhänger denselben unter der Form der Zauberei fortsetzten.
Auch die ältesten deutschen Rechtsbücher, der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel, setzten auf die Zauberei den Feuertod.
Die Volksmeinung hielt für unzweifelhaft, daß durch zauberische Mittel andern Menschen Schaden an Leben, Gesundheit, Hab und Gut zugefügt werden, Verbrechen, welche um so strafbarer erschienen, als sie, ähnlich wie die Vergiftung, mit Leichtigkeit und in [117] heimlicher Weise verübt, die gemeine Sicherheit in besonderm Grad zu bedrohen schienen.
Demgemäß setzte auch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (die Karolina) die Strafe des Feuers auf das Verbrechen der Zauberei, wenn durch dieselbe jemandem Schaden zugefügt werde.
Von einem Teufelsbündniß oder gar von Teilnahme an Hexensabbaten findet sich in dem Reichsgesetz nichts. Ebensowenig ist die Rede von Zaubermitteln, die nicht auf Schädigung gerichtet sind, sondern Heilungen von Krankheiten oder den Schutz von Saaten und Weinbergen bezwecken sollten.
Indes gingen die Juristen jener Zeit und unter ihrem Einfluß die Gerichte in ihrer Praxis viel weiter. Sie wurden in dieser Hinsicht von der Anschauung der Kirche beherrscht und vermeinten, mit Strafe auch da einschreiten zu müssen, wo es zunächst sich um kirchliche Vergehen handelte.
Die Kirche erblickte nämlich einen Abfall vom christlichen Glauben darin, wenn ein Christ sich den satanischen Mächten hingab, um mit ihrer Hilfe durch übernatürliche Mittel geheimnisvolle Wirkungen zu erzielen. So wurde die Zauberei mit der Ketzerei zusammengestellt. Hiernach fanden es auch die Juristen [118] gerechtfertigt, daß auf den Bund, ja schon auf den Verkehr mit dem Teufel, dessen Realität für die Volksüberzeugung feststand, – die Strafe der Zauberei, der Feuertod, gesetzt werde.
Die römische Kirche verfolgte Abweichungen von ihrer Lehre in der katholischen Christenheit als Ketzerei durch die Inquisition. Fiel nun das Hexenwesen unter den Begriff der Ketzerei, so erschien es angezeigt, auch zur Ausrottung derselben die kirchliche Inquisition aufzubieten.
So war in Frankreich schon im 14. Jahrhundert durch die Kirche der Hexenprozeß vollständig ausgebildet. Zauberei und Ketzerei wurden in der Regel als miteinander verbunden betrachtet. Daher finden sich sehr häufig Ketzer unter der Anklage der Zauberei vor die Inquisition geführt und verurteilt. In Carcasonne wurden von 1320 bis 1350 über 400 Zauberer prozessiert und davon die Hälfte hingerichtet; im Jahr 1357 kamen dort 31 Hinrichtungen vor. In Toulouse wurden in jenen drei Jahrzehnten 600 Urteile wegen Zauberei gefällt.
Fast in allen europäischen Ländern finden wir umfassende Hexenverfolgungen, namentlich auch in England, in der Lombardei, in Spanien, in Flandern, [119] in den Niederlanden, in Schweden; ferner in der Schweiz, in Ungarn, in Tyrol.
In Deutschland aber wurde die Inquisition und die Hexenverfolgung erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts eingeführt. Es geschah dies von Papst Innocenz VIII. mittelst einer Bulle vom Dezember 1484. Es werde ihm berichtet, sagt der Papst, daß in Deutschland viele Personen beiderlei Geschlechts mit bösen Geistern sich verbinden, durch ihre Zaubereien Menschen und Tieren schaden, die Felder und ihre Früchte verderben, den christlichen Glauben ableugnen und andre Verbrechen vom Feinde des menschlichen Geschlechts getrieben begehen. Es werden deshalb zwei Professoren der Theologie, die Dominikaner Heinrich Institor (Krämer) und Jakob Sprenger, jener für Oberdeutschland, dieser für die Rheingegend, als Inquisitoren mit den ausgedehntesten Vollmachten bestellt. Sie sollen „wider alle und jede Personen, wes Standes und Vorzuges sie sein mögen, solches Amt der Inquisition vollziehen und die Personen selbst, welche sie schuldig befinden, nach ihrem Verbrechen züchtigen, in Haft nehmen, am Leib und am Vermögen strafen, auch alles und jedes, was dazu nützlich [120] sein wird, frei und ungehindert thun und dazu, wenn es nötig sein wird, die Hilfe des weltlichen Arms anrufen“.
Schon damals vermuteten manche, der Papst habe mit dieser Bulle etwas ganz andres beabsichtigt; es seien zwar die Hexen genannt, aber eigentlich die Ketzer gemeint gewesen; um unter diesem für das gemeine Volk annehmbaren Vorwande nach und nach jene furchtbare Inquisition selbst einzuführen, welche in andern Ländern schon seit dem Jahr 1216 bestand, gegen welche sich aber die Deutschen von jeher auf das kräftigste gesträubt hatten.
In der That wurden in der Folgezeit an vielen Orten, so namentlich in Bamberg, Würzburg, dem Münsterlande, die Prozesse wegen Zauberei als Mittel benutzt, die Gegenreformation durchzuführen, die Evangelischen und an andern Orten namentlich die Waldenser zu verfolgen.
Institor und Sprenger unterzogen sich ihrem Auftrag mit größtem Eifer. Um auch mit den Waffen der Wissenschaft das ihrige zu thun, schrieben sie mit Approbation der theologischen Fakultät in Köln ein wahrhaft berüchtigt gewordnes Buch, den [121] Hexenhammer (Malleus maleficarum), in welchem die Lehre vom Zauberbunde mit dem Teufel weitläufig auseinandergesetzt und Anleitung gegeben wird, die Hexen und Zauberer ausfindig zu machen und gerichtlich gegen sie zu verfahren. Dieses, erstmals im Jahr 1489 zu Köln gedruckte Buch, welches bald die höchste Autorität in geistlichen und weltlichen Gerichten erlangte, lehrt namentlich die Anwendung der Folter in einem Umfange, wie sie seither unerhört gewesen: wenn eine der Zauberei Verdächtige die Tortur ausgestanden und dennoch nicht zum Schrecken und Bekenntnis gebracht worden, so möge man die Tortur fortsetzen und die Angeklagte des zweiten oder dritten Tages wieder auf die Folter legen. Bekennt sie, so werde sie dem weltlichen Arm übergeben, an ihr die Todesstrafe zu vollziehen. Leugnet sie, so mag sie der Richter in den schmutzigsten Kerker werfen, um sie mit der Zeit zum Bekenntnis zu bringen, es daure nun eine kurze Zeit, oder Jahre.
Von dem Hexenhammer sagt ein Schriftsteller aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts: „Dieses ist das Buch, nach welchem und den darin angenommenen Lehrsätzen einige Hunderttausend Menschen [122] um ihre Ehre, ihr Hab und Gut und um ihr Leib und Leben gebracht und nach einer grausamen Marter durch einen erschrecklichen Tod sind hingerichtet worden.“
Während früher die geistliche Gerichtsbarkeit den Prozeß wegen Zauberei eingeleitet und die Schuldigbefundenen dem weltlichen Arm zur Strafvollstreckung übergeben hatte, zogen später die weltlichen Gerichte das Verbrechen der Zauberei ausschließlich vor ihr Forum, wobei sie aber ganz dieselben Gesichtspunkte verfolgten, wie die kirchliche Inquisition.
Wesentlich befördert wurde die Verfolgung der Zauberer und Hexen durch eine in jener Zeit eingetretene Umbildung des Strafverfahrens. Ein solches konnte überhaupt nach dem älteren deutschen Recht nur auf Anklage eingeleitet werden, wo dann der Ankläger dem Angeklagten offen gegenübertreten und die Wahrheit seiner Anklage erweisen mußte, und zwar in der Regel durch „Eidhelfer“, d. h. indem andere glaubwürdige Männer mit ihm durch Eid die Zuverlässigkeit seiner Angabe bekräftigten. Dies änderte sich im 15. Jahrhundert. An die Stelle des akkusatorischen trat das inquisitorische und geheime [123] Verfahren. Der Strafprozeß wurde nicht mehr bloß auf Anklage, sondern von Amtswegen eingeleitet und bezüglich des Beweises machte man alles vom Geständnis des Angeklagten abhängig, welches der Richter auf alle Weise herbeizuführen suchte. Als energisches Mittel hiezu wurde nach dem Vorgange der Italienischen Doktrin und Praxis auch von der deutschen Wissenschaft und Praxis zur Folter gegriffen, und dieselbe nach und nach durch Landesgesetze und im 16. Jahrhundert durch die Reichsgesetzgebung in der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. bestätigt.
Während aber die gesetzliche Regel eine Anwendung der Folter ursprünglich erst dann zuließ, wenn durch andre Beweismittel sattsame Anhaltspunkte für die Schuld des Angeklagten gewonnen waren, setzte sich bei Hexenprozessen die gerichtliche Praxis bald über diese Schranke hinweg und stellte den Grundsatz auf: die Zauberei bilde ein Ausnahme-Verbrechen, bei welchem schon ein leichter Verdacht, schon entfernte Anzeigen (Indizien) es rechtfertigten, zu Erhebung der Wahrheit, zu Erlangung von Geständnissen, auf Folter zu erkennen. Es genügte, daß die Angeschuldigte im Geruche der Hexerei stand.
[124] Haß, Mißgunst, Bosheit durfte einem Weibe nur nachsagen, sie sei eine Hexe; so galt sie dafür – und, kam es nur erst zur Folter, so war selten mehr ein Entrinnen; sie war dem fast sichern Tode verfallen.
Da bezeugte nun der eine: die Angeschuldigte gelte seit längerer Zeit im Dorfe als verdächtig; der andere: es sei im letzten oder vorletzten Sommer ein Gewitter gewesen um dieselbe Zeit, als jene von dem Felde zurückgekommen; ein dritter hatte bei einem Hochzeitschmause plötzlich Leibweh verspürt und es hatte sich später ergeben, daß die Angeklagte gerade um diese Zeit vor dem Hause vorübergegangen war; einem vierten war nach einem Wortwechsel mit derselben ein Stück Vieh krank geworden; ein unwissender Arzt erklärte eine Krankheit für einen „Nachtschaden“, d. h. durch Zauberei bewirkt.
Ein schwerer Verdachtsgrund war es, wenn die Angeschuldigte andern geschadet haben sollte. Und auch hier nahm man es mit dem Kausalzusammenhang außerordentlich leicht. Hatte ein Hagel die Felder eines Dorfes zerstört, oder fiel einem Bauern schnell ein Stück Vieh oder wurde sein Kind krank, und eine darauf als Hexe Angegebene gestand am Ende auf der [125] Folter, daß sie mit Hilfe des Teufels gehagelt oder das Vieh verzaubert oder dem Kinde etwas angethan habe; so zweifelte man nicht im geringsten am Kausalzusammenhange; man hatte ja das Geständnis und den eingetretenen Schaden, und der Kausalzusammenhang wurde durch den festen Hexenglauben vermittelt. Eine im Geruche der Hexerei Stehende durfte nur einmal einem Nachbar Böses angewünscht haben und dieser oder sein Kind oder seine Kuh später krank werden: so hatte es die Hexe ihm angethan. Ebenso genügte, daß die angebliche Hexe einen Menschen angerührt hatte, welcher nachgehends krank wurde.
Bei einem Hexenprozeß in dem württembergischen Städtchen Möckmühl im Jahre 1656 waren Hauptanzeigen, wegen welcher die Angeschuldigte gefoltert und dann auf ihr erzwungnes Geständnis hingerichtet wurde; daß ein Bauer von ihr Kuchen zu essen bekommen habe, worauf ihm unwohl geworden; ferner daß ein Bauer von ihr einen alten Sack entlehnte, mit dem er unbefugterweise seine Hosen füttern ließ, und er dann später am Knie einen Schaden bekommen; endlich daß sie einem Bauern gedroht habe, worauf sein Ochse krank geworden.
Einst wurden in Östreich (auf dem Pliezenberg [126] bei Fulneck) zwei Weiber verbrannt, „weil sie zur Sommerszeit viel in Felsen und Wäldern herumgewandelt und Kräuter gesucht“ hatten.
Im Jahr 1665 wurde ein Weib zum Tode verurteilt, deren Prozeß damit anfing, daß eine Nachbarin gesehen haben wollte, wie sie nach empfangnem Abendmahl beim Umgang um den Altar den Mund wischte; darauf hin ward sie bezichtigt, die Hostie aus dem Mund genommen zu haben, um sie zu Zaubermitteln zu verwenden.
Die ganze Phantasie der Menschen war durch die Hexenprozesse vergiftet. Wo nur in einer Gemeinde Unglücksfälle, Beschädigungen oder Unfälle irgend einer Art sich ereigneten, schrieb man sie den Hexen zu.
Der unschuldigste Mann war gegen eine Anklage nicht gesicherter, als der schlimmste Bösewicht; denn der Verdacht konnte sich gegen jeden richten. Ereignete sich z. B. irgendwo ein Unglücksfall, trat eine langandauernde Dürre ein, vernichtete ein Gewitter mit Platzregen oder Hagelschlag Felder und Fluren, schlug der Blitz ein, wurde das Vieh auf der Weide oder im Stalle von einer Seuche befallen, erkrankte irgend eine Person aus ihr unbekannten Gründen, [127] so war man fest überzeugt, daß ein Zauberer oder eine Hexe im Orte ihr Unwesen treiben. Jedermann forschte nach, wer wohl der Zauberer oder die Hexe sei.
Hatte etwa jemand während eines Gewitters allein an der Stelle im Felde gestanden, wo sich das Gewitter erhob oder zuerst entlud, so war das ein schwerer Verdachtsgrund gegen ihn. Denn warum stand er dort in jener Zeit, wenn er nicht das Gewitter herbeirufen wollte? Hatte ferner ein Mann oder eine Frau ein Stück Vieh gelobt oder gestreichelt, das später erkrankte, oder einen Menschen unvermutet angesprochen oder schief angesehen, der sich bald nachher unwohl fühlte, so trugen sie auch unzweifelhaft die Schuld au der Erkrankung des Viehes oder des Menschen. Der eine sprach den Verdacht gegen einen Freund im Vertrauen aus, der andre brachte ihn auf die Straße; man redete davon hin und her, bis er sich festsetzte.
Einem Bürgersmann in einem Landstädtchen fiel sein Pferd bei Nacht. Darauf kommt er zu einer ehrbaren Matrone, verlangt von ihr Bezahlung seines Pferdes, wenn sie nicht wolle als Hexe angegeben sein; denn es sei ihm gezeigt worden, daß [128] sie es dem Pferde angethan habe. Die Frau schickt ihn entrüstet weg. Er aber klagt vor dem Schöffengericht der Stadt die Frau an als eine Hexe und Erwürgerin seines Pferdes. Die Frau wird gefänglich eingezogen und erst der Wasserprobe unterworfen, danach auf die Folter gelegt. Nachdem sie hier zweimal an der Leiter aufgezogen worden, bekannte sie. Aber gleich nach der Peinigung widerrief sie und protestierte: ihr Bekenntnis sei nur durch den unleidlichen Schmerz erzwungen. Mit Fortsetzung der Folter bedroht, erklärte sie endlich, sie wolle sich lieber lassen verbrennen und sterben, als noch einmal so grausame Pein leiden, welches ihr widerfahren würde, wenn sie auf ihrer Unschuld beharrte. Sie bekannte also, was man von ihr verlangte und wurde als Hexe verbrannt.
Man suchte nach Anhaltspunkten für die Begründung des Verdachts. Und was galt da nicht alles für ein Zeichen der Schuld! Hatte der Verdächtige sich durch Ordnungsliebe, Fleiß und Sparsamkeit ein gutes Fortkommen gesichert, so warf ihm der Teufel die blanken Goldstücke scheffelweise durch den Schornstein; war er als leichtsinnig und verschwenderisch bekannt, so konnte man von einem Menschen, der mit dem Teufel Umgang pflog, nichts [129] Bessres erwarten. Besuchte er regelmäßig die Kirche und sprach er mit Abscheu über Zauberer und Hexen, dann suchte er heuchlerisch den Verdacht von sich abzulenken; hatte er einen Zweifel an der Wirklichkeit des Hexentreibens zu äußern gewagt, so entsprangen solche frevelhafte Worte nur einem schuldbeladnen Gewissen.
Die geringfügigsten Umstände konnten in Verdacht bringen. Wenn eine Person lange in den Tag hinein schläft, so folgerte man, daß die nächtlichen Hexenzusammenkünfte sie müde machten; wenn sie Wunden oder Striemen am Leibe hat und man weiß die Ursache nicht, so war es eine Anzeige, daß es der Teufel, mit dem sie zu schaffen gehabt, gethan.
War die Angeschuldigte bei der Verhaftung erschreckt: so galt es als Anzeige der Schuld; war sie gefaßt: so galt es noch mehr dafür; denn wer anders, als der Teufel, sollte ihr diese Fassung geben!
Als Verdachtsgrund galt namentlich die Flucht, die doch höchst natürlich war, da man allgemein wußte, wie man damals folterte. Und dabei nahm man auch den Beweis der Flucht auf das leichtfertigste. So erzählte der Jesuit Spee, welcher im Anfang des 17. Jahrhunderts in Würzburg lebte:
[130] „Es kam aus einem Dorf eine Frau zu mir gelaufen, sich Rats bei mir zu erholen, und mir zu beichten, daß sie denunziert worden; sie sei gleichwohl nicht der Meinung, daß sie fliehen wollte, sondern sie wollte wieder heim gehen, welches ich ihr dann auch geraten. Sie bekümmerte sich aber vornehmlich darum, daß, wenn sie etwa gefangen genommen und gefoltert würde, sie aus Schmerzen über sich lügen, und sich also selbst in die ewige Verdammnis stürzen möchte. Ich gab ihr zur Antwort, daß diejenigen, welche solchergestalt lügen müßten, nicht tötlich sündigten, derowegen sie denn auch des andern Tags wieder nach ihrem Dorf gegangen und darauf alsbald – weil es hieß, sie wäre flüchtig geworden, gefänglich eingezogen und alsobald gefoltert worden, da sie denn auch die Schmerzen nicht ausstehen können, sondern sich zu dem Laster bekannt und darauf den Tod ausgestanden hat.“
Die gefährlichste Anzeige aber, welche zugleich erklärt, wie aus einem Hexenprozesse Hunderte von Hexenprozessen entstanden, war die Aussage der Gefolterten auf Mitschuldige. Der Richter will von ihr, wenn sie der Hexerei geständig ist, auch wissen, wer zugleich mit ihr auf dem Hexentanz gewesen. [131] Sie wird gefoltert, bis sie in Verzweiflung die nächsten besten nennt, oder die Namen, welche der Richter ihr vorsagt, bejaht. Oft ergreift sie auch Unmut oder Bosheit; warum soll sie allein die Gemarterte sein? In Bamberg wurde im Jahr 1629 ein armes Weib gefoltert auf die Angabe derer, die sie auf dem Hexentanze gesehen haben wollten. Unter Thränen ruft sie aus: „mich armen Tropfen hat man von meinen Kindern genommen und die Vornehmen verschont man!“ Und nun gibt sie, um es auch den Vornehmen einzutränken, lauter solche an, den Bürgermeister von Bamberg und seine Frau, den Forstmeister, die Apothekerin, und so fort, und die meisten von denen, die sie angab, brachte dann die Folter auf den Richtplatz.
In Nördlingen wurde im Jahr 1590 die Frau eines angesehenen Beamten in Untersuchung wegen Hexerei gezogen. Nichts lag gegen sie vor, als die Aussage einiger Weiber, sie auf dem Hexentanz gesehen zu haben. Durch die Folter preßt man ihr ein Geständnis aus. Man will aber auch Mitschuldige wissen; sie bittet, man solle sie nicht zwingen, auf Unschuldige zu bekennen und diese in gleiche Gefahr zu stürzen! Allein wiederholte Foltern pressen [132] ihr einige Namen aus, – und sie und die von ihr Angegebnen fanden ihren Tod auf dem Scheiterhaufen.
Wehe demjenigen, der früher in einem Hexenprozeß als Schuldiger angegeben worden oder mit einem Gerichteten in Freundschaft oder Verwandtschaft stand. Für ihn gab es kaum noch ein Mittel, sich zu retten.
Diese „Besagung“, die Aussage der Gefolterten auf andre Personen, welche sie bei der Hexenversammlung gesehen habe, war besonders dann belastend, wenn mehrere Angeschuldigte einen und denselben Namen genannt hatten, eine Übereinstimmung, welche sehr häufig durch Richter und Folterknechte oder Gefangenwärter durch Vorhalt, wie: „ei, kennst du denn die und die nicht auch?“ „war die N. nicht auch auf dem Tanz?“ und dergleichen erwirkt wurde. Häufig bereute danach die Besagende, daß sie Unschuldige angegeben; sie möchte ihre Aussage widerrufen. Allein, sowie sie dies thut, wird sie abermals auf die Folter gelegt. Die Furcht vor neuer Folter hindert sie, die Besagung zu widerrufen. „Denn,“ so schreibt ein Augenzeuge jenes Prozesses, „es kann keiner, der die Folter nicht selbst versucht, [133] glauben noch begreifen, was dieselbige vermag, und wie sehr solche diejenigen scheuen, die sie einmal geschmeckt haben.“ Und – fügt derselbe hinzu: wie oft mochten diese Gequälten in ihrer Phantasie bethört und geblendet sein, daß sie meinen, sie haben gesehen, was sie in Wahrheit nicht gesehen haben.
Diese letztere Auffassung der Angaben über Hexenversammlungen findet sich auch schon in einer Schrift über die Hexen von Ulrich Molitoris, Prokurator der bischöflichen Kurie zu Konstanz, vom Jahr 1489. Hier ist ausgeführt, daß solche Weiber zwar aus Verzweiflung, oder Armut, oder Haß, oder um andrer Versuchungen willen, von Gott abfallen und mit dem Teufel ein Bündnis eingehen, – daß aber ihre Angaben von nächtlichen Luftfahrten auf Selbsttäuschung, Träumen, allzureizbarer Phantasie u. dgl. beruhen.
Indes nahm die Verfolgung ihren Fortgang. Die Inquisitoren zogen da und dort von Stadt zu Stadt, von Dorf zu Dorf, und forderten durch Anschlag am Rathaus oder der Kirche auf, jede Person, von welcher man etwas Zauberisches wisse, anzuzeigen. Dabei wurde jedes Zeugnis als vollgiltig betrachtet, selbst das der Eheleute gegeneinander, der Kinder gegen die Eltern. Hier und da sendeten die Untersuchungsrichter [134] Späher in die Gemeinden und fanden dann in den bedeutungslosesten Äußerungen, welche Kinder im Verkehr miteinander thaten, einen willkommenen Anlaß zur Einleitung eines Hexenprozesses.
Im Jahr 1662 kam es vor, daß in dem Ort Deizisau (bei Eßlingen am Neckar) der zehnjährige Sohn eines Schmieds zu einem seiner Schulkameraden sagte: „Meine Ahne (Großmutter) ist auch nichts nutz; ich bin mit ihr bei Nacht schon ausgefahren.“ Obwohl bezeugt wurde, der Bube habe ein böses, tückisches Gemüt, sollte nun die alte Großmutter verhaftet und gefoltert werden. Sie wurde lange verfolgt, bis man endlich im Waldesdickicht ihre halbverweste Leiche auffand.
Der Hexenwahn schonte kein Alter und kein Geschlecht. Männer und Frauen, Vornehme und Geringe, Gebildete und Ungebildete fielen ihm in gleicher Weise zur Beute. Seine Fangarme umspannten das Kind in der Wiege und den Greis am Rande des Grabes, den Mann bei der Arbeit, wie die Mutter im Kreise der Familie. Vor ihm schützte keine Tugend, kein Laster, nicht die strengste Zurückgezogenheit, noch das Hinaustreten ins öffentliche Leben. Der Wanderstab lieferte in die Hände der [135] Ketzerrichter; aber auch das Vaterhaus schützte nicht vor Verdacht und Angebereien. Freundschaft und Feindschaft konnten gleich verderblich werden; die Bande des Blutes wirkten gefahrdrohend nach auf Kinder und Kindskinder. Denn hatte sich eine Mutter unter den Qualen der Folter als Hexe bekennen müssen, so traf die Kinder die Anklage, daß sie eine Teufelsbrut seien; wurde ein Familienvater verurteilt, so fahndete man bald auch auf seine Hausangehörigen, als von demselben Verbrechen selbstverständlich angesteckt.
War nun die Sache von irgend einer Seite vor den Untersuchungsrichter gebracht, so sammelte dieser die Verdachtsgründe, ohne daß der Beteiligte etwas davon erfuhr. Freunde und Feinde, Nachbarn und Fremde wurden über sein bisheriges Thun und Lassen, über die Gerüchte, die sie über ihn gehört, über alle Worte, die er zufällig oder absichtlich gesprochen hatte, befragt und ihnen strenge Verschwiegenheit auferlegt und zugesichert. Ihre Aussagen bildeten das Material der Anklageschrift, auf welche hin das Gericht die Einleitung des Prozesses und zunächst die Festnahme des Angeklagten verfügte.