Hexenhammer (Malleus maleficarum), in welchem die Lehre vom Zauberbunde mit dem Teufel weitläufig auseinandergesetzt und Anleitung gegeben wird, die Hexen und Zauberer ausfindig zu machen und gerichtlich gegen sie zu verfahren. Dieses, erstmals im Jahr 1489 zu Köln gedruckte Buch, welches bald die höchste Autorität in geistlichen und weltlichen Gerichten erlangte, lehrt namentlich die Anwendung der Folter in einem Umfange, wie sie seither unerhört gewesen: wenn eine der Zauberei Verdächtige die Tortur ausgestanden und dennoch nicht zum Schrecken und Bekenntnis gebracht worden, so möge man die Tortur fortsetzen und die Angeklagte des zweiten oder dritten Tages wieder auf die Folter legen. Bekennt sie, so werde sie dem weltlichen Arm übergeben, an ihr die Todesstrafe zu vollziehen. Leugnet sie, so mag sie der Richter in den schmutzigsten Kerker werfen, um sie mit der Zeit zum Bekenntnis zu bringen, es daure nun eine kurze Zeit, oder Jahre.
Von dem Hexenhammer sagt ein Schriftsteller aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts: „Dieses ist das Buch, nach welchem und den darin angenommenen Lehrsätzen einige Hunderttausend Menschen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/119&oldid=- (Version vom 31.7.2018)