bei Fulneck) zwei Weiber verbrannt, „weil sie zur Sommerszeit viel in Felsen und Wäldern herumgewandelt und Kräuter gesucht“ hatten.
Im Jahr 1665 wurde ein Weib zum Tode verurteilt, deren Prozeß damit anfing, daß eine Nachbarin gesehen haben wollte, wie sie nach empfangnem Abendmahl beim Umgang um den Altar den Mund wischte; darauf hin ward sie bezichtigt, die Hostie aus dem Mund genommen zu haben, um sie zu Zaubermitteln zu verwenden.
Die ganze Phantasie der Menschen war durch die Hexenprozesse vergiftet. Wo nur in einer Gemeinde Unglücksfälle, Beschädigungen oder Unfälle irgend einer Art sich ereigneten, schrieb man sie den Hexen zu.
Der unschuldigste Mann war gegen eine Anklage nicht gesicherter, als der schlimmste Bösewicht; denn der Verdacht konnte sich gegen jeden richten. Ereignete sich z. B. irgendwo ein Unglücksfall, trat eine langandauernde Dürre ein, vernichtete ein Gewitter mit Platzregen oder Hagelschlag Felder und Fluren, schlug der Blitz ein, wurde das Vieh auf der Weide oder im Stalle von einer Seuche befallen, erkrankte irgend eine Person aus ihr unbekannten Gründen,
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/124&oldid=- (Version vom 31.7.2018)