glauben noch begreifen, was dieselbige vermag, und wie sehr solche diejenigen scheuen, die sie einmal geschmeckt haben.“ Und – fügt derselbe hinzu: wie oft mochten diese Gequälten in ihrer Phantasie bethört und geblendet sein, daß sie meinen, sie haben gesehen, was sie in Wahrheit nicht gesehen haben.
Diese letztere Auffassung der Angaben über Hexenversammlungen findet sich auch schon in einer Schrift über die Hexen von Ulrich Molitoris, Prokurator der bischöflichen Kurie zu Konstanz, vom Jahr 1489. Hier ist ausgeführt, daß solche Weiber zwar aus Verzweiflung, oder Armut, oder Haß, oder um andrer Versuchungen willen, von Gott abfallen und mit dem Teufel ein Bündnis eingehen, – daß aber ihre Angaben von nächtlichen Luftfahrten auf Selbsttäuschung, Träumen, allzureizbarer Phantasie u. dgl. beruhen.
Indes nahm die Verfolgung ihren Fortgang. Die Inquisitoren zogen da und dort von Stadt zu Stadt, von Dorf zu Dorf, und forderten durch Anschlag am Rathaus oder der Kirche auf, jede Person, von welcher man etwas Zauberisches wisse, anzuzeigen. Dabei wurde jedes Zeugnis als vollgiltig betrachtet, selbst das der Eheleute gegeneinander, der Kinder gegen die Eltern. Hier und da sendeten die Untersuchungsrichter
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/131&oldid=- (Version vom 31.7.2018)