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Zweiter Abschnitt.
Die Verfolgung.
Schon die ersten christlichen Kaiser des römischen Reichs bedrohten in ihren Gesetzen die Zauberei mit Todesstrafe. Sie erachteten dies umsomehr gerechtfertigt, als, nachdem der heidnische Kultus unterdrückt und verboten war, viele geheime Anhänger denselben unter der Form der Zauberei fortsetzten.
Auch die ältesten deutschen Rechtsbücher, der Sachsenspiegel und der Schwabenspiegel, setzten auf die Zauberei den Feuertod.
Die Volksmeinung hielt für unzweifelhaft, daß durch zauberische Mittel andern Menschen Schaden an Leben, Gesundheit, Hab und Gut zugefügt werden, Verbrechen, welche um so strafbarer erschienen, als sie, ähnlich wie die Vergiftung, mit Leichtigkeit und in
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Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/114&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/114&oldid=- (Version vom 31.7.2018)