ihr einige Namen aus, – und sie und die von ihr Angegebnen fanden ihren Tod auf dem Scheiterhaufen.
Wehe demjenigen, der früher in einem Hexenprozeß als Schuldiger angegeben worden oder mit einem Gerichteten in Freundschaft oder Verwandtschaft stand. Für ihn gab es kaum noch ein Mittel, sich zu retten.
Diese „Besagung“, die Aussage der Gefolterten auf andre Personen, welche sie bei der Hexenversammlung gesehen habe, war besonders dann belastend, wenn mehrere Angeschuldigte einen und denselben Namen genannt hatten, eine Übereinstimmung, welche sehr häufig durch Richter und Folterknechte oder Gefangenwärter durch Vorhalt, wie: „ei, kennst du denn die und die nicht auch?“ „war die N. nicht auch auf dem Tanz?“ und dergleichen erwirkt wurde. Häufig bereute danach die Besagende, daß sie Unschuldige angegeben; sie möchte ihre Aussage widerrufen. Allein, sowie sie dies thut, wird sie abermals auf die Folter gelegt. Die Furcht vor neuer Folter hindert sie, die Besagung zu widerrufen. „Denn,“ so schreibt ein Augenzeuge jenes Prozesses, „es kann keiner, der die Folter nicht selbst versucht,
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/130&oldid=- (Version vom 31.7.2018)