um ihre Ehre, ihr Hab und Gut und um ihr Leib und Leben gebracht und nach einer grausamen Marter durch einen erschrecklichen Tod sind hingerichtet worden.“
Während früher die geistliche Gerichtsbarkeit den Prozeß wegen Zauberei eingeleitet und die Schuldigbefundenen dem weltlichen Arm zur Strafvollstreckung übergeben hatte, zogen später die weltlichen Gerichte das Verbrechen der Zauberei ausschließlich vor ihr Forum, wobei sie aber ganz dieselben Gesichtspunkte verfolgten, wie die kirchliche Inquisition.
Wesentlich befördert wurde die Verfolgung der Zauberer und Hexen durch eine in jener Zeit eingetretene Umbildung des Strafverfahrens. Ein solches konnte überhaupt nach dem älteren deutschen Recht nur auf Anklage eingeleitet werden, wo dann der Ankläger dem Angeklagten offen gegenübertreten und die Wahrheit seiner Anklage erweisen mußte, und zwar in der Regel durch „Eidhelfer“, d. h. indem andere glaubwürdige Männer mit ihm durch Eid die Zuverlässigkeit seiner Angabe bekräftigten. Dies änderte sich im 15. Jahrhundert. An die Stelle des akkusatorischen trat das inquisitorische und geheime
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/120&oldid=- (Version vom 31.7.2018)