Sie wird gefoltert, bis sie in Verzweiflung die nächsten besten nennt, oder die Namen, welche der Richter ihr vorsagt, bejaht. Oft ergreift sie auch Unmut oder Bosheit; warum soll sie allein die Gemarterte sein? In Bamberg wurde im Jahr 1629 ein armes Weib gefoltert auf die Angabe derer, die sie auf dem Hexentanze gesehen haben wollten. Unter Thränen ruft sie aus: „mich armen Tropfen hat man von meinen Kindern genommen und die Vornehmen verschont man!“ Und nun gibt sie, um es auch den Vornehmen einzutränken, lauter solche an, den Bürgermeister von Bamberg und seine Frau, den Forstmeister, die Apothekerin, und so fort, und die meisten von denen, die sie angab, brachte dann die Folter auf den Richtplatz.
In Nördlingen wurde im Jahr 1590 die Frau eines angesehenen Beamten in Untersuchung wegen Hexerei gezogen. Nichts lag gegen sie vor, als die Aussage einiger Weiber, sie auf dem Hexentanz gesehen zu haben. Durch die Folter preßt man ihr ein Geständnis aus. Man will aber auch Mitschuldige wissen; sie bittet, man solle sie nicht zwingen, auf Unschuldige zu bekennen und diese in gleiche Gefahr zu stürzen! Allein wiederholte Foltern pressen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/129&oldid=- (Version vom 31.7.2018)