Folter, daß sie mit Hilfe des Teufels gehagelt oder das Vieh verzaubert oder dem Kinde etwas angethan habe; so zweifelte man nicht im geringsten am Kausalzusammenhange; man hatte ja das Geständnis und den eingetretenen Schaden, und der Kausalzusammenhang wurde durch den festen Hexenglauben vermittelt. Eine im Geruche der Hexerei Stehende durfte nur einmal einem Nachbar Böses angewünscht haben und dieser oder sein Kind oder seine Kuh später krank werden: so hatte es die Hexe ihm angethan. Ebenso genügte, daß die angebliche Hexe einen Menschen angerührt hatte, welcher nachgehends krank wurde.
Bei einem Hexenprozeß in dem württembergischen Städtchen Möckmühl im Jahre 1656 waren Hauptanzeigen, wegen welcher die Angeschuldigte gefoltert und dann auf ihr erzwungnes Geständnis hingerichtet wurde; daß ein Bauer von ihr Kuchen zu essen bekommen habe, worauf ihm unwohl geworden; ferner daß ein Bauer von ihr einen alten Sack entlehnte, mit dem er unbefugterweise seine Hosen füttern ließ, und er dann später am Knie einen Schaden bekommen; endlich daß sie einem Bauern gedroht habe, worauf sein Ochse krank geworden.
Einst wurden in Östreich (auf dem Pliezenberg
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/123&oldid=- (Version vom 31.7.2018)