heimlicher Weise verübt, die gemeine Sicherheit in besonderm Grad zu bedrohen schienen.
Demgemäß setzte auch die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (die Karolina) die Strafe des Feuers auf das Verbrechen der Zauberei, wenn durch dieselbe jemandem Schaden zugefügt werde.
Von einem Teufelsbündniß oder gar von Teilnahme an Hexensabbaten findet sich in dem Reichsgesetz nichts. Ebensowenig ist die Rede von Zaubermitteln, die nicht auf Schädigung gerichtet sind, sondern Heilungen von Krankheiten oder den Schutz von Saaten und Weinbergen bezwecken sollten.
Indes gingen die Juristen jener Zeit und unter ihrem Einfluß die Gerichte in ihrer Praxis viel weiter. Sie wurden in dieser Hinsicht von der Anschauung der Kirche beherrscht und vermeinten, mit Strafe auch da einschreiten zu müssen, wo es zunächst sich um kirchliche Vergehen handelte.
Die Kirche erblickte nämlich einen Abfall vom christlichen Glauben darin, wenn ein Christ sich den satanischen Mächten hingab, um mit ihrer Hilfe durch übernatürliche Mittel geheimnisvolle Wirkungen zu erzielen. So wurde die Zauberei mit der Ketzerei zusammengestellt. Hiernach fanden es auch die Juristen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/115&oldid=- (Version vom 31.7.2018)