Bessres erwarten. Besuchte er regelmäßig die Kirche und sprach er mit Abscheu über Zauberer und Hexen, dann suchte er heuchlerisch den Verdacht von sich abzulenken; hatte er einen Zweifel an der Wirklichkeit des Hexentreibens zu äußern gewagt, so entsprangen solche frevelhafte Worte nur einem schuldbeladnen Gewissen.
Die geringfügigsten Umstände konnten in Verdacht bringen. Wenn eine Person lange in den Tag hinein schläft, so folgerte man, daß die nächtlichen Hexenzusammenkünfte sie müde machten; wenn sie Wunden oder Striemen am Leibe hat und man weiß die Ursache nicht, so war es eine Anzeige, daß es der Teufel, mit dem sie zu schaffen gehabt, gethan.
War die Angeschuldigte bei der Verhaftung erschreckt: so galt es als Anzeige der Schuld; war sie gefaßt: so galt es noch mehr dafür; denn wer anders, als der Teufel, sollte ihr diese Fassung geben!
Als Verdachtsgrund galt namentlich die Flucht, die doch höchst natürlich war, da man allgemein wußte, wie man damals folterte. Und dabei nahm man auch den Beweis der Flucht auf das leichtfertigste. So erzählte der Jesuit Spee, welcher im Anfang des 17. Jahrhunderts in Würzburg lebte:
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/127&oldid=- (Version vom 31.7.2018)