sie es dem Pferde angethan habe. Die Frau schickt ihn entrüstet weg. Er aber klagt vor dem Schöffengericht der Stadt die Frau an als eine Hexe und Erwürgerin seines Pferdes. Die Frau wird gefänglich eingezogen und erst der Wasserprobe unterworfen, danach auf die Folter gelegt. Nachdem sie hier zweimal an der Leiter aufgezogen worden, bekannte sie. Aber gleich nach der Peinigung widerrief sie und protestierte: ihr Bekenntnis sei nur durch den unleidlichen Schmerz erzwungen. Mit Fortsetzung der Folter bedroht, erklärte sie endlich, sie wolle sich lieber lassen verbrennen und sterben, als noch einmal so grausame Pein leiden, welches ihr widerfahren würde, wenn sie auf ihrer Unschuld beharrte. Sie bekannte also, was man von ihr verlangte und wurde als Hexe verbrannt.
Man suchte nach Anhaltspunkten für die Begründung des Verdachts. Und was galt da nicht alles für ein Zeichen der Schuld! Hatte der Verdächtige sich durch Ordnungsliebe, Fleiß und Sparsamkeit ein gutes Fortkommen gesichert, so warf ihm der Teufel die blanken Goldstücke scheffelweise durch den Schornstein; war er als leichtsinnig und verschwenderisch bekannt, so konnte man von einem Menschen, der mit dem Teufel Umgang pflog, nichts
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/126&oldid=- (Version vom 31.7.2018)