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Topographia Sueviae: Beschreibung des SchwabenLands

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Topographia Germaniae
Beschreibung des Schwabenlandes
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 1–3.
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[1]
Beschreibung des SchwabenLands.


Es seyn die Schwäbische Völcker / deren von etlichen 54. vnd darunter die Hermunduri, Narisci, Marcomanni, Quadi, Marsingi, Burii, Semnones, Lygii, Burgundiones, Gothones, Lemovii, oder Heruli, Rugii, Carini, Longobardi, Deuringi, Caviones, Angli, Varini, Eudoses, Suardones, Nuithones, Osi, Gothini, vnd jenseit deß Meers die Sitones vnd Suiones, gezehlet werden / vor Zeiten groß / mächtig vnd berümbt gewesen / vnd haben sich in sehr vil Länder außgetheilet. Als aber nachmals die Gothen / Burgunder / Wandaler / Marcomanner / vnd andere / vnter ihren eygenen Namen sich bekandt gemacht / so haben die Römer allein / die Hermunduros, vnnd ihr Land / für Schwaben gehalten / welche Hermunduri, als die Alemanner in die Schweitz geruckt / folgends / an diser statt / biß an den Vrsprung der Thonaw / vnd ferners in Rhaetiam, biß an den Bodensee / sich gesetzt / vnd diesem Land den Namen geben / welchen es noch heutiges Tags behält / vnd nach jnen das Schwaben-Land genannt wirdt: Dessen Grentzen seyn von Morgen Bäyern / vom Abend der Rhein vnd Elsaß / von Mittag das hohe Tyrol / vnd Schweitzerisch Gebürg / vnnd von Mitternacht Franckenland / vnd die vntere Pfaltz.

David Chytraeus, vnd Marq. Freherus wollen / daß Heydelberg noch in Schaben lige / vnd daß der Necker daselbst Schwaben vnd Francken theile / also daß Schwaben disseits / vnd Francken jenseit deß Neckers vnd der Brücken lige / wie dann das Craichgöw noch in Schwaben ist. So gehöret auch / den Grentzen nach / das Brißgow / disseit deß Rheins gelegen / noch zum Schwaben-Land.

Jacobus Schopperus ziehet auch das Turgow / Ergow / vnd Nordgow / hieher / Welcher / sampt Munstero vnd Crusio, sonsten folgende Ländlein in Schwaben setzet / als den Bodensee / vnd was darumb gelegen / das Algöw / Hegöw / Klettgöw / die Landgraffschafft Bar / das Thonawthal / das Lechthal / die Marggrafschafft Burgow / die Alb / die Graffschafft Hohenberg / den Schwartzwald / die Mordnaw / sampt der Marggrafschafft Baden / das Würtenbergerland / Craichgöw / Albuch / den Hanenkam / Hertenfeld / das Kochenthal / Viragrund / das Wernitzerländlein / das Rieß / das Remßthal / vnd das Brentzthal.

Matthaeus Dresserus, in Beschreibung der Statt Augspurg / meldet / daß der Schwäbische Craiß in 4. Theil getheilet werde. In dem ersten sey das Hertzogthumb Würtenberg / die Stätte Vlm / Reutlingen / Eßlingen / Nördlingen / Heylbrunn vnd Hall: Im andern / die Marggrafschafft Baden / die Statt Rottweil / etc. Im dritten / die Stiffter Costnitz / vnd Kempten: die Stätte Bibrach / Ißna / vnd Lindaw: Im vierdten / das Stifft vnd die Statt Augspurg / Kauffbeuren vnd Memmingen.

In der Schwäbischen Craißverfassung de Ann. 1563. ist der Craiß in folgende vier Viertheil ab- vnd eingetheilet.

Das erste Vierteil hat dise Stände: Von Fürsten / Würtenberg: Von Praelaten / Elwangen / Elchingen: Von Grafen vnd Herren / Helffenstein / Oettingen / vnd Graveneck: Von Stätten / Vlm / Reutlingen / Eßlingen / Gmünd / Weil / Heylbrunn / Wimpffen / Hall / Dünckelspiel / Popffingen / Giengen / Aalen / Nördlingen / Wörd. Dessen Viertheils Gräntz von Bruhrhein an die Marggraffschafft Baden / nach dem Fürstenthumb [2] Würtenberg / biß auf die Grafschafft Helffenstein zu Wisensteig / vnnd die Statt Vlm / darnach die Thonaw hinab / auff Wörd: Von dannen in die Grafschafft Oettingen / biß an die Gräntz der Marck Brandeburg (oder das Ohnspachische) auff Dünckelspiel / Elwangen / Hall / Heylbrunn / Wimpffen / vnd also auff andere deß Fränckischen Craiß anreinende Stände / biß widerumb auff das Fürstenthumb Würtenberg / am Bruhrhein.

Das ander Viertheil: Von Fürsten / die Herrn Marggrafen zu Baden: Von Praelaten / die Aebtissin Rottenmünster: Von Grafen vnd Herrn / Eberstein / Geroltzegg / Fürstenberg / Hohenzollern / Sultz: Von Stätten / Rotweil / Offenburg / Giengenbach / Zell am Hammersbach. Dieses Vierthel Gräntz ist / vom Bruhrhein in die Marggrafschafft Baden / biß an Rhein / auf Offenburg / Giengenbach / Geroltzegg / vnd wider in die Marggraffschafft gen Röteln vnnd Hochberg / biß an das Oesterreichisch vnnd Eydgnossisch / von dannen herüber an die Thonaw / auf Sigmaringen / Hohenzollern vnnd Hechingen / biß in das Fürstenthumb Würtenberg.

Das dritte Viertel / von Fürsten / Costentz / Kempten: Von Praelaten / Reichenaw / Salmonsweiler / Weingarten / Weissenaw / Petershausen zu Costäntz / Schussenried / Ochsenhausen / Marckthal / Münchsroth: Von Aeptissin / Lindaw / Buchaw / Heppach / Guttenzell / Baindt: Item / die Balley Elsaß: Von Grafen vnd Herrn / Fürstenberg / wegen deß halben Theils der Werdenbergisen Güter: Alle Grafen zu Montfort: Hohenzollern / wegen deß andern halben Theils der Werdenbergischen Güter: Justingen / Königseck / wegen Aulendorff / vnd Königseckerberg / Inhaber der Gundelfingischen Güter; Die Herren Truchsessen von Waldburg / auch wegen ihrer Sonnenbürgischen Güter / Lupffen / Zimmern: Von Stätten / Kempten / Biberach / Leutkirch / Ißni / Wangen / Lindaw / Ravenspurg / Buchhorn / Vberlingen / Pfullendorff / Buchaw am FederSee. Der Gezirck dieses Vierheils / ist von der Grafschafft Hohenzollern an / auf Hechingen / biß an das Land Würtenberg / vnd Wisensteig / vnd die Statt Vlm / folgends die Iller hinauff / biß an das Gebürg / darnach hinumb an Bodensee / an die Eydgnoßschafft / vnnd die Grafschafft Fürstenberg.

Vnd dann in das vierdte Viertheil gehören / der Bischoff zu Augspurg / die Praelaten Roggenburg / Vrsperg / vnd Yrsin: Der Inhaber Mündelheim / die Herrn von Baumgarten / Herr Marx / Johann / vnd Jacob / die Fugger / Gebrüdere / etc. Die Stätte / Augspurg / Kauffbeuren vnd Memmingen. Vnd ist der Gezirck dieses Viertheils / was zwischen den 3. Wassern / Thonaw / Lech / Iller / vnd dem Gebürg / ligt. Vnnd diß waren die Stände derselbigen Zeit.

Heutiges Tags hat der Schwäbische Craiß folgende Stände / als von geistlichen Fürsten / ist der Bischoff von Costantz / der Bischoff von Augspurg / der Abt deß Fürstlichen Stiffts Kempten / vnd der Probst / vnd Herr zu Elwang. Von weltlichen Fürsten / der Hertzog zu Würtenberg / die Marggrafen zu Baden / die Fürsten von Hohenzollern. Von Praelaten / Salmonsweil / Weingarten / Ochsenhausen / Gengenbach / Elchingen / Yrsin / oder Yrsee / Aursperg / oder Vhrsperg / Roggenburg / Münchsroht / Schussenried / Weissenaw / oder Münderaw / Marchthal / Petershausen / Wettenhausen / Ottenbeuren: Die Gefürste Aebtissin zu Buchaw am FederSee: Die Gefürste Aebtissin zu Lindaw: Die Aebtissin zu Rotenmünster / Bayndt / Heppach / vnnd Guttenzell. Der Herr LandCommenthur der Balley Elsaß / vnd Burgund / Commenthur zu Alschhausen. Von Grafen vnnd Herren / Fürstenberg / Hohenzollern / Oettingen: Die Herren Inhabere der Helffensteinischen Herrschafft Wisensteig: Die Grafen zu Eberstein / Geroltzegg / Sultz / Montfort / Königseck / Waldburg / Graffeneck / Justingen / Hohen-Embs / Fugger / Graff von Trautmansdorff / Graf Schlick / etc. Welche Herren Praelaten / vnnd Grafen ohngefehr allhie / ohne Nachtheil ihrer Praerogativ, Stands- vnd Sessionsgerechtigkeit / gesetzt worden seyn. Von Stätten Augspurg / Vlm / Eßlingen / Reutlingen / Nördlingen / Hall / Vberlingen / Rottweil / Heylbronn / Gmünd / Memmingen / Lindaw / Biberach / [3] Dünckelspiel / Ravenspurg / Kempten / Kauffbeuren / Weyl / Wangen / Offenburg / Gengenbach / Zell am Hammerspach / Yßni / Leutkirchen / Wimpffen / Giengen / Pfulendorff / Buchhorn / Aalen / Popffingen / Buchaw am FederSee. Darneben hat es auch einen grossen gefreyten Reichs-Adel / oder Ritterschafft / in Schwaben / so in fünff Viertheil / nämlich / an der Thonaw / im Heg- vnd Algöw / Necker vnd Schwartzwald / am Kocher / vnd im Craichgow / getheilet wird.

Vor Zeiten ist diß Land vnter den Alemannischen Königen gewesen / an deren statt folgends / von den Frantzösischen Königen / Hertzogen gesetzt worden / wie in der Vorrede zu lesen. Vnd hat solch alt Hertzogthumb nicht allein die Schwaben / sondern die Elsasser / vnd zum Theil die Helvetier: Jtem / das Waldgöw / vnd zum Theil Tyrol / Rhaetiam, vnd andere mehr / begriffen. Vnd ist endlich das Schwabenland / wiewol nit mehr völlig / an die von Hohenstauffen kommen / auß welchem Geschlecht etliche Keyser / vnd darunter Fridericus I. vnd II. vnnd der letzte Hertzog in Schwaben Conradinus gewesen / so Anno 1269. zu Neapels in Italia geköpfft worden ist. Keyser Rudolphus I. hat seinem Sohn Rudolpho hernach den Titul eines Hetzogen in Schwaben geben / der noch auff diesen Tag bey solchem Ertzhause verbleibet / dessen auch die Landvogtey in Ober- vnd Nider-Schwaben ist: Welche der Zeit Herr Johann Georg Graf zu Königseck / vnd Rottenfelß / Herr zu Aulendorff / vnd Stauffen / würcklich verwaltet. Vnd wirdt das Landgericht zu Ravenspurg / Wangen / Ißny / vnd im Dorff Altorff / Weingarten genannt / gehalten. Vnd haben sie die Herren Ertzhertzogen von Oesterreich / einen guten Theil von diesem Land / innen: Wiewol sie keinen Standt desselben machen / sondern in dem besondern Oesterreichischen Craisse begriffen seyn. In den Craißtägen führen Costantz vnd Würtenberg (so Craiß Obrister) das Directorium; vnd werden solche Craißtäge zu Vlm gehalten.

Nun in diesem grossen Land seyn sehr viel Stätte / vnderschiedlichen Herren gehörig / deren gleichwol etliche zum Elsaß / etliche zum Franckenland / etliche zu Bäyern / etc. referiret werden. Die man aber eigentlich der Zeit für Schwäbische hält / die werden in dieser Beschreibung / vmb gewisser Vrsachen willen / nach dem A. B. C gesetzt / vnd zugleich auch die / so dem hochlöblichen Hauß Oesterreich gehörig / vnnd in diesem Land gelegen seyn (ausser denen im Brißgow / so im Elsaß einkommen) miteingebracht: Obwoln sie / wie obgemeldt / sonsten zu dem Oesterreichischen Craisse gezogen werden. Vnd seyn diese: