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§. 108.
Die Kugelfunction
ten Ranges.
Die Gleichung von Laplace lautet für Kugelcoordinaten [§. 29, (4)]
(1)
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Nehmen wir zunächst einen Punkt im äusseren Raume, so ergibt sich aus Gleichung (6) des vorigen Paragraphen:
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|[346]Handelt es sich dagegen um einen Punkt im Innern der Erde, so berechnen wir nach Gleichung (7) des vorigen Paragraphen
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Im einen wie im anderen Falle ist dies in die partielle Differentialgleichung (1) einzuführen. Die Differentiationen nach
und
treffen nur die Functionen
. Nachdem auch diese Differentiationen vorschriftsmässig bewirkt und die Resultate der Rechnung in (1) eingesetzt sind, hat man für sich gleich Null zu setzen, was mit jeder einzelnen Potenz von
multiplicirt ist. Dadurch erhält man für einen äusseren wie für einen inneren Punkt in gleicher Weise die partielle Differentialgleichung
(2)
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Eine Function
, welche dieser partiellen Differentialgleichung Genüge leistet, wird eine Kugelfunction
ten Ranges genannt.
Um zu einer Entwicklung dieser Function zu gelungen, erinnern wir uns daran, dass
eine ganze Function
ten Grades von
ist, dass also in dem zu bildenden Ausdrucke nur Potenzen mit ganzen, positiven Exponenten auftreten können und überhaupt kein Exponent grösser als
. Nun lassen sich aber die Potenzen von
und von
durch die Cosinus und Sinus der Vielfachen von
ausdrücken, und da keine höhere Potenz als die
te vorhanden ist, so wird auch höchstens das
fache von
auftreten.
Wir setzen deshalb
(3)
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und führen diesen Ausdruck in die partielle Differentialgleichung (2) ein. Dadurch ergibt sich eine Reihe, geordnet nach Cosinus und Sinus der Vielfachen von
, bis zum
fachen, und der Werth
|[347]dieser Reihe soll Null sein. Dazu ist nöthig und hinreichend, dass man für sich gleich Null setze, was mit
und was mit
multiplicirt ist, und zwar für jedes ganze
von
bis
.
Durch Ausführung der Rechnung ergeben sich zur Bestimmung von
und von
die gewöhnlichen Differentialgleichungen
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Beide Gleichungen sind in derselben Form enthalten, nemlich in der Form
(4)
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Nun bemerken wir, dass
und
in der Gleichung (3) mit
und resp.
multiplicirt auftreten. Dem Cosinus und dem Sinus von
entspricht aber als höchste Potenz von
und resp.
die
te Potenz. Da nun in dem Ausdrucke für
die letztgenannten beiden Functionen nur in der Verbindung
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und
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auftreten, so hat man sich darauf gefasst zu machen, dass in
der gemeinschaftliche Factor
auftreten werde.
Wir setzen also
(5)
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und erhalten zur Bestimmung der Function
aus (4) die Differentialgleichung
(6)
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wenn zur Abkürzung
gesetzt wird. Die Form dieser Gleichung weist uns darauf hin, eine Entwicklung nach absteigenden Potenzen von
mit der Exponentundifferenz
vorzunehmen:
(7)
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Führt man dies in (6) ein, so ist
die höchste dort auftretende Potenz von
. Dieselbe ist multiplicirt mit
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|[348]Ferner ist dann
multiplicirt mit
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Soll aber die Gleichung (6) erfüllt sein, so ist für sich gleich Null zu setzen, was mit jeder einzelnen Potenz von
multiplicirt ist. Es ist also zunächst
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Dies liefert zwei Werthe von
, nemlich
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und
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und dem entsprechend erhalten wir zwei von einander unabhängige particuläre Integrale. Das zweite ist für unsern Zweck nicht brauchbar, da. die Exponenten von
negativ sind und deshalb das Integral unendlich wird für
.
Es ist ferner
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zu setzen, oder, wenn man die Bedingung für
berücksichtigt:
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Danach haben wir für das erste particuläre Integral die Coefficenten-Bestimmung
(8)
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und dieses erste particuläre Integral selbst liefert die für unsern Zweck allein brauchbare Function
(9)
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Hiernach ergibt sich für
die Entwicklung
(10)
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Die Functionen
sind durch die Gleichungen (9) und (8) vollständig gegeben, und es treten in dem Aus-
|[349]drucke (10) noch die
unbestimmten constanten Coefficienten auf
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Eine wichtige Bemerkung ist noch über die constante Grösse
zu machen. Im äusseren Raume stimmt nemlich die von dem wirklich vorhandenen Erdmagnet herrührende Potentialfunction
überein mit der Function
, die von der fingirten Belegung der Oberfläche herrührt und in der Gleichung (6) des vorigen Paragraphen entwickelt ist. Es gilt also für jeden Punkt
im äusseren Raume die Gleichung
(11)
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Nun können wir aber (wenn die bekannte Vorzeichen-Aenderung vorgenommen wird) den Satz in Anwendung bringen, der in der Gleichung (6) des §. 18 ausgesprochen ist. Hier bedeutet
dasselbe, was dort mit
bezeichnet ist. Wir erhalten danach
(12)
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für
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Aus (11) berechnet sich
(13)
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für
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Zieht man die Gleichung (2) des §. 105 in Betracht, so ergibt sich aus (12) und (13), dass
(14)
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sein muss. Wir dürfen also in den Gleichungen (6), (7), (8) des vorigen Paragraphen die Summirung mit
anfangen.
Uebrigens sieht man, dass auch für die fingirte Belegung der Oberfläche
(15)
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ist. Denn wir haben nach dem eben citirten Satze [§. 18, (6)]
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für
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und da für jeden Punkt im äusseren Raume
ist, so ergibt sich
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und damit ist die Gleichung (15) bewiesen.