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ADB:Rechenberg, Karl Otto

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Artikel „Rechenberg, Karl Otto“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 27 (1888), S. 499–500, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Rechenberg,_Karl_Otto&oldid=- (Version vom 20. Dezember 2024, 14:32 Uhr UTC)
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Rechenberg: Karl Otto R., Jurist, ward geboren zu Leipzig am 26. November 1689 als Sohn des Theologen Adam R. (s. d.) und der Ehefrau desselben Susanna Katharina Spener, von welch’ letzterer er eine von den Zeitgenossen überall gleichmäßig hochgerühmte sorgfältige erste Erziehung erhielt. In der Geburtsstadt machte er seine Schul- und Universitätsjahre durch, speciell den juristischen Studien lag er ob unter Lüder Menke (s. A. D. B. XXI, 311 ff.) und namentlich Titius, welchem er später, 1714 die Grabrede halten sollte; 1709 erwarb er, ebenfalls in Leipzig, den Magistergrad und holte sich 1710 den Doctorhut aus Wittenberg, ohne daß eine peregrinatio academica für ihn als nothwendig befunden worden wäre, da man schon damals, wie für ein halbes Jahrhundert später das classische Wort Goethe’s beweist, den Aufenhalt in der Weltstadt Leipzig als sattsam geeignet betrachtete, Welt- und Menschenkenntniß sowie feinere Umgangsformen auszubilden; ausdrücklich wird uns bezeugt, daß R. auf diese einfache Weise es ebensoweit wenn nicht weiter in allen diesen Beziehungen gebracht habe, als Andere durch die zeit- und geldraubenden Reisen. So ist er denn auch sein ganzes Leben hindurch in Leipzig geblieben; schon 1711 ward für ihn dort die erste Professur des Staats- und Völkerrechtes errichtet, welche er bis 1718 versah und als deren Inhaber ihm auf ausdrücklichen königl. Befehl Sitz und Stimme in der Facultät zukam; 1715 erhielt er hierzu die Professur über die Titel de regulis iuris et de verborum significatione, war 1717 Rector der Universität, gelangte 1720 zur Professur der Institutionen, ward noch in demselben Jahre Professor der Pandekten, Kanonikus zu Naumburg, Beisitzer am Oberhofgericht zu Leipzig und Mitglied des kleinen Fürstencollegiums; 1723 verwaltete er die drei alten Dorfschaften der Akademie als Großpropst; kam 1726 dazu, seine Beisitzerstelle in der Facultät einzunehmen, rückte 1727 in die Professur des Codex vor, mit welcher sich das merseburgische Kanonikat und das akademische Decemvirat verband, und ward endlich 1734 als Nachfolger Gribner’s Ordinarius der Facultät, Professor der Decretalen und oberster Beisitzer des Oberhofgerichtes. In dieser Stellung ist er, 1735 noch zum königl. polnischen und kurfürstl. sächsischen Hof- und Justitiarrath[1] ernannt, verblieben bis zu seinem am 7. April 1751 eingetretenen Tode. – R. war zweimal verheirathet; er wird uns geschildert als ein Mann von großem Wuchse, edlen Gesichtszügen, vornehmer Haltung und gewinnendem Benehmen, als fesselnder Redner und gewandter Dichter; der Ruf seiner Gelehrsamkeit war zu seiner Zeit ein außerordentlich großer; seine, durchweg in kleinen Programmen und Dissertationen zerspaltenen Schriften, wie sie Meusel aufzählt, verbreiten sich über alle möglichen Zweige der Rechtswissenschaft; zu größeren Arbeiten schließen sich zusammen die beiden, im Anschlusse an seine beiden ersten Professuren entstandenen Dissertationenreihen, welche sich als „Institutiones Jurisprudentiae [500] naturalis“ und als „Regulae iuris privati quo utimur naturalis romani canonici patrii“ (Gesammtdruck Leipzig 1726) bezeichnen und einen theilweise ziemlich weit in die Einzelheiten gehenden Ueberblick über die einschlägigen Materien in kurzen, lehrbuchartigen, ohne litterarisches Material auftretenden Sätzen oder Thesen geben; ähnlich verhält es sich mit den „Institutiones iuris publici“. Diese Werke, verbunden mit der Menge einzelner Beiträge zum Römischen, Sächsischen, Straf- und Kanonischen Recht stellen in ihrer sauberen Anordnung und Ausarbeitung, elegant gezierten Schreibart und kaum je tiefer eindringenden Vernunftmäßigkeit recht genau den Standpunkt dar, welchen die Jurisprudenz um die Mitte des 18. Jahrhunderts durchschnittlich einnahm, welchen in irgendwie bedeutsamer Weise zu heben, R. jedoch nicht beigetragen haben dürfte.

J. G. Bauer, Oratio parentalis C. O. Rechenbergo dicta 7. April 1752. – Weidlich, Lexikon jetzt lebender Rechtsgelehrten II, 299 ff. – Jenichen, Unpartheiische Nachrichten 166 ff. – Kriegel, Nützliche Nachrichten über Leipzig III, 160 ff. – Meusel, Lexikon der von 1750–1800 verstorbenen Deutschen Gelehrten XI, 72 ff. – Gerber, Ordinarien der Juristenfacultät zu Leipzig, 38. – v. Schulte, Geschichte der Quellen und Litteratur des kanonischen Rechtes III, 2, 99. – Friedberg, Das (Leipziger) Collegium juridicum, S. 73, Anmerk. 75, 96.

[Zusätze und Berichtigungen]

  1. S. 499. Z. 10 v. u. l.: Justitienrath. [Bd. 45, S. 670]