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ADB:Glaser, Julius

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Artikel „Glaser, Julius“ von Edmund Benedikt in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 49 (1904), S. 372–380, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Glaser,_Julius&oldid=- (Version vom 21. Dezember 2024, 22:48 Uhr UTC)
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Glaser, Hans Heinrich
Band 49 (1904), S. 372–380 (Quelle).
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Glaser: Julius G; wurde am 19. März 1831 zu Postelberg im Saazer Kreis in Böhmen geboren. Sein Vater war von den Eltern, obwol auch er das in der Familie seit lange fortgeerbte Glasergewerbe erlernt hatte, zum Kaufmann bestimmt. Da aber das mit der mäßigen Mitgift seiner Frau begonnene Geschäft in der kleinen Stadt nicht gedieh, mußte er sich dazu entschließen, die Wegmauth in Leitmeritz zu pachten. Dort trat Julius, ein frühreifes Kind, ins Gymnasium ein. Damals schon hatte er die Gewohnheit, mit seinen Lieblingsdichtern, mit einem Band Uhland oder Schiller in Wald und Feld zu gehen, auch begann er schon französisch zu lernen und damit den Grund zu seiner tüchtigen Sprachenkenntniß zu legen. Zu seinem Glück nahm ihn ein Vatersbruder, der in Wien als Handlungsangestellter in bescheidenen Verhältnissen lebte, zu sich und ließ ihn bei den Schotten die Gymnasialstudien beenden, an welche sich damals in Oesterreich noch zwei Jahrgänge „Philosophie“ anschlossen. Den ersten machte er in Wien durch, begab sich aber dann auf ein Jahr (1848–49) nach Zürich, wo er philosophische und besonders bei Geib juridische Studien trieb und auf Grund einer Dissertation über „Vergeltung und Strafe“ am 13. October 1849 zum Doctor der Philosophie promovirt wurde. Schon diese Jugendschrift zeigt bemerkenswerthe Eigenschaften des Glaser’schen Geistes. Eine umfassende Belesenheit, fast ängstlich genaues Abwägen der Argumente und Gegenargumente und doch eine sehr bestimmte Entscheidung. Auch das Merkmal der Continuität der Erkenntnisse tritt uns hier schon entgegen, wie denn G. selbst von den in seinen ersten Jugendschriften ausgesprochenen Ansichten, so sehr er sie auch später ausgestaltete und vertiefte, kaum jemals wieder abgegangen ist. So verwarf er die zu jener Zeit an den österreichischen Universitäten herrschende Lehre Herbart’s mit ihrer Ableitung des Rechtes aus dem Mißfallen am Streit und in seiner aus dem Jahre 1858 stammenden Abhandlung „Ueber die Nothwehr“ wies er im selben Sinn die Prätension, daß der Charakter der Wissenschaftlichkeit an die Unterwerfung unter eine der großen philosophischen Schulen geknüpft werde, mit der Berufung auf das Rechtsgefühl zurück, dessen einzelne Aeußerungen wir als psychologische Thatsachen sorgfältig beachten, prüfen, und bis zu ihrem Ursprung verfolgen müssen, um so aus derselben Quelle, aus welcher die Rechtsnorm, sei es in der Form der Gewohnheit, sei es in der bewußten That des Gesetzgebers, entspringt, auch das Kriterium zur Würdigung des bestehenden Rechtes, die Anleitung zur Fortbildung desselben zu gewinnen. 1850–52 studirte er in Wien Jus und lernte in den Räumen des Theresianums, wo damals infolge der Schließung der Universität die Vorlesungen abgehalten wurden, den um einige Jahre älteren Josef Unger kennen, mit dem ihn fortan bis zu seinem Tode innige Freundschaft verband. Zur selben Zeit trat er in den Bannkreis Friedrich Hebbel’s. Bald war ihm dieser aus ganzer Seele gewogen, wiewol er nach Kuh’s Ansicht, Glaser’s unbeirrbare Selbständigkeit und Beharrlichkeit im Zusteuern auf das ihm vorschwebende Ziel nicht ohne Unmuth erkannt hatte.

G., der von jeher der Poesie leidenschaftlich ergeben war, gewann Einblick in die Production eines großen Dichters, der ihm als jungem Mann das Zeugniß gab, daß er aus seinem Munde nie etwas vernommen habe, was nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit jenen Grundideen stände, ohne die das menschliche Gehirn, sei es auch noch so vollgepfropft von Wissen und noch so reich an abgerissenen Einfällen allerdings immer und ewig ein Kaleidoscop bleibt, das nur Vexirbilder producirt. Ungleich Hebbel’s eigentlichen Jüngern wußte sich G. durch die frühzeitige Klarheit über seine Bestimmung bei aller Hingabe an den sehr anspruchsvollen Meister seine Sphäre zu wahren und [373] blieb gerade deshalb mit ihm bis an dessen Ende befreundet, wie er auch noch der Wittwe mit treuem Rath zur Seite stand. Im Sommer 1851 machte G. eine Reise nach England; als deren Frucht er „Das englisch-schottische Strafverfahren übersichtlich dargestellt zur Vergleichung mit der französisch-deutschen, namentlich der österreichischen Legislation“ veröffentlichte. Noch im selben Jahre erschien auch die Uebersetzung von Beccaria’s „Ueber Verbrechen und Strafen“ mit einer Vorrede, die den zwanzigjährigen Verfasser im Besitz meisterhafter Darstellungskunst, gereifter Ruhe des historischen Urtheils und voller Kenntniß der Aufklärungslitteratur zeigt. Manchen Gedanken, den er später als Justizminister verwirklichen sollte, sprach er in den im Archiv für Criminalrecht 1851 und 52 veröffentlichten Arbeiten „Ueber die Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen in der Hauptverhandlung“ und „Ueber die Versetzung in den Anklagestand bei schweren Verbrechen“ aus. Auf Grund dieser Arbeiten und einer ungedruckten Abhandlung „Geschichte des Schöffenwesens im deutsch-österreichischen Strafprozß“ habilitirte er sich, nachdem er am 27. März 1854 die juristische Doctorwürde der Wiener Universität erlangt hatte, an dieser als Privatdocent für österreichisches Strafrecht. Dem Programm seiner am 9. October 1854 gehaltenen Antrittsrede „Ueber Aufgabe und Behandlungsweise der Wissenschaft des österreichischen Strafrechtes“: sorgsames Studium, gewissenhafte Auslegung des Gesetzes, aufmerksames Verfolgen des historischen Entwicklungsganges, Berücksichtigung der Doctrin anderer Länder, wissenschaftliche Verarbeitung der Präjudicate, blieb er treu, als er 1856 zum außerordentlichen, im September 1860 zum ordentlichen Professor des Strafrechtes ernannt wurde. Vorerst prakticirte er vom 1. Mai 1855 bis 19. Jänner 58 auch noch als Advocaturscandidat in der Kanzlei des Dr. Zeiner, obschon seine Ueberzeugung stets lebhafter wurde, daß ihn dieser Beruf nie ausfüllen könnte. Auch als Vertheidiger trat er noch als Professor auf. Mit großem Eifer widmete er sich der Redaction der A. Oest. Gerichtszeitung, für die er neben Unger und Waser, aus Deutschland den von ihm hochverehrten Mittermaier und Oscar Schwarze gewann. An den Verhandlungen des deutschen Juristentages nahm G. lebhaften Antheil, wurde auch wiederholt zum Mitgliede der ständigen Deputation gewählt. Neben der Abhandlung „Das Prinzip der Strafverfolgung“ und „Zur Kontroverse über das Prinzip der Strafverfolgung“ entstand 1866 das „Gutachten über die durch den deutschen Journalistentag angeregte Gesetzgebungsfrage betreffend die Preßvergehen“, worin er mit unseres Erachtens unwiderleglichen Gründen das objective Verfahren bei den eigentlichen Preßdelicten vertheidigte.

Von der wissenschaftlichen Bearbeitung des materiellen Strafrechtes, das er durch die 1858 erschienenen scharfsinnigen und psychologisch feinen „Abhandlungen aus dem österreichischen Strafrecht“: „Ueber strafbare Drohungen“ und in noch höherem Maaße durch die zweite „Ueber strafbare Unterlassungen“ dauernd bereichert hatte, wurde G. zu dem Hauptwerk seines Lebens geführt, als der Justizminister im Cabinet Erzherzog Rainer-Schmerling, Freiherr v. Pratobevera ihn im Februar 1861 zur Betheiligung an den für die beabsichtigten Justizreformen eröffneten legislativen Arbeiten berief. Kurz vorher, am 24. Mai 1860 hatte sich G., der schon in früher Jugend vom Judenthum zum Katholicismus übergetreten war, mit Wilhelmine Löwenthal vermählt und damit das schönste häusliche Glück begründet. Volle Lebensgemeinschaft auch in allen geistigen und künstlerischen Bestrebungen verband die Gatten während der nur zu kurzen Dauer ihrer Ehe, der ein Sohn und zwei Töchter entsprossen.

Neben die Mitarbeit an dem Entwurf eines neuen Preßgesetzes trat die [374] Strafproceßordnung, die von da ab den Mittelpunkt von Glaser’s Wirken bildet. Er hat deren Entstehungsgeschichte im zweiten Band des Handbuchs des Strafprocesses selbst geschildert. Mit der Wiedereinführung der constitutionellen Staatsform erhob sich der Ruf der Rückkehr zu der von Würth nach dem Muster des badischen Gesetzes und des thüringischen Entwurfes auf der Grundlage des französisch-rheinischen Rechtes ausgearbeiteten Strafproceßordnung, die vom Jahre 1850 ab bloß durch drei Jahre in Kraft geblieben war. Nicht weniger als acht Entwürfe wurden unter verschiedenen Justizministern in den Jahren 1860–1867 verfaßt. Es kam wol vor, daß G. durch lange Zeit über das Schicksal seiner Arbeit, die im Staatsrath besonders an dessen Präsidenten v. Lichtenfels entschiedene Gegner hatte, nichts erfuhr, bis bei einem Wechsel der Regierung plötzlich die Wiederaufnahme angeordnet wurde. Der Ausschuß des Abgeordnetenhauses hielt sich schließlich in seinem am 26. November 1869 erstatteten Bericht und vorgelegten Entwurf IX fast durchgehends an den von G. ausgearbeiteten sogenannten Ministerialentwurf V von 1863, sodaß der Sieg der Glaser’schen Ideen sicher schien, als das Abgeordnetenhaus aufgelöst und damit das bisher geleistete formell hinfällig wurde. Während dieser Jahre kämpfte G. auch litterarisch für seine auf die Kenntniß der geschichtlichen Zusammenhänge begründeten, organisch verbundenen Gedanken. Die unaufhaltsame Verdrängung des geheimen, schriftlichen, an eine positive oder wie in Oesterreich nach der Strafproceßordnung von 1853 doch wenigstens an eine negative Beweistheorie gebundenen Verfahrens durch die freie Würdigung der nach Möglichkeit vor dem Richter unmittelbar mündlich aufgenommenen und verhandelten Beweise und die damit logisch gegebene Forderung der Inappellabilität des Urtheils in Bezug auf die Thatsachen ließen ihn eine Garantie gegen die sonst schwindelerregende Gewalt einer kleinen Anzahl von zu dauernder Gemeinsamkeit verbundenen Berufsrichtern suchen. Eine solche erblickte er in der Vermehrung der Urtheilsfinder und in der Doppelbildung im Geschworenengerichte, welche zur Folge habe, daß für alle Forderungen, die an einen wohlgeordneten Proceßgang gestellt werden müssen, viel ängstlicher und aufmerksamer gesorgt werde als da, wo die Entscheidung über Gang, Ausdehnung und Vollständigkeit des Verfahrens denselben Männern zukommt, welche die Resultate der Verhandlung zu constatieren haben. Im Kampf gegen die bekannten Vorträge des Sectionschefs im Justizministerium v. Hye über oder eigentlich gegen das Schwurgericht schrieb er 1864: „In adversarios“, nachdem er schon 1862 in seinen Vorträgen „Ueber die Fragenstellung im Schwurgerichtsverfahren“ für die Geschworenen nach englischem Vorbild die volle Subsumtion der That unter das Gesetz in Anspruch genommen hatte. Dem Streit um das Schwurgericht machte das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867 insoferne ein Ende, als es verfügte, daß bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen sowie bei allen politischen oder durch den Inhalt einer Druckschrift verübten Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten zu entscheiden haben. Viel weiter als irgend ein Vorgänger führte G. das Anklageprincip bis zu den äußersten Consequenzen. Die Staatsanwaltschaft sollte in jedem Stadium die unbedingte Verfügung über die Anklage haben, jedes Verweisungserkenntniß entfallen, dagegen die Richter vollkommen frei sein in der rechtlichen Beurtheilung der Thatsachen und in der Bemessung der Strafe. Die Darstellung der ganzen von ihm legislativ bearbeiteten Materie gab er in seinen 1868 veröffentlichten gesammelten kleinen Schriften unter dem Titel „Zur Reform des Strafprocesses“. 1866 veröffentlichte er die ebenda wieder abgedruckte „Vorbereitung der Hauptverhandlung im französischen [375] Schwurgerichtsverfahren“ und im selben Jahre das Hauptwerk „Anklage, Wahrspruch und Rechtsmittel im englischen Schwurgerichtsverfahren“.

Auch mit der Reform des materiellen Strafrechtes, das noch immer nach der im J. 1852 durch v. Hye ausgearbeiteten Revision im wesentlichen auf der Grundlage des Gesetzbuches von 1803 ruht, beschäftigte sich G. Der Justizminister Pratobevera hatte anläßlich der 1861 begonnenen Berathung eines neuen Preßgesetzes die Revision der die Presse und die politischen Delicte betreffenden Bestimmungen des Strafgesetzes einer Commission aufgetragen, welcher unter seinem Vorsitz neben Sectionschef Rizzy und anderen auch G. angehörte. Diese Commission beschäftigte sich auch mit dem Vorschlag einstweiliger Milderung der Bestimmungen über die Ehrenfolgen. Inzwischen erhielt v. Hye den Auftrag, einerseits einem Votum des Abgeordnetenhauses folgend eine die politischen Delicte betreffende Novelle, andererseits ein vollständiges Strafgesetzbuch auszuarbeiten. Beide Arbeiten legte er im J. 1863 vor. Weitgehende Differenzen der Anschauungen über die Grundfragen, besonders die Regelung der gegenseitigen Beziehungen von Strafe und Ehre, die Grenzlinie zwischen Verbrechen und Vergehen, die geplante Verweisung auch der selbständigen strafrechtlichen Bestimmungen über Polizeiübertretungen in das projectirte Polizeistrafgesetzbuch, endlich das ganz auf die Einzelhaft basirte Strafensystem veranlaßten G. im Zusammenhang mit der damals verfügten Sistirung der Verfassung, gleichzeitig mit seinem Universitätscollegen Wahlberg gegen Ende September 1865 aus der Commission auszutreten. Im J. 1866 begutachtete er auf Wunsch der Züricher Regierung den Entwurf von Benz zu einem Strafgesetzbuch für den Kanton. Dabei sprach er sich besonders über die Einzelhaft in bedeutungsvoller Weise aus. Er wog ihre vortheilhaften Wirkungen, daß sie den Verbrecher zu einem vollständigen Bruch mit seiner Vergangenheit, zu Einkehr in sich selbst zwinge und ihn bildenden Elementen durch das in der Einsamkeit geweckte Bedürfniß zum Lesen zugänglich mache, gegen die Gefahr ab, daß sie bei langjähriger Dauer die geistige und körperliche Gesundheit des Sträflings untergrabe, die Energie des Willens breche und ihn dadurch außer Stand setzen könnte, bei der Rückkehr in die Freiheit den Kampf um das Dasein und den wider die Versuchungen der ganz ungewohnten Freiheit mit Aussicht auf Erfolg zu unternehmen. Die praktischen Folgerungen, die G. daraus zog, Beschränkung dieser Strafe auf eine nicht allzu lange Dauer, Anrechnung zweier Monate in Einzelhaft für drei, hat er später in dem Gesetz vom 1. April 1872 über den Vollzug von Freiheitsstrafen in Einzelhaft zur Geltung gebracht. Im J. 1871 ließ er seine „Studien zum Entwurf des österreichischen Strafgesetzes“ erscheinen, den im J. 1867 noch Hye eingebracht hatte. Inzwischen war er dem Rufe Hasner’s gefolgt, der in dem nach Erlassung der Decemberverfassung aus der Mehrheit des Parlaments gebildeten Cabinet Carlos Auersperg das Ministerium für Cultus und Unterricht angenommen hatte und den größten Werth darauf legte, seinen Collegen von der Universität als unmittelbarsten Berather an seiner Seite zu haben. Die große Aufgabe, das österreichische Unterrichtswesen einer Revision von unten herauf zu unterziehen und die Grundlage des ganzen Gebäudes, die Volksschule gegen Clericale und Länderautonomisten nach Art der in anderen Culturstaaten bewährten Einrichtungen zu reformiren, vollzog Hasner, von Glaser’s Scharfsinn und unermüdlicher Arbeitskraft unterstützt, mit Hülfe des Ministerialreferenten Hermann und des Professors Adolf Beer in wahrhaft staatsmännischer Weise. G. hatte als erster Beamter des Ministeriums ebenso Antheil an der Gesetzgebung über die Schulaufsicht, die Realschulen und an den zur Durchführung dieser sowie der confessionellen Gesetze erforderlichen Verwaltungsmaßregeln. [376] Als der inzwischen Ministerpräsident gewordene Hasner dem Grafen Potocki weichen mußte, kehrte G. im April 1870 wieder an die Universität zurück. Im Sommer wurde er von der inneren Stadt Wien in den niederösterreichischen Landtag und von diesem im Herbst in den Reichsrath gewählt, welche Wahlen sich nach Auflösung des Reichsrathes und der Landtage durch den Grafen Hohenwart im Herbst 1871 wiederholten. Unter seinen Reden in diesen Vertretungskörpern, wo er meistens als Berichterstatter über Schulfragen und einige kleinere Justizgesetze auftrat, ragt die am 13. Juni 1871 im Abgeordnetenhaus gehaltene hervor, worin er als Specialberichterstatter für den Etat des Unterrichtes den Antrag auf Errichtung einer rechts- und staatswissenschaftlichen sowie einer philosophischen Facultät mit slowenischer Vortragssprache bekämpfte. Bei der Bedeutung der Sprachenfrage für die österreichische Politik erlangte G. durch die Vertretung des Standpunktes, daß man die Wissenschaft selbst ersticke, wenn man sie vorzeitig in die Fesseln einer noch nicht genug entwickelten Sprache schlage und daß man an solchen Universitäten weder Richter noch Advocaten mit wissenschaftlichem Geist ausstatten könne, erhöhte Beachtung im Parlament. Schon im Spätherbst des Jahres wurde er zu den Berathungen mit den Führern der polnischen Partei zugezogen, die ein Compromiß und damit die Möglichkeit einer verfassungstreuen Regierung schaffen sollten. Hier schon bewährte er seine unvergleichliche Gabe rascher und glücklicher Formulirung, die er im Ministerrath so oft verwerthete, nachdem er am 25. November 1871 in das Cabinet des Fürsten Adolf Auersperg als Justizminister berufen worden war. Während die Politik von Lasser und Unger geleitet wurde, beschränkte sich G. auf sein Ressort. Von den drei Aufgaben, die er hier vorerst fand, neues Strafgesetz, neues Polizeistrafgesetz und neue Strafproceßordnung, war ihm bloß die Lösung der letzteren beschieden. Schon am 16. Februar 1872 brachte G. einen X Entwurf ein, der sich von dem Elaborat IX des Ausschusses aus dem Jahre 1869 und somit von seiner eigensten Arbeit des Entwurfes V nur in unwesentlichen Punkten unterschied. Gleichzeitig aber wurde der Gesetzentwurf über die zeitweise Einstellung der Wirksamkeit der Geschworenengerichte dem Abgeordnetenhause vorgelegt. Während in diesem die Strafproceßordnung sammt Einführungsgesetz ohne Schwierigkeit am 4. Juni 1872 angenommen wurde, war die Debatte im Plenum des Herrenhauses am 18. bis 20. Februar 1873 heftiger. Zwar war der Widerstand gegen die Schwurgerichte angesichts der Bestimmung des Staatsgrundgesetzes nur akademisch und die Einschaltung der Regierungsvorlage über die Suspension der Jury kam den Wünschen des Ministers entgegen, dem die Gefahren dieser Institution in Oesterreich in bewegten Zeiten nicht entgehen konnten, aber die strenge Durchführung des Anklagegrundsatzes fand im Freiherrn v. Lichtenfels, dem josefinisch gesinnten Präsidenten des ehemaligen Staatsrathes einen sehr beredten und erfahrenen Gegner. Er blieb aber mit seinem Antrag, daß die eingeleitete Voruntersuchung nur durch Beschluß der Rathskammer eingestellt werden könne, in der Minorität. Mit Glück setzte G. den ernsten Bedenken, die sich aus der Wirksamkeit der seit 1869 eingeführten Preßjury unabweisbar ergaben, das Gleichniß von dem Baum entgegen, der auf einsamer Höhe vom ersten Sturm geknickt werden müsse, der aber Stand halten werde, wenn man ihn mit den Bäumen des Waldes, der Jury für alle schweren und politischen Verbrechen umgebe. Ebenso gelang es ihm, den Antrag auf Einbeziehung der Majestätsbeleidigung unter die politischen Delicte mit Erfolg zu bekämpfen. Nach Ausgleichung der Differenzen zwischen beiden Häusern wurde die Strafproceßordnung am 23. Mai 1873 vom Kaiser sanctionirt. Die Garantien, die G. im Gesetze selbst für das Verdict erdachte, [377] waren die Einräumung der Befugnisse an die Geschworenen, Fragen an die Beschuldigten und die Zeugen zu richten und Beweisanträge sowie Anträge auf Zusatz- und Eventualfragen zu stellen, die Beibehaltung des Resumé durch den Vorsitzenden, die Zulassung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen dessen Rechtsbelehrung und im Rechtsmittelverfahren, wo mit Ausnahme der Uebertretungen jede Berufung inbezug auf Thatsachen ausgeschlossen wird, die außerordentliche Revision, wonach der Cassationshof bei Bedenken gegen die Richtigkeit von Thatsachen in einem Strafproceß auf Antrag des Generalprocurators oder selbständig eine neue Verhandlung anordnen oder den Verurtheilten sofort freisprechen darf. Die Generalprocuratur überhaupt sollte Wächter des Gesetzes sein, ihr wurde deshalb auch das Recht der Nichtigkeitsbeschwerde ohne Parteienantrag zur Wahrung des Gesetzes eingeräumt und dadurch in der Folge mancher Fehler der Jury besonders im Osten des Reiches gutgemacht. Zu bedauern ist, daß G. trotz der von ihm ausgesprochenen Erkenntniß, daß die Gestaltung der Voruntersuchung als einer geheimen, schriftlichen Inquisition bloß auf der Tradition des Continents beruhe, an diesem Mißstand durch ein ganz ungenügendes Maß von Parteienöffentlichkeit nur wenig geändert hat; dagegen sind die Vorschriften über das Verhör des Beschuldigten meisterhaft in ihrer Wahrheit und Ehrlichkeit. Schon ein Jahr nach dem Beginn seiner Ausdehnung auf nichtpolitische Verbrechen hatte das Schwurgericht in Wien selbst, im Proceß gegen den Eisenbahndirector v. Ofenheim eine schwere Belastungsprobe zu bestehen. Die Meinungen darüber, wie diese ausgefallen sei, dürften sehr auseinandergehen. Glaser’s Strafgesetzentwurf, den er im J. 1874 einbrachte, wozu er dann die allgemeinen Motive 1875 vorlegte, war durch den Gedanken der möglichsten Annäherung an das deutsche Reichsstrafgesetz von 1870 beherrscht. Seine Grundanschauungen von Strafrecht hielten ihn von jeder absoluten Theorie, insbesondere der damals noch mächtigen Hegel’schen, ebenso fern, wie er die Schwächen von Feuerbach’s System des psychologischen Zwanges erkannte. In dem Schutz der Rechtsordnung, in der Verhütung des idealen Schadens, den die Straflosigkeit des Verbrechens durch die Verderbung der öffentlichen Meinung anrichtet, erblickte er die Aufgabe des Strafrechtes, der Strafproceß habe sich nur mit der Verhinderung der idealen Fortwirkung des bereits verübten Delictes zu beschäftigen, die Verhinderung neuer Delicte sei eine von selbst eintretende Folge, nicht eine unmittelbare Aufgabe des Strafprocesses, er diene diesem Zweck, sei ihm aber nicht dienstbar. So blieb G. auch in der Behandlung der Todesstrafe, die beibehalten, aber auf wenige Verbrechen eingeschränkt werden sollte, der schon im J. 1862 ausgesprochenen Ansicht treu, daß die Abschaffung der Capitalstrafe sich erst dann empfehlen werde, wenn man keine zur Wiedereinführung drängende Reaction des Volksgefühles werde fürchten müssen. Der Entwurf kam nicht zur parlamentarischen Verabschiedung. Das gleiche Schicksal erlitt die im J. 1876 eingebrachte Civilproceßordnung. Bei seinem Amtsantritt hatte G. die aus den hannoverischen Berathungen zur Schaffung einer für den ganzen deutschen Bund geltenden Proceßordnung hervorgegangene Vorlage von 1867, die 1870 nur wenig modificirt worden war, übernommen. Er zog es vor, einen neuen Entwurf ausarbeiten zu lassen, in dem die Rechtsmittel mit Rücksicht auf die bestehende österreichische Gerichtsorganisation geordnet und im wesentlichen auf die Revision eingeschränkt wurden. Von bleibender Bedeutung für den zwanzig Jahre später auf theilweise anderen Grundlagen reformirten österreichischen Proceß blieb die gänzliche Abschaffung des Haupteides in jeder Form und die Einführung der Vernehmung der Parteien als Zeugen nach englischem Vorbild. Schon in seinen in den Jahren 1865, 1866 und 1867 erschienenen Studien [378] „über den Haupteid“ hatte G. mit überzeugenden Gründen diese Neuerung vertheidigt, die sich in der That bewährt hat, wogegen die freie Würdigung des Verhandlungsstoffes sich mit der Beibehaltung des normirten Eides in keiner Weise verträgt. Für die Behebung der ärgsten Mängel hatte er durch die Novelle vom 16. Mai 1874 gesorgt und wenigstens für die geringfügigen Sachen neben dem Mahnverfahren ein mündliches, unmittelbares, vom normirten Parteieneid befreites Bagatellverfahren mit Gesetz vom 27. April 1873 zu Stande gebracht. Auch hier hatte er durch die rechtsvergleichende Studie „über Friedensgerichte“ aus dem Jahre 1859 vorgearbeitet. Noch im J. 1879 veröffentlichte er einen Versuch zu einem das mündliche Verfahren vorbereitenden Uebergangsgesetz, das die Principien seines Proceßentwurfes wenigstens für Streitigkeiten bis 500 Gulden retten sollte. Die schon im J. 1868/69 vorbereitete Regelung des Associationswesens führte die Regierung vorerst auf das Gebiet der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften durch, wobei G. die Zulassung der beschränkten Haftung in einer staatsmännischen Rede gegen Hasner am 20. Januar 1873 im Herrenhaus vertrat. Vier Wochen nach Sanctionirung dieses Gesetzes brach die Finanzkrise über Europa herein, die ihren Ausgangspunkt vom Zusammenbruch der Wiener Börse am 9. Mai 1873 nahm.

Unter anderen Sorgen legte die Situation der Regierung die Pflicht auf, nunmehr das schon seit langem vorbereitete Gesetz, betreffend die Commanditgesellschaften auf Actien und die Actiengesellschaften vorzulegen. Das gemeinsame Elaborat aller betheiligten Ministerien wurde von G. am 5. November 1874 in der glänzendsten Rede, die er als Justizminister gehalten hat, im Abgeordnetenhaus vertheidigt und dabei ein Angriff gegen das Cabinett wegen dessen Haltung nach und vor der Katastrophe ebenso scharf als würdig zurückgewiesen. Die Reform des Actienrechtes scheiterte, dagegen gelang es, einem der Anregung von Praktikern entstammten Gedanken der gemeinsamen Vertretung der Besitzer von Prioritäten und Pfandbriefen durch einen Curator und durch Vertrauensmänner in den Gesetzen vom 24. April 1874 und 5. December 1877 Leben zu verleihen und damit einer weiteren Entwicklung die Bahn zu weisen. G. hatte während seiner Amtsthätigkeit auch einige kleinere Gesetze durchgebracht, von denen aus dem Jahre 1872 das Disciplinarstatut für Advocaten und Advocaturscandidaten, das Syndikatsgesetz über das Klagerecht der Parteien wegen von richterlichen Beamten zugefügter Rechtsverletzungen, das Gesetz, betreffend die Sicherstellung und Execution auf Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnisse, aus dem Jahre 1876 das Trunkenheits- und das Wuchergesetz für Galizien, Vorläufer umfassender Codificationen, erwähnt werden sollen. Auch die Sammlung der strafrechtlichen Entscheidungen des obersten Gerichtshofes aus den Jahren 1850–1871 veranlaßte er als Justizminister, wie er denn schon als a. o. Professor 1859 mit Unger die Herausgabe der civilrechtlichen Entscheidungen begonnen hatte, an deren Fortführung er sich bis zu seinem Ableben betheiligte.

Aus dieser reichen Wirksamkeit schied G., als am 12. August 1879 Graf Taaffe an die Spitze der Regierung trat.

Schon am 15. Februar 1879 hatten Fürst Auersperg und Unger das seit dem Sommer 1878 erschütterte Cabinett verlassen, während G. sein Portefeuille als Mitglied des provisorischen Ministeriums Stremayer beibehielt. – Mit Taaffe’s Uebernahme der Regierung war die verfassungstreue, deutsche Aera vorüber und G. wurde auf seine Bitte zum Generalprocurator am Cassationshof ernannt. In der ersten Zeit der Wirksamkeit der neuen Strafproceßordnung, so lange die Generalprocuratur ohne Chef war, kamen die [379] Generaladvocaten zu G. als Minister, ihm schwierige Fragen vorzulegen, und mit der ihm eigenen Gegenwart des Geistes unterbrach er seine Arbeit und formulirte sofort die Lösungen. Nachher war v. Liszt Generalprocurator geworden, der nun auch wieder seit länger als einem halben Jahr todt war. Mit voller Hingebung an seine neue, der früheren doch sehr untergeordnete Stellung widmete sich G. der Fortentwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiete des materiellen und besonders des processualen Strafrechtes. An eine von ihm schon als Vertheidiger des Journals „Das Vaterland“ im J. 1862 gegen eine Anklage wegen Majestätsbeleidigung gemachte Ausführung knüpfte er an, als er die Präsumption bekämpfte und zu Fall brachte, daß bei Delicten, die in Gedankenäußerungen bestehen, der böse Vorsatz in der Aeußerung selbst gelegen sei, und für die umstrittensten Fragen des Beleidigungsrechtes führte er durch Erhebung einer Reihe von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes normgebende Entscheidungen herbei, wodurch die von ihm verfochtenen Ansichten über den Dolus und den Wahrheitsbeweis die oberstgerichtliche Bestätigung erhielten. Gleichzeitig mit dem Antritt seines letzten Amtes hatte G. neben Artikeln für Holtzendorff’s Rechtslexikon die Bearbeitung des Handbuches des Strafprocesses für das Binding’sche Sammelwerk übernommen. Der erste Band ebenso wie die meisterhaften „Beiträge zur Lehre vom Beweis im Strafproceß“ erschienen 1883, der zweite 1885, zum dritten waren die Materialien gesammelt, als am 26. December 1885 Wien durch die Kunde erschreckt wurde, daß G. nach bloß achttägiger Krankheit an einer Lungenentzündung verschieden sei.

Nach seinem Tode wurde der Wittwe und den Kindern der erbliche Freiherrnstand verliehen, auf den G. als Großkreuz des Leopoldordens und Ritter der Eisernen Krone 1. Classe statutengemäßen Anspruch hatte. Unter den Arkaden der Wiener Universität erhält das Marmorrelief von Zumbusch, das den freundlich-ernsten Kopf mit der hohen Stirn und dem lockigen Bart- und Haupthaar im Profil darstellt, das Andenken an die äußere Erscheinung des großen Lehrers, Gelehrten und Gesetzestechnikers. Die Familie besitzt ein in den letzten Lebenswochen gemaltes Oelbild von Marie Müller, das auch den Ausdruck der eigenthümlich forschenden hellen Augen lebendig widergibt.

Voll Wärme des Empfindens blieb G. den Leidenschaften fern, vor seinem klaren und tiefen Geist stand nach Unger’s schönem Wort der ganze Rechtsorganismus durchsichtig wie ein krystallenes Gebilde. Die Liebe zur Poesie begleitete ihn durch das ganze Leben, sie hat wol dazu geholfen, seinen episch-breiten, vollendet schönen Styl zu schaffen; gern las er auf Spaziergängen und zu Haus den Kindern aus seinen Lieblingsdichtern, am liebsten aus Homer, Schiller und Uhland vor. Auf Reisen, die er mit seiner Frau, später auch mit den Kindern nach Italien, Deutschland, Frankreich, Dänemark und der Schweiz machte, war er ebenso unermüdlich im Schauen wie im Zeigen, als Freund bewies er unwandelbare Treue, als Politiker war er ebenso ehrlich wie als Forscher.

Quellen: Julius Glaser, bibliographisches Verzeichniß seiner Werke, Abhandlungen, Gesetzentwürfe und Reden (von seiner Wittwe), Wien 1888. – Nekrologe: von Josef Unger 1885; Wahlberg, Juristische Blätter, 1886; Lammasch, Grünhut’s Wiener Zeitschrift, 1886; ebenda Grünhut, dann Lucchini, Rivista Penale, 1886; Karl Janka, Juristische Vierteljahrsschrift, 1885; E. Ullmann, Gedenkrede, 1886; J. Ofner, österr. Centralblatt, 1886; Dareste im Bulletin de la Societé de Législation comparée, 1887; Felix Bamberg, Fr. Hebbel’s Tagebücher. II. Band Nachruf; Ihering, im zweiten Band des „Zweck im Recht“, 2. Aufl. – Vgl. auch: Emil Kuh, [380] Biographie Fr. Hebbel’s, II. Band, Berlin 1887; Fr. Hebbel’s Briefwechsel, II. Band, Berlin 1892; Leopold v. Hasner, Denkwürdigkeiten, Stuttgart 1892. – Handschriftlich: Ein von Glaser verfaßtes kurzes bis 1879 reichendes Curriculum vitae, Correspondenz mit Mittermaier, O. Schwarze und Baron A. Salvotti.