Zum Inhalt springen

Zedler:Lands-Hoheit

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
unkorrigiert
<<<Vorheriger

Lands-Hohe Obrigkeit

Nächster>>>

Lands-Hoheit und Herrlichkeit

Band: 16 (1737), Spalte: 500–546. (Scan)

[[| in Wikisource]]
Landeshoheit in der Wikipedia
Dieser Text wurde noch nicht Korrektur gelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du bei den Erklärungen über Bearbeitungsstände.
Linkvorlage für WP  
Literatur
* {{Zedler Online|16|Lands-Hoheit|500|546}}
Weblinks
{{Wikisource|Zedler:Lands-Hoheit|Lands-Hoheit|Artikel in [[Johann Heinrich Zedler|Zedlers’]] [[Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste|Universal-Lexicon]] (1737)}}


Lands-Hoheit, ein Wort, welches so viel anzeigt, daß nur eine Person im Lande die höchste Regirung mit allen dazu gehörigen Rechten besietze, ist in denen ältern Zeiten ein gantz unbekanter Name in Teutschland gewesen. Lymnaeus Iur. publ. Addit. Tom II. Lib. IV. c. 8. p. 629. Rhetius Dissert. de Iure Stat. Imp. circa Sacra 2 §. 14. Kulpis de Legat. Stat. Imp.7. §. 3. p. 567. Vitriarius I. P. apud Pfeffingern III. 15. §. 3. p. 1119. Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehre II. 13. §. 1. p. 306. et not. b. p. 307. seq.

Vor gleichgültige Redens-Arten braucht man sonst auch Lands-Obrig- und Herrlichkeit, Lands-Fürstliche Obrigkeit, Lands-Fürstliche Hohe Obrigkeit, Lands-Fürstliche Ober-Herrlichkeit, Lands-Fürstliche Hoheit und Herrschafft, Lands-Hohe-Obrigkeit, Hohe Lands-Obrigkeit, Lands- und Hohe-Obrigkeit, Lands-Obrigkeit, Lands-Hoheit und Herrlichkeit, Lands-Ober- und Herrlichkeit, Landsherrliche Botmäßigkeit, Lands-Herrlichkeit, Lands-Ober-Herrlichkeit, Ober-Lands-Herrlichkeit, Ober-Herrlichkeit und Gebiet, Ober Herrschafft, Lands Fürstliche Hoheit, Landsherrliche Hoheit, Lands-Herrschafft, Landsgräfliche Obrigkeit, Landsgräfliche Hohe Obrigkeit, Gräfliche Herrlichkeit, Gräfliche Ober-Herrlichkeit, Lands-Städtische oder Städtliche Hohe Obrigkeit, Lands-Adeliche Obrigkeit, Adeliche Reichs-Ober-Herrlichkeit, vor Zeiten Königs-Bann, Gerechtsame Königliche Rechte, Lat. Maiestatis aemula, Ius ἀυτοκρατορίας, Ius inferioris Maiestatis, Summa Potestas, Summa politica Potestas, Ius Principum, Ius Principatus, Ius superius, Ius Suprematus, Ius Superioritatis, Territorium, Ius Territorii, Sublime Ius Territorii, Sublime et Regium Ius Territorii, Dominium generale, Dominium territoriale, Iurisdictio territorialis, Vniuersalis Iurisdictio, Omnimoda Iurisdictio, Iurisdictio suprema, Summa Iurisdictio, vor Zeiten auch Bannum regium, Merum Imperium, Regalia; wie davon die Zeugnisse bey Besoldo Thes. pract. v. Lands-Obrigk. p. 495. Schützen Iur. publ. Vol. I. Exercit. 6. §. 4. litt. F. p. 350. Meichsnern Decis. Cameral. Tom. II. Lib. I. Decis. 8. § 23. p. 363. 384. Wehnern Obseruat. pract. v. Lands-Fürstliche Obrigkeit p. 326. Diethern ad Besoldum Thes. pract. pag. 495. Reinking de Regim. Sec. et eccl. L. I. Cl. 5. c. 5. §. 1. p. 516. Speidelio Notabil. Historico-Iuridico-Polit. v. Landes- und Fürstliche Obrigkeit p. 595. Mylero de Principibus et Stat. Imp. II. 36. §. 1. seq. p. 331. seq. Conringen de Re publ. Exerc. 4. th. 22. p. 166. Fritzschen Manual. Iur. publ. v. Superioritas territorialis p. 360. Diss. de Palatiis [501] princ. 7. §. 1. in Syll. Tract. p. 175. Schwedern Introduct. Iur. publ. Part. Spec. Sect. II. c. 10. §. 2. p. 868. Cocceio Iur. publ. Prudent. 21. §. 15. p. 351. Hornen Iur. publ. Prudent. 58. §. 1. p. 593. Nitzschio ad art. 3. Capitulat. Iosephi. c. 3. §. 7. p. 205. Münchmayrn Iur. publ. P. I. c. 22. p. 602. Thomasio Diss. de iniusta Obpositione Iurium Maiestaticorum Superioritatis Territorialis, et Reseruatorum Imperatoriorum th. 5. Kauffmannen de Iur. Statuum Imperii Tit. 1. §. 54. p. 81. Rauen Diss. de pari Nexu Ciuitatum Imperial. cum S. R. Imperio praef. Schvvedero 2. §. 7. p. 59. §. 13. p. 64. Etteln de Iurisdictione inferiore ciuili II. 1. p. 254. 256. Bilderbecken Teutsch. Reichs-Staat Th. III. Abth. I. c. 2. §. 3. p. 237. Fabricio Diss. de Superioritate Territoriali §. 2. p. 3. Struven Syntagmate Iur. publ. Exerc. 26. §. 13. p. 569. Henninges Meditt. in Instrum. pacis Caesareio-Suecici Mantiss. I. ad Specimen 4. p. 1. §. 1. Dohausen Diss. de Iurisdictione territoriali c. 1. §. 6. Limnaeo L. P. VII. 1. §. 50. p. 35. Rumelino ad A. B. Diss. I. th. 11. p. 33. Bidenbachen Quaest. Nobil. I. §. 10. Klocken de Contributionibus 5. § 72. p. 133. von Lendersheim de Iure et Priuilegiis Nobil. immediator. th. 11. Relfendso de Summa Principum German. Potestate c. 3. Bernh. Rhönen de Moderno Statu Elect. Sacri Imp. p. 36. Titio Specimine Iur. publ. VII. 8. §. 14. p. 763. et ad Monzambanum 5. §. 28. p. 320. Multzio Corp. Iur. publ. I. 20. §. 2. p. 221. Brunnemannen Exam. Iur. publ. III. 3. qu. 2. p. 91. Magero de Aduocatia armata 9. §. 821. 830. Mingio de Superioritate territoriali c. 4. concl. 54. versu Quia communicatio. Heidern Fundament. Discursus von denen Reichs-Voigteyen litt. Oooo. p. 111. Knipschilden de Iur. et Priuilegg. Ciuit. Imp. II. 5. §. 59. seq. p. 279. de Nobilitate III. 1. §. 38. seq. p. 7. seq. Schminckio Not. ad Goldasti Bohemiam II. 10. §. 15. lit. γ. p. 272. Ant. Colero de Iure Imperii Germ. §. 39. seq. Schiltern Institutt. Iur. publ. Tom. I. Lib. I. Tit. 18. §. 4. p. 289. Tit. 24. §. 1. p. 237. seq. de Pace Religiosa 3. § 15. p. 203. Diss. de Condominio circa Sacra 1. §. 5. p. 5. Feltzio Elect. Iur. publ. controuersi de Feudis Imperii p. 8. Ockeln de Regali Postarum Iure Principum Imperii c. 4. th. 10. Resp. ad obiect. 4. p. 55. de Praescriptione immemoriali 2. th. 32. p. 59. seq. Berndes Diss. Inaugural. de Negotiis Capitulatione Caesare annullatis praesid. Strycken 2. §. 4. p. 50. Caesarino Furstenerio de Iure Suprematus ac Legationis Principum Germaniae. Cassandro Thucelio Elect. Iur. publ. curios. 7. p. 276. seq. Hertio Dissert. de iactitata ordinis Cisterciensis Exemtione a Superioritate Regionum S.R.I. dominorum Sect. 2. §. 4. p. 34. Knichen de Iure territor. 1. §. 251. Michaeli de Iurisdict. Concl. 44. Taborn de Metatis. Diss. I. c. 6. Wurmsern Exercit. Academ. III. qu. 7. p. 109. seq. 11. p. 116. Zschackwitzen Einl. zum Iure publico IV. 1. qu. 4. p. 893. Pfeffingern ad Vitriarii Ius publicum III. 15. §. 1. p. 1091. seqq. und Spenern St. R. L. II. 13. §. 1. p. 306. not. a p. 306. seq. mit mehrern befindlich.

Sonderlich hält es Zschackwitz im allerneuesten Zustande von Europa Th. VIII. p. 567. 569. seq. denen Staats-Rechts-Lehrern vor übel, wenn sie das Wort Superioritas [502] territorialis, als welches in solchem Falle sonst das gewöhnlichste ist, so auslegen, daß es so viel als eine Ober-Gewalt in einem Lande heisse, die wie auch von Ludewig in seinem 1729. emanirten Lections-Patente p. 10. erinnert, wenn man diese Benennung recht ansähe, so viel zum voraus setzte, daß sie ehe dem ein anderer gehabt, dem sie aber nach u. nach entwendet worden, woraus endlich per indirectum folgen würde, daß solche Gewalt unrechtmäßiger Weise erlangt worden, und also einem Teutschen Kayser das Schwerdt in die Hände gegeben werde, womit er derer Teutschen Chur- und Fürsten-Rechte zerschneiden könnte.

Er führt auch ferner an, daß diese Beschreibung bey denen alten Staats-Rechts-Lehrern eintzig daher gekommen, weil sie in denen Geschichten ihres Vaterlandes sehr unerfahren gewesen wären und davor gehalten hätten, daß man das Teutsche Staats-Recht aus denen drey letzten Büchern des Codicis herhohlen müste, weswegen sie freylich auch nicht gewust, wie sie derer Teutschen Chur- und Fürsten Landsherrliche Botmäßigkeit mit einem mit der Sache selbst übereinkommenden Worte belegen sollten; und weil dieses Caesarinus Furstenerius wohl eingesehen, auch erkannt, daß man hierdurch denen Chur- und Fürsten einen schlechten Dienst thue, davor das Wort Ius Suprematus, in der besonders deswegen herausgegebenen Abhandlung gebraucht habe.

Die gemeinste Beschreibung der Lands-Hoheit aber ist diese: es sey die höchste Landsherrliche Gewalt nach dem Kayser, welche sich nebst denen dabey befindlichen Rechten über alle Unterthanen erstrecke, und entweder durch Einwilligung des Kaysers erlanget, oder durch den langen Gebrauch hergebracht sey. Ludoph Hugo de Statu Regionum Germaniae et Regimine Principum summae Imperii Rei publicae aemulo 3. p. 28. Lymnaeus Iur. publ IV. 8. §. 183. p. 236. Speidelius Notabil. Historico-Iuridico-Polit. v. Landes- und Fürstliche Obrigkeit p. 595. Dohausen de Iurisdict. territor. Stat. Imp. sublimi 2. 5. Mingius de Superioritate territor. c. 1. Concl. 7. Knipschild de Iuribus et Priuilegiis Ciuitat. Imperial. II. 5. §. 57. p. 279. Höggmayr Disc. de primis Principiis Iuris publici Set. 4. Aphorism. 3. litt. b. p. 97. Münchmayr Iur. publ. Tom. I. P. I. c. 22. p. 602. Pistorius Consil. 24. n. 1. Dauthus de Testamentis n. 36. Harprecht de Action. n. 3. §. 16. Reinking de Regim. Sec. et eccl Lib. I. cl. 5. c. 3. §. 3. p. 539. Rhetius Instit. I. P. II. 1. §. 10. 12. p. 326. seq. Thomasius Dissert. de Iniusta Obpositione Iurium maiestaticorum cer. §. 3. Horn Iur. publ. 58. §. 2. p. 593. Mylerus de Principibus et Statibus Imperii Part. II. c. 36. §. 8. p. 335. Knichen de Iure territor. 1. §. 196. Fritsch Manuali Iur. publ. v. Superioritas territorialis. Schütz Iur. publ. Vol. I. Exercit. 6. §. 5. p. 251. Lyncker Diss. de Superioritate territoriali p. 14. Cocceius Prudent. Iur. publ. 21. §. 7. p. 348. Kestner Diss. de summis in Imperio Romano-Germanico Personis, earumque Officiis et Iuribus th. 12. pag. 25. Nitzschius ad Capitulat. Iosephi art. 3. c. 3. §. 7. p. 205. Rob. Kolbius Aquila certante Confutat. Sign. XVII. Solmenis art 2 §. 2. p. 201. Io. Conr. Fabricius Diss. de Superioritate territoriali praes. Hertio. th. 3. p. 4. Schweder Introduct. Iur. [503] publ. Part. spec. Sect. 2. c. 10. §. 3. p. 869. Schilter Institut. Iur. publ. I. 24. §. 1. p. 237. Ertel Prax. aur. de Iurisdict. infer. ciuili II. 1. p. 254. Titius Diss. de Habitu Territoriorum Germanicorum 1. §. 36. Henninges Meditatt. in Instrum. Pacis Mantiss. I. ad spec. 4. §. 3. p. 3. §. 12. p. 10. Pfeffinger ad Vitr. Ius publ. III. 15. §. 4. p. 1119. seq.

Andere beschreiben sie also, daß sie die denen Reichs-Ständen durch die Reichs-Grund-Gesetze beygelegte u. bestätigte höchste Gewalt sey, Vermöge deren sie in ihren Landen alles thun können, was nicht wieder die Reichs-Grund-Gesetze und Herkommen oder die mit fremden, oder mit seinen Unterthanen errichtete Verträge, als an die er durch das göttliche und Völcker-Recht verbunden ist, streitet. Heilbronner Diss. Inaug. de Superioritate territoriali Ciuitatum imperialium. th. 7. p. 9. Ge. Schultz Anleit. zu dem Iure publico B. II. Abth. 3. c. 2. §. 1. p. 188. Franckenberg Europ. Herold I. p. 166. Bilderbeck Teutsch. Reichs St. Th. III. Abth. I. c. 2. §. 5. not. c. p. 238. seq. Zschackwitz Einl. zum Teutschen Iure publ. IV. 1. q. 2. p. 891. Gottfr. Lange Einl. zu denen Geschichten und dem daraus flüssenden Iure publico des H. R. Reichs Lib. I. Sect. 1. §. 2. v. 7. p. 450. Menochius de Praesumtionibus Lib. III. praesumt. 100. §. 1. Gailius Obseruat. pract. Lib. II. Obseruat. 62. §. 8. seq. pag. 409. de Obpignorationibus, Obs. 8. §. 7. pag. 190. seq. Mascardus de Probationibus Vol. I. Concl. 217. §. 1. seqq. p. 383. seqq. Vietor de Exemtionibus Concl. 27. p. 146. Natta Consil. 636. n. 7. Vo. I. Bidenbach Quaest. Nobil I. n. 16. Rudinger Singular. Obseruat. Iur. Centur. III. Obseruat. 10. Tit. Differentia inter clausulam: in eines Fürsten Land und Obrigkeit sietzen; unter eines Fürsten Obrigkeit seßhafft seyn. Meichsner Decis. Cameral. Tom. II. Lib. I. Decis. 6. in Caussa Teutsch-Meister contra die Herren Grafen zu Oettingen §.9. p. 299. in caussa Rudolph von Hirnheim contra Chur-Pfaltz n. 42. p. 389. Lib. II. Decis. 4. in Caussa beyder Flecken Ober- und Nieder-Ingelheim contra Chur-Pfaltz §. 10. p. 91. Tom. III. Decis. 3 in Caussa Comitis P. ab H. contra S. A. M. Schilter Instit. Iur. publ. I. 24. §. 3. p. 239. de Condominio circa Sacra §. 4. p. 12. §. 6. p. 15. Gylmann Symphorem. Supplicat. Tom. I. P. I. Tit. 3. Vol. II. n. 15. p. 216. seq. Sixtinus de Regalibus I. 5. §. 72. p. 137. Schütz Iur. publ. Vol. I. Exercit. 6. §. 6. p. 353. Stryck Exam. Iur. Feudal. c. 8. qu. 15. p. 128. Diss. de Iure Papali Principum Euangelicorum 1. §13. Mylerus de Princip. et Stat. Imp. 1148. §. 16. p. 445. Gottfr. Freyer Diss. de Superioritate territoriali. Rosenthal de Feudis 6. concl. 85. n. 10. Otto Henr. von Friesen Diss. de Iure Principis extra Territorium Praes. Strycken c. 1. §. 21. p. 8. Donauer Diss. de Iurisdict. communi th. 5. p. 10. Hortleder von denen Ursachen des Teutschen Krieges Th. I. B. IV. c. 5. p. 955. §. 59. Lundorpius Actor. publ. Tom. V. Lib. I. c. 164. p. 660. Tom. XII. Lib. XIII. c. 119. p. 392. Anh. Resp. ad Obiect. I. Resp. ad Obiect. II. §. 5. p. 393. Resp. ad Obiect. III. ibid. Resp. ad Obiect. 3. p. 455. Reinking l. c. Lib. I. cl. 5. c. 3. §. 13. p. 540. Merckelbach apud Klockium Tom. I. Consil. 9. §. 35. seqq. Friedrich Pruckmann de Regalibus Rubrica, quae sint Regalia [504] 5. §. 8. 9. Grotius de Iure Belli et Pacis I. 3. §. 16. Fritsch de Iure Aperturae 2. §. 110. de Iure Praesidii 4. §. 4. seqq. Schweder Introduct. Iur. publ. Part. spec. Sect. 2. c. 10. §. 5. p. 873. Feltz Elect. Iur. publ. de Feudis Imperii Controvers. 10. p. 30. Collectanea Mecklenburgica de an. 1717. 1718. Fasc. I. p. 121. Unpartheiische Betrachtung 2. gedruckter Fürstl. Mecklenburg Schwerinischer Memoralien an Seine Kayserl. Maj. contra die hohe Commission in Rostock de an. 1722. P. I. th. 5. p. 13. Ockel de Regali Postarum Iure c. 2. §. 5. p. 7. c. 4. Hohndorff Descript. Salinae Hallensis c. 20. p. 112. Rassow Diss. de Iure legitimandi Principum Imperii praes. Gribnern §. 2 p. 9. Gribner Opusculo Iuris publici Tom. IV. Sect. 5. §. 3. p. 106. Knipschild de Nobilitate Part. I. Lib. III. c. 1. §. 19. p. 5. Bodinus de Re publica I. 9. §. 143. p. 224. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publicum III. 15. §. 4. seq. p. 1120. seqq.

Unter dessen hat man sich darüber noch nicht verglichen, ob diese Gewalt eine majestätische sey, welche Niemanden über sich erkenne, oder keine maiestätische, welche iemanden über sich habe. Vitriarius apud Pfeffingern III. 15. §. 6. p. 1123.

Denn Theils machen dieselbe gantz und gar zur Majestät, die Niemanden über sich erkenne, und also ein Systema Ciuitatum oder einen solchen Cörper aus dem Reiche, welcher aus vielen zusammen verbundenen Staaten bestehet. Relfendso de Summa Principum Germaniae Potestate. Böcler Notit. Imperii XXII. 3. Bilderbeck T. R. St. Th. III. Abth. 1. c. 2. §. 3. p. 236. Pfeffinger ad Vitriarii I. P. III. 15. §. 6. p. 1123.

Einige wollen gantz und gar nichts maiestätisches dabey wissen, und machen die Reichs-Stände zu blossen Unterthanen, und also aus dem Reiche einen gantz Monarchischen Staat. Vitriarius apud Pfeffingern l. c. Bilderbeck l. c.

Andere machen sie zu einer Maiestät, die von etwas abhange, und also ein vermischtes Wesen daraus, daß zwar die Maiestät nicht selbst sey, aber doch eine Aehnlichkeit derselbigen habe, und fast in der That die Majestät selbst sey, ob sie schon aus Ehrerbietung gegen das Ober-Haupt nicht also genennet werde, welcher Meynung auch die vornehmsten Staats-Rechts-Lehrer beypflichten. Instrumentum Pacis Westph. art. 8. §. 1. verb. Libero Iuris Territorii exercitio. Capitulatio Leopoldi Art. 3. Iosephi Art. 3. Caroli VI. Art. 1. Rhetius Institut. Iur. publ, II. 2. §. 37. p. 372. de Statu subditorum Imperii 2. §. 10. seq. Limnaeus Iur. publ. IV. 8. §. 183. p. 237. Becker Iur. publ. III. 4. p. 139. Mylerus de Princip. et Stat. Imperii I. 14. §. 16. pag. 116. Fritsch Comment. ad vnic. C. de Palatiis et Domibus dominicis 7. §. 1. p. 176. Multzius Corp. Iur. publ. I. 20. §. 4. p. 222. §. 7. p. 224. Auctor Meditatt. in Instrum. Pacis Caesareo-Suecicum Mantissa I. ad Specimen 4. §. 7. seq. p. 5. seqq. Thomasius Dissert. de Feudibus oblatis I. §. 25. de iniusta Obpositione Iurium maiestaticorum Superioritatis territorialis et Reseruatorum Imperatoriorum th. 5. Horn Iur. publ. 58. §. 2. p. 593. §. 7. p. 609. Schilter de Condominio circa sacra 3. §. 2. p. 10. Feltz Elect. Iur. publ. controuersi de Feudis Imperii Controuers. 2. p 8. controu. 3. p. 12. Ockel de regali Postarum Iure 4. p. 45. Titius [505] Dissert. de Habitu Territor. Germ. 1. §. 37. p. 282. Harrm. Petr. Haberkorn Diss. Inaug. de singulari et communi Principum Imperii Iure 1. §. 10. p. 4. von Seckendorff Teutsch. Fürsten St. P. II. c. 2. p. 59. Carpzov de Lege Reg. Germ. c. 1. Sect. 13. 15. p. 25. Schweder I. P. Part. spec. Sect. 2. c. 10. §. 3. p. 870. Dav. Wilh. Rau Diss. de pari Nexu Ciuitatum Imperialium cum sacro Romano Imperio 1. §. 11. p. 19. Vitriar. apud Pfeffingern l. c. §. 7. p. 1125. Pfeffinger Not. §. 1. p. 1118. seq. §. 6. p. 1123. seq. Bilderbeck Teutscher Reichs St. l. c. §. 5. p. 239. Huberus de Ciuitatibus I. 3. §. 19. Ludolph Hugo l. c.

Zu einem Zeugnisse, daß die Lands-Hoheit nicht die Majestät selbst sey, wird angeführet, daß dem muß geschworen werden, gehorsam zu seyn; daß die Stände aus dieser Absicht vom Kayser Befehle empfangen; und daß sie endlich durch den ritterlichen Ausspruch die Lands-Hoheit verlieren können. Vitriarius l. c. § 7. p. 1125.

Zu Behauptung des erstern aber, daß sie der Majestät nahe trete, führet man das bekannte Sprichwort an: Quilibet princeps in territorio suo tantum potest, quantum Imperator in vniuerso imperio; oder: ieder Reichs-Stand sey in seinem Lande Kayser. Wie denn auch schon Herzog George zu Sachsen bey entstandenen Streitigkeiten mit dem Teutsch-Meister über der Balley Thüringen mehr als ein Mahl gesagt haben soll: er wäre in seinem Lande selbst Pabst, Kayser und Teutsch-Meister. Stryck de Iure Papali Principum Euangelicorum 1. §. 10. Wegelinus Diss. de iactitata vulgo Ordinis Cisterciensis Libertate ac Exemtione a Superioritate et Aduocatia Regionum in S. R. G. Imperio Dominorum Sect. 1. §. 2. p. 15. Hulderich von Eyben Diss. de Origine dicti: Quilibet princeps in suo territorio tantum potest, quantum Imperator in vniuerso imperio. de Testamento principis vel Comitis Imperii Posit. 19. §. 16. Klock de Contributt. 4. §. 143. p. 100. Reinking de Regimine Sec. et Eccl. Lib. I. cl. 5. c. 6. §. 1. seqq. p. 598. Bocerus de Regal. c. 3. n. 218. Gylmann Symphorem. Tom. I. P. I. Tit. 3. voto 7. §. 18. p. 239. Limnaeus I. P. IV. 8. §. 6. p. 132. Clutenius Syll. Rerum quotid. th. 26. litt. a. Magerus de Aduocatia armata 6. §. 24. p. 204. §. 192. Rumelinus in A. B. Part. III. Diss. 2. §. 8. p. 708. Mylerus ad Rumelinum ad A. B. Part. II. Diss. 5. §. 4. p. 614. de Principibus et Statibus Imperii P. I. c. 14. §. 8. seq. p. 110. P. II. c. 36. §. 9. p. 335. Hugo de Statu Regionum Germaniae. Speidelius l. c. v. Lands- und Fürstliche Obrigkeit p. 599. Fritsch Iur. publ. Exercit. 10. th. 24. Knipschild de Nobilitate III. 2. §. 1. p. 15. Carpzov de Lege Regia Germanorum c. 1. Sect. 13. §. 4. p. 25. Vietor de Exemtionibus Imperii Concl. 4. p. 20. Einsiedel de Regalibus 4. §. 24. p. 656. Pfeffinger ad Vitriar. l. c. §. 1. p. 1117.

Dieses Sprüchworts Ursprung aber schreiben einige Paullo Castrensi zu, welcher im Jahre 1477. gestorben. Volaterranus Aetropologia XXI. Klock l. c. Pfeffinger l. c.

Noch höher steigt Eyben l. c. 8. p. 778. hinauf, welcher zeiget, daß es schon Bartolo a Saxo ferrato, welcher im Jahre 1355. gestorben, bekannt gewesen. Volaterranus und Pfeffinger ll. cc.

Etliche gehen noch weiter bis auf Speculatorem, der [506] zu Kayser Rudolphs des ersten Zeiten gelebet, zurück, und geben ihn vor den ersten aus, der es aufgezeichnet. Mylerus de Principibus et Statibus Imperii I. 14. §. 9. p. 1112. Eyben l. c. Multzius Corp. Iur. publ. I. 20. §. 7. p. 223. Schweder Introduct. Iur. publ. Part. spec. Sect. 2. c. 10. §. 4. p. 871. Pfeffinger ad Vitr. l. c.

Sonst halten auch einige dieses Sprüchwort gantz und gar vor falsch. Paurmeister de Iurisdict. Imp. Rom. Lib. II. P. II. c. 4. §. 70.

Einige vor eine Erfindung dererjenigen, welche denen Fürsten schmeicheln wollen. Warmund von Ehrenberg de Subsid. Regni c. 15. §. 15.

Andere vor sehr gefährlich. Knipschild l. c. §. 10.

Andere vor ein gemeines Urtheil, so aus grossem Irrthume hergekommen. Bercholt de Feudis cap. de Regalibus §. 7. Wehner l. c. v. Lands-Fürstliche Obrigkeit p. 328. Dauth de Testamentis n. 36. litt. o. Pfeffinger l. c.

In wie ferne aber doch dieses Sprüchwort seine Richtigkeit habe, zeigen Knipschild l. c. §. 2. p. 15. von Eyben l. c. Carpzov l. c. §. 11. seqq. p. 25. seq. Mylerus l. c. §. 8. p. 111.

Sonst pflegt man auch folgende Vergleichungen zwischen dem Kayser und denen Ständen in Ansehung der Lands-Hoheit anzustellen.

Wie der Kayser im gantzen Reiche der oberste Fürst ist; so ist es ieder Stand in seinem Lande als einem besondern Staate; doch daß des Kaysers und Reichs-Hoheit unverletzt bleibet. Hugo l. c. th. 10. seq. Multzius l. c. v. 45. p. 224. Mylerus l. c. §. 16. p. 116. Carpzov l. c. §. 12. p. 25. Schweder l. c. p. 870. Henninges Meditationibus in Instrum. Pacis Caesario-Suec. Mantiss. I. ad Specimen. 4. §. 2. p. 2. Pfeffinger l. c. p. 1117.

Wie dem Kayser die allgemeine Gerichtsbarkeit im Reiche zustehet; so stehet sie desgleichen denen Ständen in ihren Landen über ihre Unterthanen zu, wo nicht eine Ausnahme im Wege stehet. Reinking l. c. §. 32. p. 601. Knichen de Saxonum non prouocandi Iure c. 1. ad verba Ducum Saxoniae. v. 180. Hagelganß Tr. de Titulo Dei Gratia P. I th. 88. Pfeffinger l. c. p. 1118.

Wie sich der Kayser des Titels von GOttes Gnaden gebraucht, um zu zeigen, daß er keinen höhern als GOTT über sich erkenne; so bedienen sich dessen auch die Stände, anzuzeigen, daß sie ihre Länder und Herrschafften gleich Falls nur der göttlichen Gnade zu dancken haben. Reinking l. c. §. 24. p. 601. Knichen, Wehner, Hagelganß und Pfeffinger ll. cc.

Wie der Kayser die Regalien im gantzen Reiche ausübet; so können es die Stände gleich Falls in ihren Landen thun, wo nicht Verträge, Freyheiten und Gebräuche im Wege stehen. Reinking l. c. §. 23. p. 601. Hugo und Pfeffinger ll.cc.

Wie das gantze Reich denen vom Kayser gegebenen rechtmäßigen Gesetzen Folge zu leisten schuldig ist, wo nicht einer tüchtige Beweise vorbringet, daß er davon ausgenommen sey; so sind auch die Unterthanen eines Landes verbunden, ihres Herrn Gesetzen nachzuleben, wo sie nicht gleich Falls beweisen können, daß sie hiervon befreyet sind, und muß auch so gar die Cammer nach dergleichen Verordnungen sprechen. Ordinat. Cameral. P. I. Tit. 57. Reinking l. c. §. 10. p. 600. Pfeffinger l. c.

Wie die Adpellationes derer Stände an den Kayser gerichtet werden; so gehen auch die Adpellationes von denen niedern Gerichten an den Lands-Herrn.[507] Pfeffinger l. c.

In einigen andern Stücken sind sie nicht nur dem Kayser gleich, sondern haben auch noch etwas vor demselbigen voraus, als: Gesetze, ohne die Stände darüber zu befragen, ausgenommen an denen Orten, wo es anders üblich ist, zu geben; Bündnisse, wenn sie nur nicht gegen den Kayser und das Reich gerichtet sind, zu machen; Gesandte an auswärtige zu schicken; Land-Tage anzustellen; Wenn es keine Verträge mit denen Unterthanen hindern, Steuern einzufordern; Ihre Kinder und nächsten Verwandten als Erben zu hinterlassen; Wegen ihrer Folge in der Regirung, wenn die Reichs-Gesetze oder Familien Verträge nicht im Wege stehen, im Testamente Verordnung zu treffen, u.d.g.m. welches alles dem Kayser gantz und gar, oder doch wenigstens ohne Einwilligung derer Stände nicht frey stehet. Auctor Adnotatorum über die fürgefallene Quaestion: ob Reichs-Fürsten befugt, Ambassadeurs zu schicken unter eines vornehmen Ministri Schrifften gefunden, bey Cassandro Thucelino Elect. Iur. publ. curios. c. 7. p. 302. Vulteius ad Tit. C. de Iurisdictione Struv Syntagm. Iur Feudal. c. 14. §. 29. v. 5. p. 538. Lymnaeus Iur. publ. IV. 8. §. 11. p. 134. ad Joh. Dauth in l. fin. C. de Pactis n. 16. Gastelius de Statu publico Europae 7. §. 42. pag. 350. Hugo l. c. c. 4. §. 9. 29. Pruckmann de Regalibus Rubrica, quae sint Regalia? c. 4. n. 20. Knipschild l. c. III. 2. §. 3. p. 15. Thomasius de iniusta Obpositione iurium maiestaticorum Superioritatis territorialis et Reseruatorum Imperatoriorum §. 26. von Friesen Diss. de Iure Principis extra Territorium c. 1. p. 4. seq. Cortreius ad Concordata Friderici Imperatoris cum Nicolao Pontifice Romano 1. §. 22. Tom. I. Corp. Iur. publ. p. 33. Bernh. Christoph Jäger Diss. de Exspectantiis c. 2. §. 67. p. 36. Ringler de Domaniis Germaniae III. §. 23. Rudolph Ge. Hahn Diss. Inaug. de Praescriptione Bonorum Principis in Adpend. Haberkorn Diss. Inaug. de singulari et communi Principum Imperii iure c. 1. th. 8. p. 3. Joh. Frantz Berndes Dissert. Inaug. de Negotiis Capitulatione Caesarea annullatis 3. §. 4. p. 50. Henninges Meditatt. in Instrumentum Pac. Caesareo-Suec. Mantissa I. ad Specimen 4. §. 10. seqq. p. 9. Pfeffinger ad Vitriarium l. c. p. 1118.

Ob aber wohl die Lands-Hoheit eine Würde der Person und nicht des Landes ist, so stehet sie doch keinem zu, der nicht zugleich ein Stück Landes, das unmittelbar zu dem Reiche gehöret, erlanget. Recess. Imp. de an. 1654. §. pen. Limnaeus Iur. publ. IV. 8. §. 183. p. 237. Mingius de Superioritate territoriali c. 3. §. 30. Mayer de Iurisd. omn. Magistrat. Membr. 4. Posit. 3. Litt. A. Knichen de Iure territoriali c. 1. §. 33. 7. Reinking de Regim. Sec. et eccl. Lib. I. Cl. 4. c. 1. §. 44. p. 329. Speidelius Notabil. v. Lands- und Fürstliche Obrigkeit p. 596. Henninges Meditatt. in Instrum. Pacis Mantissa I. ad Specimen 4. §. 13. seqq. p. 11. seq. Pfeffinger ad Vitriarium l. c. §. 10. p. 1126. seq.

Doch entstehet hierbey die Frage, ob so ein unmittelbarer Reichs-Stand zugleich seine Güter unmittelbar vom Kayser und dem Reiche haben müsse. Pfeffinger l. c. p. 1127.

Diese wird von Reinkinger l. c. §. 43. p. 329. Gailio Obseruat. Pract. I. 21. §. 9. p. 41. Gylmanno Symphorem. Supplicat. Cameral. Tom. [508] I. P. I. Tit. 3. Vot. 7. §. 18. p. 239. Wehnern v. Stand des Reichs p. 448. und andern mehr bejahet: weil Niemand, als nur ein solcher Stand des Reichs, der Lands-Hoheit fähig erachtet würde, der seine Lehen als unmittelbar vom Kayser erkennete, welches auch die Capitulation Ferdinandi IV. Art. 45 Leopoldi, Art. 44. Iosephi, Art. 43. Caroli VI. Art. 1 und der Reichs-Abschied zu Regenspurg vom Jahre 1654 an Tag legten. Pfeffinger l. c. p. 1127.

Von andern hingegen wird sie mit Nein beantwortet: Weil erstlich die Herrschafft, Gerichtsbarkeit und das Land gantz unterschiedene Dinge wären, und von dem einen nichts zum andern gezogen werden dürffte. Meichsner Decis. Cameral Dom. III. Decis. 26. §. 48. p. 569. Knichen Velitat. Apologet. n. 13. 14. 110. 120. 131. Reinking l. c. §. 46. p. 329. Heider Apolog. derer Reichs-Voigteyen c. 8. p. 311. Petr. Friderus de Contin. Causs. 20. §. 36. Ockel de Palatio Regio th. 108.

Hernach auch viele Stände gefunden würden, die ihre Länder nicht vom Kayser, sondern von ihren Mitständen zu Lehen trügen. Reinking l. c. Lib. I. Cl. 4. c. 16. §. 42. p. 425. Limnaeus Iur. publ. Lib. I. c. 7. §. 99. seq. p. 95. Lib. V. c. 16. §. 7 seq. p. 372. Tom. IV. Addit. ad Lib. I. c. 7. §. 99. p. 74. seq. Tom. V. Addit. ad locum eumdem p. 124. seq. Franckenberg Europ. Herold Tom. I. p. 166. Pfeffinger ad Vitriar. l. c.

Also fände man verschiedene Landschafften, die Theils solche Lehne gewesen, Theils noch wären, als z.E.

die Grafschafft Beilstein ein Chur-Pfältzisches Lünig Spicileg. Sec. P. II. Abs. 43. §. 23. p. 989.

Die Grafschafft Castell ein Würtzburgisches. Förster apud Fabrum Staats-Cantzley Tom. XXXVIII. c. 11. §. 2. p. 569. Europ. Herold Tom. I. p. 723.

Die Grafschafft Catzenelnbogen gleich Falls ein Würtzburgisches. Vietor de Exemtionibus conclus. 28. § 49. p. 170. Europ. Herold Tom. I. p. 474.

Die Grafschafft Dietz ein Trierisches. Vietor et Europ. Herold ll. cc.

Die Grafschafft Erpach ein Chur-Pfältzisches. Limnaeus l. c. Tom. IV. Addit. ad Lib. I. c. 7. § 96. p. 74. Itter de Feudis Imperii c. 5. §. 18. p. 206. Cocceius Iur. Publ. Prudent. c. 19. §. 1. p. 321. Europ. Herold l. c. p. 726. Ockel de Regali Postarum Iure c. 4. Disc. ad obiect. 18. etc. th. 6. p. 101.

Die Grafschafft Falckenstein ein Lothringisches. Limnaeus l. c. Tom. V. Addit. ad Lib. I. c. 7. §. 99. p. 125. Itter l. c. Imhof Notit. Proc. Imp. IX. 6. §. 2.

Die Grafschafft Hallermund ein Chur-Hannöverisches. Faber l. c. Tom. XVI. c. 4. §. 5. p. 231.

Die Grafschafft Hoja ein Braunschweig-Lüneburgisches. Europ. Herold l. c. Tom. I. p. 459.

Die Grafschafften Lohra und Clettenberg Halberstädtische. Europ. Herold l. c. p. 643. Imhof l. c. Vi. 10. §. 24.

Die Grafschafft Mannsfeld ein Sachsen-Magdeburgisches. Ockel de Regali Postarum Iure ll. cc. de Palatio Regio th. 108. p. 105. ad Arumaeum de Comitiis c. 4. §. 67. Schultz Anl. zum Iure publico Lib. II. Abth. I. c. 1. §. 7. Struv Syntagm. Iur. publ. Diss. XXVI. §. 1. p. 561. Franckenberg Europ. Herold p. 243. 626. Imhof l. c. V. 12. §. 5. Spener Hist. Insign. Part. spec. Lib. I. c. 59. §. 1. p. 245.

Das Herzogthum Mecklenburg ein Brandenburgisches. Lünigs Reichs-Archiu Part. spec. Abth. IV. Abs. 3. §. 3. p. 5. seq. [509]

Das Herzogthum Pommern und Stettin gleich Falls ein Brandenburgisches. Von Gundling Hist. Gedanck. über die Königl. Preus. Erb-Huldigung p. 7. Curieuser Avisen oder Zeitungs-Schlüssel 1722. Öffn. XIII. §. 2. p. 544.

Die Pfaltz am Rheine ein Wormsisches. Vietor l. c. §. 49. p. 170. Knichen de Saxonum non prouocandi Iure 1. §. 132. p. 43.

Die Grafschafft Rietberg ein Hessen-Casselisches. Pfeffinger ad Vitriar. l. c. p. 1129.

Die Grafschafft Sayn ein Pfältzisches. Freherus Origg. Palatin. Tom. II. c. 7. p. 24. seq. Tolner Cod. Diplomat. Palat. n. 86. p. 7. Lünig Reichs-Archiu. Part. spec. Contin. 2 Abth. 6. Abs. 27. §. 253. p. 398. §. 254. p. 399. Spicileg. Secul. P. II. Abs. 43. §. 28. p. 992. §. 30. p. 992. §. 40. p. 999. §. 45. p. 10002. §. 55. p. 1009. §. 59. p. 1013. §. 64. p. 1015. §. 66. p. 1015. §. 69. p. 1017. §. 70. p. 1018. §. 88. p. 1033. etc.

Die Grafschafft Schönburg Theils Böhmisches Theils Chur-Sächsisches. Franckenberg Europ. Herold Th. I. p. 643.

Die Grafschafft Solms ein Saynisches Affter-Lehn, als welche Grafschafft selbst von Pfaltz zu Lehn gehet. Lünig Spicileg. Secular. P. II. Abs. 50. §. 1. seq. p. 1361. seq. Abs. 43. §. p. 24. p. 990. §. 28. p. 992. §. 30. p. 992. §. 45. p. 1002. §. 61. p. 1053.

Die Grafschafft Waldeck ein Heßisches. Lünig Reichs-Archiu. Part. Spec. Contin. 2. Forts. 2. Abs. 25 §. 224. seq. p. 353. §. 226. p. 354. Spicileg. Secul. P. II Abs. 58. §. 59. p. 1453. Supplem. p. 1885. §. 2. Reinking de Regim. Sec. et eccl. Lib. I. Cl. 4. c. 16. §. 39. p. 425. Schütz Iur. publ. Vol. I. Exercit. 6. th. 8. litt. 6. p. 259. Franckenberg Europ. Herold Th. I. p. 658. Spener Hist. Insign. Part. spec. III. 39. §. 7. p. 722. Imhof l. c. VI. 19 §. 10. p. 348. Förster apud Fabrum l. c. Th. XXXVIII. c. 11. §. 2. p. 569. v. 3.

Die Grafschafft Wertheim ein Lehen von unterschiedlichen Fürsten. Feltz Elect. Iur. publ. controuers. de Feudis Imperii Controuers. 4. p. 15. Franckenberg Europ. Herold l. c. p. 732. Imhof l. c. VI. 18. §. 4. p. 344. VIII. 5. §. 4. p. 423.

Das Herzogthum Würtemberg ein Österreichisches, welches aber nachgehends wieder aufgehoben worden. Nicolaus Euerhardus Iunior Consil. XLI. §. 85. Lib. I. Limnaeus l. c. I. 7. §. 100. p. 95. Tom. V. Addit ad Lib. I. c. 7. §. 99. p. 124. Reinking l. c. Lib I. Cl. 4. c. 16. §. 41. p. 425. Cl. 5. c. 4. §. 12. p. 553. Burgoldensis ad instrum. Pacis P. I. Disc. 29. §. 6. p. 491. 493. seq. Mylerus ad Rumelinum in A. B. P. III. Diss. 5. §. 5. p. 483. Lyncker Diss. de Superioritate territoriali §. possunt etiam terrae p. 45. quid vero si princeps p. 54. Strauch Dissert. Exoter. X. §. 21. p. 288. Franckenberg Europ. Herold. l. c. p. 481. 483. Spener l. c. I. 9. p. 59. 60. Imhof l. c.IV. 6. §. 9. seqq. Feltz l. c. p. 15. Förster l. c. p. 571. v. 4. Pfeffinger l. c. p. 1127. seqq.

Weiter auch Stände gefunden würden, die nicht sowohl Lehne als Eigenthum besässen. Munsterus de Orig. Princip. Germ Goeddaeus Responsion. Iuris de Restitut. Baron Vallend. n. 458. Reinking l. c. §. 38. seq. p. 425. Lib. I. Cl. 4. c. 14. §. 12. seq. p. 403. Sixtinus de Regalibus I. 4. n. 60. Mylerus Nomolog. 14. n. 4. Itter l. c. 5. §. 4. p. 181. 8. §. 17. p. 396. Struv Syntagm. Iur. publ. Exercit. XXVI. §. 4. p. 563. seq. Diss. de Alodiis Imperii §. 42. Lyncker l. c. Joh. Henr. Alexandri Diss. Inaug. de Iure Allodiali Principum Imperii 3. [510] §. 52. seqq. p. 3.

Dergleichen Eigenthume wären:

Die Herrschafft Homburg. Acta Witgensteinensia p. 16. Itter l. c. 5. p. 182. Alexandri Dissert. Inaugurali de Iure Allodiali Principum Imperii praes. Strycken c. 3. §. 62. p. 41. Struv l. c.

Die Grafschafft Hungen und Laubach. Hertius de Superioritate territoriali §. 58. Struv l. c.

Die Grafschafft Mörs in Westphalen. Reinking l. c. Lib. I. Cl. 4. c. 16. §. 39. p. 425. Mylerus Nomolog. c. 14. §. 4. Besoldus Iur. publ. P. III. c. 6. p. 263. Schütz l. c. Itter l. c. 5. p. 181. Alexandri l. c. §. 53. p. 38.

Die Grafschafft Oettingen. Reinhard von Gemmingen ad Besoldum circa quaest. Woher dem Reichs-Adel derer dreyen Ritter-Creiße ihre Reichs-Freyheit und Immedietaet herkomme. apud Besoldum Thesaur. Pract. v. Reichs-Ständt p. 803. Paurmeister de Iurisdictione II. 10. §. 15. Reinking l. c. Lib. I. Cl. 4. c. 14. §. 13. p. 403. Itter und Struv ll. cc. Bürgermeister Thesaur. Iur. equestr. Vol. I. Prolegom. p. 7. Alexandri l. c. 57. p. 39.

Die Grafschafft Pinneberg. Schütz l. c. Itter l. c. 182

Die Grafschafft Sarwerden, von der zwar nachgehends ein Theil vom Stiffte Metz zu Lehn gegangen. Goeddaeus Consil. Marpurg. Vol. IV. Consil. 37. §. 47. §. 47. etc. Itter l. c. 5. p. 181. c. 8. p. 397. Struv l. c. Alexandri l. c. §. 54. p. 38.

Von der Grafschafft Sayn ein Theil. Alexandri Diss. de Iure Allod. Princip. Imp. 3. §. 60. p. 40. seq.

Die Grafschafft Schaumburg. Io. Stulcius Consil. 26. §. 404. Alexandri l. c. §. 61. p. 41.

Die Grafschafft Tecklenburg. Faber Staats-Cantzley Th. XLII. c. 11. §. 1. p. 664. §. 12. p. 691.

Wartenberg. Faber l. c. Th. XIII c. 19. p. 799. Struv l. c.

Hohen-Zollern. Lundorp Act. publ. Tom. II. Lib. VI. c. 193. p. 742. Besoldus l. c. v. Fürst p. 282. Limnaeus Iur. Publ. Tom. IV. Addit. V. 9. p. 880. Petrus ab Andlo de Imperio Romano I. 15. p. 57. Reinking l. c. Lib. I. Cl. 4. c. 14. §. 13. p. 403. Paurmeister l. c. Itter l. c. p. 180. seq. Struv l. c. Alexandri l. c. §. 58. seqq. p. 39. Pfeffinger ad Vitriarii I. P. l. c. p. 1132. seq.

Über dieses diese Bedingung an keinem Orte sey befohlen worden. Pfeffinger l. c. p. 1133.

Endlich auch die vom Gegentheile angeführte Kayserliche Capitulationen und Reichs-Abschiede nur verlangeten, daß es unmittelbare Reichs-Güter seyn sollten, nicht aber zugleich forderten, daß die Besietzer dieselben unmittelbar vom Kayser und dem Reiche zu Lehn tragen sollten. Weswegen auch Pfeffinger l. c. selbst derselben Meynung beytritt, weil hier eigentlich die Rede von denenjenigen Gütern sey, darüber einer die Landsherrliche Hoheit, nicht aber, ob einer als ein Reichs-Stand auch Sietz und Stimme auf dem Reichs-Tage habe, als wobey aller Dings, wie Theils vorhin gedacht worden, ein grosser Unterschied unter denen Reichs-tägigen Rechten, dem Lande und der Lands-Hoheit zu finden sey; auch viele Stände derer Reichs-Tags Rechte genössen, welche doch weder Landschafften noch auch um so viel weniger Lands-Hoheit besässen; im Gegentheile auch die Reichs Ritterschafft ein Beyspiel abgeben könnte, welche zwar die Superioritatem territorialem oder Lands-Hoheit besietze, sich aber doch dem ungeachtet der Reichs-Standschafft nicht zu erfreuen hätte; wobey er l. c. p. 1134. [511] Pacificum a Lapide ad Monzambanum Disc. I. n. 4. Mylerum de Principibus et statibus Imp. I. 11. §. 11. p. 81. seq. Limnaeum l. c. Tom. IV. Addit. Lib. I. c. 7. §. 96. p. 74. Schwedern Introduct. Iur. publ. Part. spec. Sect. 2. c. 1. §. 9. p. 730. Ockeln de Regali Postarum Iure I. c. th. 8. p. 102. Förstern l. c. p. 572. 579. 584. zu Zeugen anführet. Denn wendet man gleich ein, daß einer eben deswegen die Lands-Hoheit habe, weil er ein Reichs-Stand sey, so finden sich doch die Meynungen hierinnen sehr getheilt. Pfeffinger l. c. p. 1134.

Wollen auch einige, als Strauch Dissert. Exoter. IV. th. 22. p. 109. Schilter Institut. Iur. publ. Tom. I. Lib. 1. Tit. 19. §. 2. p. 197. auch dem Ansehen nach Rumelinus ad A.B. Diss. I. th. 13. p. 40. seq. und Mylerus Addit. litt. b. p. 42. seq. daß sich eins auf das andere bezühe, und unmöglich eines ohne das andere seyn könne; so behaupten hingegen von Lyncken Diss. de Superioritate territoriali p. 59. seq. de Grauamine extra iudiciali c. 5. sect. 1. §. 26. p. 436. der Auctor der Lindauischen Ausführung p. 54. seq. 286. 293. 621. Franckenberg Europ. Herold Th. I. p. 167. p. 595. Tentzel Vindiciis Censurae Conrigianae Diplomatis Lindauiensis 3. §. 7. p. 61. 63. Auctor des gründlichen Beweises, daß das Fürstliche und Gräfliche Haus Schwartzburg ein uralter, freyer, unmittelbarer Reichs-Standt etc. de an. 1710. c. 6. §. 110. p. 41. Limnaeus l. c. Tom. IV. Addit. ad Lib. IV. c. 7. §. 67. p. 579. §. 19. Tit. Eberstein p. 547. Itter de Feudis Imperii c. 5. §. 18. p. 206. Vietor de Exemtionibus Concl. 28. §. 34. 36. p. 166. welche noch mehrere Beyspiele als vorgedachter Pfeffinger vorbringen, das Wiederspiel.

Deswegen auch Pfeffinger l. c. p. 1135. bewogen wird, aus diesem allen, was vorhin gemeldet worden, und sonderlich, daß es einem Stande an seinem Rechte auf dem Reichs-Tage nicht schade, ob er wohl kein Land besietze, wie nach Vietore l. c. §. 156. Limnaeo Iur. publ. Lib. I. c. 7. §. 96. p. 94. Mylero l. c. I. 11. §. 9. p. 80. Schwedern l. c. Part. Spec. Sect. 2. c. 1. §. 9. p. 731. Ockeln de Regali Postarum Iure c. 4. Disc. ad Obiect. 18. seqq. th. 6. p. 101. an denen Chur-Fürsten zu Trier und Pfaltz, denen Bischöffen zu Worms und Speier, denen Marggrafen zu Baden, dem Herzoge zu Würtemberg in Absicht auf Mümpelgard und andern, denen bis Weilen die Länder von denen Frantzosen weggenommen worden, mit mehrern zu sehen wäre, zu behaupten, daß man mit Hugone de Statu regionum Germ. 5. §. 5. das Recht der Standschafft sorgfälltig von der Lands-Hoheit unterscheiden müste, weil die Standschafft ohne die Lands-Hoheit auf solche Weise gar wohl bestehen könnte.

Ob aber der unmittelbare Reichs-Adel auch die Lands-Hoheit habe, ist unter denen Staats-Rechts-Lehrern gleich Falls noch nicht ausgemacht. Vitriarius I. P. III. 15. §. 12. apud Pfeffinger p. 1135.

Einige wollen, daß sie ihnen zustehe, als Reinking de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 2. §. 55. p. 537. Lerch von Dürnstein von des H.R. Reichs Riterlichen Teutschen freyen Adels uralten Herkommen Grunds. 2. apud Bürgermeistern Biblioth. equ. Tom. I. p. 364. 372. Mingius de Superioritate territoriali Concl. 47. Decianus Respons. 34. n. 28. Sixtinus de Regalibus I. 4. n. 97. p. 91. Gailius Obseruat. Lib. II. Obseru. 62. §. 3. [512] p. 408. Noldenus de Statu Nobil. 17. §. 5. v. 105. p. 395. seq. Bidenbach Quaest. Nobil. I. n. 7. 11. Wurmser Exercit. Iur. publ. III. Quaest. 11. p. 116. seq. Quaest. 18. p. 130. Knipschild de Iuribus et Priuilegiis Ciuitatum imperialium. II. 5. §. 13. p. 273. § 68. p. 280. de Nobilitate III. 2. §. 1. p. 15. §. 8. p. 16. §. 41. p. 17. III. 3. §. 3. p. 54. §. 518. p. 105. unter dem Namen Hippolyti a Freysbach im unvorgreifflichen Bedencken über etliche Fragen der freyen Reichs-Riterschafft in Schwaben, Francken und am Rhein-Strome, Stand und Session betreffend, Quaest. 2. §. 140. seq. apud Bürgermeistern l. c. p. 828. im kurtzen Berichte: was ein Lehn-Herr seinem Lehn-Manne zu thun schuldig. P. II. §. 20. ibid. p. 1177. Magerus de Aduocatia armata 6. §. 107. Vitus Breitschwerd Discursu et Responso über unterschiedliche langgewährte Strittigkeiten auch obhabende Beschwerden wohl-löblicher freyen Reichs-Riterschafft und Adels in Schwaben, gegen die Schwäbischen Land-Gerichte und andere Herrschafften apud Bürgermeistern l. c. p. 20. Joh. Conr. Kreidenmann von des Teutschen, sonderlich immediaten Adels-Staate, Stand, Ehren, Würden, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten, apud eumdem l. c. p. 693. von Lendersheim de Iure et Priuilegiis Nobilium Liberorum et Immediatorum apud eumdem l. c. p. 593 Sprenger Iur. publ. p. 322. Wehner Obseruat. pract. v. Lands-Fürstliche Obrigkeit p. 326. seq. Rumelinus ad A.B. Diss. I. th. 13. p. 40. seq. Mylerus in Not. Tr. de Principibus et Statibus Imperii 11. 36. §. 12. p. 337. c. 48. §. 2. p. 437. Schütz Iur. publ. Vol. I. Exercit. VI. th. 10. p. 366. Fritsch Dissert. de Iuribus et Priuileg. Nobil. Immediat. th. 10. Mauritius Diss. de Nobilitate Germanica th. 49. Burgoldensis ad Instrum. Pacis P. 1. Disc. 22. §. 5. p. 408. Dohausen Diss. de Iurisdictione territoriali Statuum Imperii sublimi c. 2. §. 1. Eberh. Friedr. ab Holtz, Orat. de Superioritate territoiali Nobilibus immediatis competente. Ertel de Iurisdictione inferiore ciuili II. 1. p. 257. Obseruationibus illustribus Iuridico-Equestribus P. I. obs. 7. Cocceius Prudent. Iur. publ. 21. §. 14. p. 351. Höggmeyr Disc. de primis Iuris publici Principiis Sect. IV. Aphorism. 3. p. 99. litt. b. Deductio Iudicialis qua Superioritas territorialis Nobilibus Imperii immediatis in Castris et Districtibus Eorum, etiam in Statuum Territoriis sitis, ex legibus Imperii fundamentalibus, Priuilegiis et obseruantia, dilucide deducitur, idque cum Refutatione Exceptionum aduersae partis, de anno 1697. in Caussa Wollmershausen contra Brandenburg-Anspach apud Bürgermeistern Thesaur. Iur. equestr. Vol. I. I. p. 749. seq. Feltz de Statu Nobilitatis immediatae Sacri Romani Imperii Diss. IV. Posit. 9. p. 87. Schmid de Superioritate territoriali Nobilium Imperii immediatorum apud Bürgermeistern Biblioth. equestr. Tom. I. p. 1462. Lange Iur. publ. P. II. Lib. I. Sect. 1. §. 2. p. 450. §. 3. p. 456. Titius Iur. publ. III. 2. §. 19. p. 273. c. 4. §. 16. p. 299. ad Monzambanum c. 2. §. 14. p. 138. Diss. de Habitu Territoriorum Germanicorum §. 38. Joh. Franc. Reifeisen Diss. de Suffragiis Statuum in Comitiis Imperii uniuersalibu- Praes. Feltzen §. 6. p. 11. Henninges Meditat. ad Instrum. pacis, in specie Capitulationem Iosephi [513] art. 3. litt. 1. Ihre Regalia und Obrigkeiten p. 74. Wolffg. Phil. Nagel Diss. Inaug. de Nexu Ordinis equestris immediati in Sueuia, Franconia et terra Rhenensi erga Caesarem et Imperium Praes. Grassen. th. 8 apud Bürgermeistern l. c. Vol. I. p. 583. Pfeffinger ad Vitriarium l. c. p. 1136. seq.

Die Gründe, womit man dieses zu behaupten sucht, sind vornehmlich:

Daß sie so wohl als die Stände, welche Sietz und Stimme auf dem Reichs-Tage haben, dem Kayser und dem Reiche unmittelbar unterworffen wären. Rescrip. Friderici III. Imp. apud Bürgermeistern Cod. Diplomat. equestr. p. 104. §. 21. Reuersales Ferdinandi I. apud eumd. l. c. p. 475. Confirm. Ordinationis equestris Sueu. apud eumd. p. 429. Abmahnungs-Schreiben Kaysers Rudolphi II. an die freye Reichs-Ritterschafft in Schwaben von gefährlichen Bündnissen apud eumdem l. c. p. 540. Dehortations-Schreiben Kaysers Matthiae an Chur-Pfaltz apud eumdem l. c. p. 523. Mandatum Ferdinandi II. in Collectations-Sachen ibid. p. 298. Priuilegium Ferdinandi III. de non arrestando ibid. p. 344. Leopoldi Mandatum Cassatorium contra domum Wurtembergicam ibid. p. 519. Die Reichs-Abschiede zu Speyer 1542 §. 90. seqq. zu Augspurg 1555 §. 26. zu Regenspurg 1557 §. 53. zu Regenspurg 1576 §. 23. Der Westphäl. Friede, Art. 4. §. 17. Art. 5. §. 28. Capitulatio Ferdinandi IV. art. 3. Leopoldi art. 3. Iosephi art. 3. Caroli VI. art. 1. 4. 11. 14. Pfeffinger ad Vitriarii I. P. III. 15. §. 12. p. 1137. 21. §. 3. p. 234. seq.

Weiter, daß nicht weniger von ihnen, als denen vorgedachten Ständen gesagt werde, sie hätten Hoheiten, Regalia, Obrigkeiten, Recht und Gerechtigkeiten etc. Ordinatio equestr. Sueuica et Confirmatio Imperatoria apud Bürgermeistern Cod. Diplomat. equestr. p. 185. Capitulatio Ferdinandi IV. art. 3 Priuilegium Caroli V. apud Gastelium de Statu publ. Europae 33. p. 1267. Declaratio Rudolphi II. in Puncto der wucherlichen Contracten apud Bürgermeistern l. c. p. 258. Diploma Leopoldi die Handwercks-Zünffte betreffend l. c. p. 360. Lünigen Reichs-Archiu Part. spec. Contin. III. Abth. 7. Abs. 1. §. 62. p. 126. Erneuerten Ritter-Raths Fränckischen Creyß-Ordnung Tit. 6. P. I. von Lendersheim de Iure et Priuilegiis Nobil. immediat. §. 9. apud Bürgermeistern Bibl. Equ. Tom. I. p. 594. Knipschild de Priuileg. Nobil. immediat. III. 2. §. 14. seq. p. 17. §. 74. p. 26. Nagel de Nexu immediati ordinis equestris in Sueuia etc. erga Caesarem et Imperium th. 12. apud Bürgermeistern Thes. Iur. equ. Tom. I. p. 587. Wehner Obseruat. Pract. v. Lands-Fürstliche Obrigkeit p. 326. Schütz Iur. publ. Vol. I. Exercit. 6. th. 4. p. 350. Ertel de Iurisdict. inferiori ciuili Lib. II. Obseruat. I. p. 256. Kauffmann de Iuribus Statuum et Ordinum Imperii Tit. I §. 54. p. 81. Pfeffinger l. c. III. 15. §. 12. p. 1137. 21. §. 3. p. 234. seq.

Ferner, daß sie sich in dem ihnen zuständigen Gebiete eben dergleichen Rechte zu erfreuen hätten als die Stände. Priuilegium Leopoldi de non eximendo Collectationis puncto apud Bürgermeistern l. c. p. 311. Decianus Respons. 2. §. 165. Vol. I. Besoldus P. II. Consil. 49. p. 117. Nolden de Statu Nobil. 17. §. 58. p. 382. Klock de Contributionibus [514] 5. §. 46. p. 131. Manlius de Iure conducendi Tit. 2. §. 32. Knipschild de Iuribus Nobilitatis immed. III. 2. §. 1. p. 15. §. 8. p. 16. Unvorgreifflich Bedencken über etliche Fragen der freyen Reichs-Ritterschafft in Schwaben etc. Stand und Session betreffend Qu. 2. §. 142. Deductio Iudicialis. qua superioritas territorialis Nobilibus Imperii immediatis vindicatur, apud Bürgermeistern Thesaur. Iur. equestr. p. 752. Pfeffinger l. c. III. 15. §. 12. p. 1137. 21. §. 3. p. 236. seq.

Endlich, daß sie allein des Kaysers und der Cammer Gerichtsbarkeit über sich erkennen. Ordinatio Cameralis 1555. P. II. Tit. 5. §. 1. Nicolaus Euerhardus Junior Consil XLI. Vol. I. n. 83. 87. Nolden l. c. §. 42. seq. p. 380. §. 48. p. 381 Bidenbach Quaest. Nobil. I. n. 7. Gylmann Symphorem. Tom. I. P. I. Tit. 3. de Religione n. 34. Vot. II. §. 34. p. 263. Wehner v. Lands- und Fürstliche Obrigkeit p. 326. Mylerus de Principibus et Statibus Imperii P. II. c. 36. §. 10. p. 336. Von Andler Iurisprudent. P. III. Lib. I. Tit. 5. §. 37. p. 181. Deductio Iudicialis cet. apud Bürgermeistern Thesaur. Iur. equ. Vol. I. p. 752.

So schade es ihrer Unmittelbarkeit auch nicht, ob sie schon wegen ihrer Lehne, die sie von andern Ständen besässen, andere Lehn-Höfe erkennen müsten. Gylmann l. c. Tom. I. P. I. Tit. 4. p. 300. Sixtinus de Regalibus I. 4. §. 59. Nicolaus Euerhardus Iunior l. c. Nolden l. c. §. 44. seqq. p. 380. seq. Bürgermeister Thesaur. Iur. equ. Satz. 12. c. 23. p. 411. Pfeffinger l. c. III. 15. §. 12. p. 1117.

Andere hingegen sind hierbey wiedriger Meynung, und wollen dem unmittelbaren Adel dieselbe nicht zugestehen, als der Auctor des Bedenckens und Einführung dem Chur-Fürstlichen Directorio wegen des Puncti, welchen die Religions-Verwandten den Catholischen aufgesetzt, die Suspension der geistlichen Iurisdiction betreffend; ex Iure Territorii apud Lundorpium Act. publ. Tom. IV. Lib. II. §. 17. v. in unserer Instruction p. 254. Lampadius de Re publica Romano-Germ. III. 3. §. 21. p. 48. Hugo de Statu Regionum Germaniae 5. §. 5. seq. Rhetius Institut. Iur. publ. I. 9. §. 17. p. 288. II. 1. §. 39. p. 342. de Iure circa Sacra 2. §. 16. seqq. Strauch Dissert. Exoter. 4. §. 22. p. 109. Sigm. von Bibran Diss. de Iure Baronum Praes. Strycken 4. §. 109. p. 80. Ockel de Praescript. immemoriali c. 5. th. 8. p. 237. Ant. Henr. Alertem Diss. de Statu Nobilitatis Germaniae Praesid. Göbel th. 4. p. 9. seq. Pfeffinger l. c. p. 1137.

Die Gründe, womit man dieses zu erweisen bemühet ist, sind diese: Sie wären keine Stände, auf welche sich doch die Lands-Hoheit alleine erstreckte, Vermöge des Reichs-Abschieds vom Jahre 1654. §. 197. Die Würde derer Adelichen wäre nicht regia, wie derer Stände ihre; Die Regalien, welche sie besässen, kämen ihnen nicht Vermöge ihrer Güter, sondern durch Kayserliche Begnadigungen zu; Ueber dieses begrieffen auch die Regalia nicht so gleich die Lands-Hoheit in sich.

Doch auf das erste antwortet Pfeffinger, das hier dasjenige zur Ursach angeführt werde, was noch erst sollte bewiesen werden; und im gedachten Reichs-Abschiede von denen Bedingungen die Rede sey, die erst erfüllt werden müsten, ehe einer zu Sietz und Stimme auf dem Reichs-Tage gelangen könnte; worüber hier gar nicht gestriten würde. [515] Zum andern sey es eben zu Ausübung der Lands-Hoheit nicht so gar nöthig, daß einer Dignitatem Regiam im hohen Verstände oder Lands Fürstliche hohe Obrigkeit besietze, denn eines könne ohne das andere gar wohl stehen, wie schon vorhin einige Beyspiele davon angeführt worden. Zu dem würde ihnen auch nicht ein Mahl von denen Reichs-Städten als ihren Wiedersachern die Lands-Hoheit streitig gemacht, ob wohl bekannt wäre, daß ihnen Dignitas regalis in vorhergemeldetem Verstande nicht könnte beygelegt werden. Gnug wäre es, daß die Reichs-Ritterschafft in dem ihrigen so viel zu sagen hätte, als ein Fürst in seinem Lande, und nur einiger Unterschied in der Benennung zu bemercken. Wurmser Iur. publ. Exercit. III. qu. 11. p. 116. seq. qu. 17. p. 128. seq. Knipschild de Nobilitate P. I. Lib. III. c. 1. §. 8. seq. p. 3.

Zu geschweigen, daß es Hertius Diss. de Superioritate territoriali §. 85. vor unrecht hielte, wenn man der unmittelbaren Reichs-Riterschafft Dignitatem regalem absprechen wollte, weil sie von eben dem Kayser, von dem die Fürsten ihre Würde hätten, auch die ihrige erhielten. Deductio Iudicialis etc. apud Bürgermeistern Thes. Iur. equ. Vol. I. p. 753. Lerch von Dürnstein von des H. R. Reichs Ritterlichen Teutschen freyen Adels Herkommen Grunds. 2. apud Bürgermeistern Bibl. equ. Vol. I. p. 367. 371. seqq.

Auf das dritte könnte man einwenden, daß also auch die Stände vor dem Westphälischen Friedens-Schlusse keine Lands-Hoheit gehabt hätten, da am Tage liege, daß die vornehmsten Regalien ihren Ursprung von der Gütigkeit derer Kayser, gleich wie der Riterschafft ihre, genommen hätten. Lerch von Dürnstein l. c. p. 371. Wozu noch käme, daß beyder Seits verschiedene Rechte durch das Herkommen, die Gewohnheit und auf andere nach denen Reichs-Gesetzen erlaubte Weise ausgeübt würden.

So würde auch zum vierten Niemand weiter also schlüssen, da aus vorigem erhelle, daß sich die Regalien und die Lands-Hoheit, wie das gantze und dessen Theile gegen einander verhielten. Pfeffinger l. c. III. 15. §. 12. p. 1137. seq.

So gestehet auch Vitriarius l. c. §. 12. apud Pfeffingern p. 1136. selber, daß es einen grossen Schein der Lands-Hoheit gebe, da die Reichs-Riter gleichsam unter sich einen besondern Staat durch Bündnisse und Verträge aufgerichtet, auch einen Riter-Rath, Riter-Tag, Ober-Haupt-Mann und Unter-Haupt-Leute, wie nicht weniger gewisse Verordnungen und Gewohnheiten eines gemeinen Wesens unter sich haben, davon Wehner Obseruat. Pract. v. Creiß-Tag, und Pfeffinger ad Vitriarii Ius. publ. III. 21. §. 3. p. 231. seq. 257. seq. nachzusehen.

Was endlich die Lands-Hoheit derer Reichs-Städte anbelanget, so finden sich deswegen gleich Falls die Meynungen getheilt. Einige als Knichen de Iure territoriali 1. n. 116. Velitatione Apologetica de Ciuitatum Iuribus Territorii n. 15. 120. 130. seqq. Tennagelius de Processu decern. cl. 1. c. 1. n. 3. Gylmann Symphorem. Tom. III. p. 75. Lampadius de Re publ. Ret. Germ. P. III. c. 3. §. 21. p. 48. Ockel de regali Postarum Iure 4. p. 99. Discursu ad Obiect. 18. seqq. th. 5. p. 100. seq. sprechen ihnen dieselbe ab, und Joh. Phil. Heuß Diss. Inaug. de Ciuitatum dispari Nexu cum S. R. I. Praes. de Ludevvig [516] meynet, man könne diese Gewalt wenigstens in so ferne diese freye Reichs-Städte sind, nicht Lands-Hoheit nennen. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publicum III. 15. §. 13. p. 1140. Heilbronner Diss. Inaug. de Superioritate territoriali Ciuitatum imperialium Praes. Wildvogel. Jena 1709. §. 2.

Die Gründe, so man zu Behauptung dieses Satzes anführt, sind:

1) Gleichwie diese Städte nicht zu Hertzogthümern, Fürstenthümern, Marggrafschafften und dergleichen hohen Stellen, worauf die Dignitas regalis oder Lands-Fürstliche Hoheit hafftete, erhoben worden wären, so könnten sie auch dieselbige nicht haben, bekämen über dieses ihre Herrschafften nicht vom Kayser zu Lehne, und würden hernach auch durch die ansehnlichen Benennungen, mit Landes-Fürstlicher Obrigkeit, mit aller Hoch- und Herrlichkeit, wie bey denen Fürsten, Herzogen, Marggrafen etc. zu geschehen pflegte, welcher dadurch eine besondere Würde und zugleich die Lands-Hoheit über ihre Herrschafften mit getheilet würde, beliehen. Pfeffinger l. c. Heilbronner l. c. §. 3.2.

2) Die Lands-Hoheit werde von dem vornehmern Theile Lands-Fürstl. Hoheit genennet, welche ausser einem Fürstl. Gebiete nicht könne ausgeübt werden; da nun die Reichs-Städte das letztere nicht hätten, folgte zugleich auch, daß das erste von ihnen nicht könnte gesagt werden. Zu geschweigen, daß die Rechte der Lands-Hoheit mehr vor die Fürsten, denen sie wegen ihres Gebiets zustünde, als vor die Reichs-Städte gehörte. Heilbronner und Pfeffinger ll. cc.

3) Würden bey denen Reichs-Städten alle u. jede Bürger dem Kayser ins besondere verpflichtet, müsten auch bis Weilen denen benachbarten Fürsten schwören, und ihnen gewisse Rechte auszuüben zulassen, wären einige auch gehalten, jährlich gewisse Zinsen und Steuern zu entrichten. Heilbronner l. c.

4) Wäre kaum zu finden, daß denen Reichs Städten im Oßnabrügischen Frieden die Lands-Hoheit zugestanden worden; sie hätten also zwar die Lands-Rechte, aber nicht die Lands-Hoheit. Heilbronner und Pfeffinger ll. cc.

5) Habe der Kayser mehrere Rechte in denen Reichs-Städten als denen Fürstlichen Landen auszuüben, und dieses deswegen, weil sie ihre Freyheit von denen Kaysern Theils durch Geld, Theils durch besondere Begnadigungen erlanget hätten: Wie denn zur Anzeige der Kayserlichen Gerichtsbarkeit in einigen, als zu Nürnberg, Franckfurt am Mayne, Rotenburg an der Tauber, Augspurg, Erlangen u.s.w. noch Reichs-Schultheissen, Land-Voigte, Amtmänner u.d.g. angetroffen würden; welches in denen denen Fürsten zuständigen Ländern nicht wäre. Pfeffinger und Heilbronner ll. cc.

6) Hätten die Reichs-Städte selbst erkannt, daß sie in gar vielen Stücken von denen Chur- und Fürsten unterschieden wären. von Herden Grundfeste des H. R. Reichs P. II. c. 6. Rhetius Diss. de Ciuitat. Imperial. 2. §. 7. p. 75.

Ueber dieses lehre auch die Erfahrung, daß sie nicht in allem gleiche Rechte mit denen Fürsten hätten; sinte Mahl die Reichs-Fürsten ihre Fürstenthümer unter gantz andern Titel besässen als die Städte das ihrige. Ockel Diss. de regali Postarum Iure th. 2. seq. p. 98. Heilbronner l. c.

7) Seyen die Reichs-Städte keine Reichs-Stände; denn ob sie gleich auf denen [517] Reichs-Tägen erschienen, gäbe doch ihre Stimme keinen Ausschlag. Heilbronner l. c. §. 4.

8) Hätten die Reichs-Städte kein so grosses und weit-läufftiges Gebiete als die Fürsten und andere Stände, und es erstrecke sich so gar ihre Gerichtsbarkeit bis Weilen nicht ausser denen Mauern. Da sie nun also kein Land hätten, könnte ihnen auch die Lands-Hoheit, welche davon den Namen führte, nicht zustehen. Pfeffinger et Heilbronner ll. cc.

9) Könnten die Reichs-Städte nicht beweisen, woher sie diese Rechte hätten, und es würden auch in gantz Schwaben keine Reichs-Städte gefunden, die vor sich ein Stück Landes besässen, wo nicht Personen von gemeinem Stande etwas dabey zu sprechen hätten. Acta Lindau. p. 73. § Nichts desto weniger. Heilbronner l. c.

10) Würden auch die Reichs-Städte, welche schlecht hin so hiessen, mit denen freyen Reichs-Städten in gleichem Werthe gehalten. Pfeffinger l. c.

Darauf antworten aber Pfeffinger l. c. p. 1140. seqq. und Heilbronner l. c. §. 32. seqq. folgender Gestallt:

1) Es werde hier gleicher Gestallt, wie bey dem Reichs-Adel, dasjenige zur Ursache angeführt, was erst bewiesen werden sollte: Denn es mögte nun ein König, Chur-Fürst, Herzog, Fürst, Praelate, Graf, Stadt oder ein unmittelbarer Reichsadelicher diese Hoheit haben, so käme es weiter auf nichts als den Namen an; daß es also nach dem unterschiedenen Stande Königliche oder Chur-Fürstliche Hohe Lands-Obrigkeit, oder nur schlechthin Hohe Lands-Obrigkeit, bald auch gräfliche Hohe Lands-Obrigkeit, oder nur Hohe Lands-Obrigkeit ohne Beysatz genannt würde. So sey auch in der Ausübung der Lands-Hoheit kein Unterschied; es mögte nun z.E. ein Bündniß von einem Fürsten, Grafen oder einer Stadt geschlossen werden, und es thue nichts zur Sache, es möge nun ein Gebiete groß oder klein; auch die Lands-Hoheit völliger oder geringer als anderwärts seyn, weil sie dem ungeachtet eine Lands-Hoheit bleibe.

Ueber dieses sey die Dignitas regalis oder Lands-Fürstliche Hoheit gantz von der Dignitate territoriali oder Lands-Hoheit unterschieden, und könne eine ohne die andere gar wohl bestehen, wie man an dem Beyspiele derer Stände welche Eigenthum oder mittelbare Lehn besässen, und zwar Lands-Fürstliche, nicht aber die Lands-Hoheit hätten, deutlich sehen könnte; wobey man Wurmsern Exercit. III. Iur. publ. Quaest. II. p. 117. Knipschilden de Nobilitate Part. I. Lib. III. c. 3. §. 8. seq. p. 3. de Iur. Ciuitat. Imperial. II. 4. §. 5. v. 15. seqq. p. 273. Reinkingen de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 5. §. 15. seqq. p. 588. Rumelinum ad A. B. Diss. I. th. 11. p. 33. Henninges Meditatt. ad Instrum. Pacis Mantissa I. ad specimen IV. § 1. 7. et. c. Meichsnern l. c. Tom. II. Lib. I. Dec. 8. n. 3. Camill. Borell. Consil. 70. n. 34. Consil. 86. n. 11. Bocerum de Collect. c. 4. n. 40. Hertium Special. Rom. Germ. Imp. Reb. publ. §. 5. und den Reichs-Abschied von 1584. §. anführet. Wiewohl auch in der Regirungs-Handlung.

2) Gäbe man auch zu, daß der Name Landes-Fürstliche Hoheit gebräuchlich sey, wenn ein Herzog oder Fürst dieselbe habe, von dessen Person sie also genannt werde, aber nicht alle Zeit; [518] sondern auch nur Hohe Lands-Obrigkeit oder Lands-Hoheit genennt, und hierinnen, wie nur gedacht worden, bloß der Unterschied zwischen denen Personen, die sie besietzen, Ursache an einer andern Benennung sey. Wollte man auch durch Lands-Fürstliche Hoheit die vollständige Gewalt über alle Unterthanen verstehen, würde sie Niemand denen Reichs-Städten absprechen können; denn es hätten die Reichs-Städte in ihrem Gebiete eben die Gerechtigkeiten, welche die Fürsten und Stände in ihren Landschafften hätten, weil sie dieselbe gleich Falls unmittelbar vom Kayser und dem Reiche besässen. Man könnte also auch nicht zugestehen, daß die Lands-Fürstliche Hoheit mehr denen Fürsten als Städten eigen wäre, und diese in Ansehung ihres Gebiets sich nicht gleicher Rechte, Begnadigungen und Freyheiten zu erfreuen hätten, weil sie die Lands-Fürstliche Hoheit zwar nicht als würckliche Fürsten, aber doch also solche, die Fürstliche Rechte hätten, besässen; wie sie denn auch als solche, die an derer Fürsten Stat regirten, anzusehen wären; dabey man sich auf Gailium de Pace publ. II. c. 6. obs. 57. n. 7. de Arrest. c 9. n. 1. Knipschilden II. 5. n. 17. seqq. und Reinkingen de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 5. n. 17. seqq. beruffet.

3) Der Eid, den die Reichs-Städte dem Kayser ablegten, zeigte keine Unterthänigkeit oder Verminderung ihrer Freyheit an, sondern wäre nur dahin gerichtet, daß derselbe ihrer Treue mehr versichert wäre, und sey fast eben derselbe, der bey andern Ständen der Lehns-Eid wäre, welcher Eid doch ihren Rechten keinen Eintrag thäte. Welches gleich Falls in Ansehung der jährl. Steuer zu sagen stünde: sinte Mahl durch die eingegangenen Verträge der Lands-Hoheit nichts abgienge, weil sonst der Kayser, da er als König von Ungern denen Türcken jährl. gewissen Tribut geben müssen, die Lands-Hoheit gleich Falls nicht gehabt hätte. So wären auch ehe Mahls alle Reichs-Städte dem Kayser jährl. etwas gewisses zu geben verbunden gewesen, die sich aber nachgehends, wie auch andere Reichs-Stände, denen gleiches zu thun obgelegen, nach u. nach davon loßgemacht hätten; so hätten auch diejenigen Reichs-Städte, welche nach denenselbigen Zeiten die Freyheit erlanget, sich nichts voraus bedungen, und die alte Gewohnheit, jährlich etwas gewisses zu geben, beybehalten. Hätten auch andere Fürsten einige Rechte darinnen auszuüben, so wären dieses nur einige übergebliebene Spuren von denen Voigteyen und Ämtern des Reichs, thäten aber der Lands-Hoheit keinen Eintrag, gleich wie Nimand denen Fürsten, in deren Lande Chur-Pfaltz das Wildfangs-Recht hätte, deswegen die Lands-Hoheit absprechen würde.

4) Würde nur mit denen im Friedens-Schlusse befindlichen Ausdruckungen ein blosses Wort-Spiel getrieben: denn es würde einerley seyn, ob man spräche die Städte hätten Iura territorialia oder Landsherrliche Rechte, oder Superioritatem territorialem oder Landsherrliche Hoheit; da diese Wörter bey Knipschilden Lib. II. c. 5. beständig mit einander verwechselt, und eins vor das andere genommen würde; Es wäre auch über Haupt falsch, daß Lands-Hoheit etwas mehr bedeuten sollte, da die Worte des 8. Articels im Westphälischen Frieden deutlich das Gegen-Theil bezeugten.

5) Daß der Kayser mehrere und [519] ansehnlichere Rechte in denen Reichs-Städten, als denen Reichs-Fürstlichen Landen, auszuüben habe, thue nichts zur Verringerung der Lands-Hoheit; denn er habe auch hier, wie in unterschiedlicher Fürsten, Grafen und Freyherren Gebiete, seine vorbehaltene Rechte, doch aber unbeschadet der Lands-Hoheit. Daß noch einige Reichs-Schultheissen, Amtleute, Land-Voigte und dergleichen Personen hätten, käme daher, daß sie ehe Mahls, wie die Stiffter, unter ihren Schutz-Herren gestanden; da sich nun ihr Zustand in Ansehung ihrer Freyheit geändert hätte, so hätten auch diese nichts weiter, als was etwa zu Handhabung der Gerechtigkeit gehörte, zu besorgen, und bliebe also denen Städten die Lands-Hoheit unverletzt, wie dieses Knipschild de Iur. Ciuit. Imperialium V. 3. v. 25. seqq. p. 1053. Acta Lindauensia p. 49. 178. 573. Heider Fundam. Disc. von denen Reichs-Voigteyen lit. H. h. h. p. 78. Paurmeister de Iurisdict. II. 4. 55. Rau Diss. Inaug. de Pari Nexu Ciuitat. Imperial. cum Imperio. c. 1. §. 21. p. 33. seq. c. 2. §. 15. p. 65. 19. p. 70. bezeugten; so würden sie auch an diesen Orten, wo dergleichen Schatten-Werck noch übrig wäre, nicht vom Kayser sondern vom Rathe erwählt, und hätten auch vor andern in bürgerlichen Bedienungen stehenden nichts voraus, wovon Rau l. c. c. 1. §. 21. p. 35. Priuilegium Sigismundi Imp. apud Lünigen Reichs-Archiu. Part. spec. Contin. IV. Th. I. Abs. 3. §. 22. p. 99. seq. Confirmatio Iosephi apud eumdem l. c. §. 69. p. 180. Priuileg. Ruperti apud eumdem l. c. Abs. 4. §. 17. p. 189. Wenceslai apud eumdem l. c. Abs. 5. §. 4. p. 211. Schweder Introduct. Iur. publ. Part. spec. Sect. 2. c. 10. §. 5. p. 873. §. 11. 880. nachzusehen stünden, obgleich Ockel de Regali Postarum Iure th. 5. p. 100. ein anders darzu thun bemühet wäre. Über dieses mögten auch die Städte die Lands-Hoheit erlanget haben, wie und wodurch sie wollten, so wäre gnug, daß sie dieselbe besässen.

6) Gestünden gleich die Reichs-Städte, daß sie sehr von denen Chur- und Fürsten unterschieden wären, so wäre doch hier gantz und gar nicht die Rede von denen Landsherrlichen Rechten, darinnen alle Stände einander gleich gälten, sondern nur von denen persönlichen Rechten und denen daraus flüssenden Vorzügen.

7) Wären aller Dings die Reichs-Städte auch Reichs-Stände, welches von keinem im Staats-Rechte erfahren Lehrer geläugnet würde: wie denn Knipschild de Ciuit. Imp. II. 2. n. 16. Reinking de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 4. c. 20. n. 24. seqq. Schweder l. c. Part. spec. Sect. 2. c. 9. §. 3. und Vitriarius l. c. §. 23. apud Pfeffingern p. 1138. zugestünden, wozu sonderlich die Ursachen angezogen würden, daß sie dem Kayser und dem Reiche unmittelbar unterworffen wären, in den Reichs-Anschlag aufgenommen würden, zu denen Reichs-Tagen beruffen würden, aller Dings Sietz und zu gleich den Ausschlag gebende Stimme hätten, durch Abgeordnete erschienen, die Reichs-Abschiede unterschrieben, denen besonders angestellten Versammlungen beywohnten u. w. d. g. m. welches mehr als zu deutlich von ihrer Reichs-Standschafft zeugte.

8) Wäre daran nichts gelegen, ob das Gebiete einer Stadt groß oder klein wäre, da [520] so wohl eins als das andere einerley Recht hätte und die Lands-Hoheit nicht nach der Grösse des Gebiets zu schätzen wäre. Ja es gäbe im Gegentheil auch so ansehnliche Reichs-Städte, die ein weitläufftiges Gebiete und wohl gar Graf- und Herrschafften besässen, dabey Ulm zum Beyspiele dienen könnte.

9) Wäre nicht nöthig und könnte auch Niemand die Reichs-Städte zwingen, daß sie beweisen sollten, wie sie zum Besietze der Lands-Hoheit gelanget wären; da auch viele andere Stände hierinnen Schwierigkeit gnug vor sich fänden. Es sey gnug, daß derer Reichs-Städte Hoheit, die sie durch Kauff, Begnadigung oder auf andere erlaubte Weise erlanget, und von Alters her gehabt hätten, welche die Kayser selbst bestätigt, sich nicht allein inner- sondern auch ausserhalb derer Mauern erstreckte, das auch die Acta Lindauiensia, der Westphälische Friede Art. 5. §. 29. seq. Art. 8. §. 2. Gaudeant cet. §. 4. Tam in vniuersalibus cet. Limnaeus Iur. publ. VII. 1. §. 50. p. 33. und Knipschild n. 39. seqq. bekräfftigten.

10) Wüsten die Reichs-Gesetze von keinem Unterschiede unter freyen Reichs- und Reichs-Städten, sondern alle zusammen machten einen Staat aus, welcher in zwey Bäncke, als die Rheinische und Schwäbische, getheilt würde, woraus endlich ein besonderes von dem Chur- und Fürstlichen unterschiedenes Collegium erwüchse. Beyderley Arten würden frey genennt; beyderley Freyheiten, Rechte und Gewohnheiten auf einerley Art bestätiget; beyde wären auch in Ansehung ihrer Vorzüge bey dem Reiche einerley beschaffen, und die Schreib-Art, freye und Reichs-Städte, zeigte in Ansehung derer Unterthanen keinen besondern Unterschied, sondern nur so viel an, daß die freyen Städte zugleich Reichs-Städte wären; welches auch Reinking l. c. Lib. I. Cl. 4. c. 20. §. 40. seq. p. 494. seq. Gylmann Symphorem. Tom. III. p. 75. Knichen Velitat. Apologet. n. 87. seq. Wehner Oberseruat. Pract. v. Freye Reichs-Städte p. 136. Schweder l. c. c. 9. §. 1. p. 848. behaupten.

Die meisten aber gehen dahin, daß die Reichs-Städte würcklich die Lands-Hoheit besietzen, als da sind die Protestirende Stände bey Lundorpen Act. publ. Tom. V. Lib. II. c. 114. §. die Catholische p. 1048. Thomas Michaël de Iurisdict. Concl. 44. Mingius de Superioritate territoriali Concl. 44. Wurmser Iur. publ. Exercit. 3. Qu. 17. p. 126. seq. Exercit. 4. Qu. 5. p. 150. Besoldus de Iure Ciuitat. Imperialium th. 8. de Iurisdict. c. 17. Wehner Obseruat. pract. v. Lands-Fürstliche Obrigkeit p. 326. Paurmeister de Iurisdictione Lib. II. c. vlt. §. 24. Sixtinus de Regalibus I. 4. §. 82. Meichsner Decis. Cameral. Tom. II Lib. I. Decis. 8. §. 2. seq. p. 384. Bidenbach Quaest. nobil. I. §. 10. Klock de Contributionibus 5. §. 41. p. 130. §. 70. seqq. p. 133. Consil. 29. §. 401. Gailius Obseruat. pract. Lib. II. Obs. 57. §. 7. p. 399. de Pace publica I. 6. §. 11. p. 29. de Arrestis 9. §. 1. p. 285. Stephani de Iurisdict. P. I. Lib. II. c. 7. §. 186. P. II. Lib. I. c. 1. §. 63. Magerus de Aduocatia armata c. 6. §. 187. Limnaeus Iur. publ. VII 1. §. 49. p. 30. §. 50. p. 34. seq. Wahrmund von Ehrenberg de Foederibus Rumelinus ad A.B. Diss. I. th. 11. p. 33. Mylerus de Principibus et Statibus Imperii II. 36. [521] §. 9. p. 335. Schütz Iur. publ. Vol. I. Exercit. 6. th. 10. litt. d. p. 365. Exercit. 8. th. 23. litt. E. p. 688. Reinking de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 5. §. 5. seqq. p. 587. Eyben Discursu de Auctoritate Vsuque Iuris Iustinianei in Germaniae Iudiciis 6. §. 14. Opp. Academ. P. II. p. 180. Diss. de Origine Regulae Sacri Romani Imperii Status tantum posse in suis Territoriis, quantum Imperator in Imperio. c. 9. ibid. P. III. p. 781. Heider im ersten Discurse von denen Reichs-Voigteyen p. 18. Knipschild de Iuribus et Priuilegiis Ciuitatum imperialium II. 4. §. 27. 73. seq. p. 264. c. 5. §. 7. seqq. p. 272. im unvorgreiffl. Bedencken über etliche Fragen der freyen Reichs-Riterschafft in Schwaben, Francken und am Rhein-Strome, Stand und Session betreffend Qu. 6. §. 442. apud Bürgermeistern Biblioth. Equ. Vol. I. p. 953. de Nobilitate III. 1. §. 3. p. 2. c. 2. §. 7. p. 15. Ertel de Iurisdictione inferiori ciuili II. 1. p. 255. seq. Kulpisius ad Monzambanum 2. §. 13. p. 585. Thomasius Diss. de iniusta Obpositione Iurium maiestaticorum, Superioritatis territorialis et Reseruatorum Imperatoriorum th. 5. Rhetius Institut. Iur. publ. II. 1. §. 13. p. 329. §. 40 p. 343. Schweder Introduct. Iur. Publ. Part. spec. Sect. 2. c. 9. §. 3. p. 651. Schütz Anl. zum Iure publico Lib. II. Alth. 1. c. 16. §. 4. p. 152. Struv Syntagm. Iur. publ. Exercit. 26. §. 17. p. 572. Titius de Habitu Territoriorum Germanicorum c. 1. th 38. Feltz Diss. de Iure Legislatorio territoriali Ciuitatum Imperialium th. 2. seq. p. 2 Heilbronner Diss. de Superioritate territoriali Ciuitatum imperialium. Rau Diss. de pari Nexu Ciuitatum imperialium cum sacro Romano Imperio. Vitriarius Iure publ. I. 18. §. 8. III. 15. §. 13. apud Pfeffingern Tom. I. p 813. Tom. III. p. 1138. et Pfeffinger Not. Tom. I. p. 813. seqq. Tom. III. p. 1139. u.a.m.

Ihre vornehmsten Gründe sind, wie auch aus vorhergehenden zu ersehen, sie seyen ohne Streit unmittelbare Reichs-Stände, von welchen ohne einigen Unterschied in denen Kayserlichen Capitulationen Carls des V. Art. 4. Ferdinands des I. Art. 3. Maximilians des II. Art. 4. Rudolphs des II. Art. 2. Matthiae Art. 3. Ferdinands des II. Art. 3. Ferdinands des III. Art. 3. Ferdinands des IV. Art. 3. Leopolds Art. 3. Iosephi Art. 3. Carls des VI. Art. 1. geredet werde.

Man sage von ihnen nicht weniger als von andern Ständen, daß

ihnen Vermöge der Landsherrlichen Hoheit das Ius reformandi zustehe. Instrument. Pacis Art. 5. §. 29. seq.

Sie aller übrigen Rechte derer andern Stände zu erfreuen. Instrum. Pac. Art. 8. §. 2.

Sie hätten ihr eigenes Gebiete, in dessen Ansehen sie, wie die andern Stände, unmittelbar unter dem Kayser und dem Reiche stünden; warum sollten sie also nicht zugleich die Landsherrlichen Rechte haben ? Instrum. Pacis Art. 8. §. 4. cum omni moda Iurisdictione intra muros et in Territorio.

In ihrem Gebiete vermögten sie eben so viel als die Fürsten in dem ihrigen. Gailius et Schütz ll. cc.

Es sey auch ihre obrigkeitliche Gewalt eben so groß in ihrem Gebiete, als derer Fürsten ihre in dem ihrigen, ob sie gleich nur Städtliche Hohe Obrigkeit und derer Fürsten ihre Lands-Fürstliche Hohe [522] Obrigkeit genannt würde; sinte Mahl der Name eines Dinges nicht das Wesen einer Sache änderte. Denn wie in Königreichen Königliche Hohe Gerechtigkeiten Regalia genannt würden, und in Chur-Fürstenthümern Chur-Fürstliche Hohe Gerechtigkeiten, in Fürstenthümern Fürstliche, in Grafschafften Gräfliche, im Städtischen Gebiete Städtliche hiessen und nichts desto weniger überall Regalien blieben, ob gleich in Ansehung derer Personen der Name geändert würde, so wäre es auch mit der Lands-Hoheit beschaffen. Meichsner und Bidenbach ll. cc. Schütz l. c. Exercit. 6. §. 4. litt. F. p. 350. Reinking l. c. Lib. I. Cl. 5. c. 5. §. 23. p. 598. Wurmser Iur. publ. Exercit. 3. Quaest. II. p. 116. seq. Quaest. 17. p. 128. Knipschild de Nobilitate III. 1. §. 8. seq. p. 3. de Iur. Ciuit. Imperial. II. 4. §. 4. v. 17. p. 273. Limnaeus Iur. publ. VII. 1. §. 50. p. 34. Rumelinus l. c. Wahrmund von Ehrenberg l. c. Ertel l. c. p. 254.

Sie erkennten ausser der Ehrerbietung, welche sie, wie alle Stände, dem Kayser schuldig wären, in ihrem Gebiete keinen höhern über sich. Limnaeus Iur. publ. VII. 1. §. 50. p. 32.

Über dieses übten sie täglich ohne iemands Wiederspruch ihre Hoheit aus. Limnaeus l. c. Heilbronner l. c. §. 26. seqq. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ III. 15. §. 13. p. 1139. seq.

Daß auch ein Stand, welcher von einem Mitstande ein Affter-Lehn besietzet, die Lands-Hoheit haben könne, ist aus vorher angeführten Exempeln von Mecklenburg, Würtemberg, Sayn u.s.w. deutlich zu ersehen. Kommt es auch gleich denen meisten Staats-Rechts-Lehrern ungereimt wor, wenn man sagt, daß auch andere unmittelbare Stände neben dem Kayser einem die Landsherrlichen Rechte auftragen könnten, da die Lands-Hoheit vielmehr die höchste Gewalt, welche unmittelbar unter dem Reiche stünde, wäre, und also ein Wiederspruch seyn würde, wenn man vorgeben wollte, man könnte sie von einem Stande Vermöge der Belehnung ableiten, und sie bliebe doch unmittelbar unter dem Kayser; so dienet hierauf zur Antwort, daß beydes gar wohl beysammen stehen könnte; denn da die Reichs-Stände das Recht nach ihrem freyen und eigenen Belieben ihre Landschafften zu regiren besietzen, so könne ihnen auch Niemand wehren, wenn sie einem andern ein Affter-Lehn verliehen, daß er ihnen nicht weiter, als was die Lehns-Pflicht anlangte, unterworffen, hingegen dem Reiche, in Ansehung derer demselben vorbehaltenen Rechte, desto näher verbunden wäre, wie dieses ausser vorangeführten Landschafften auch an Chur- und andern mehrern Fürsten wahrgenommen werden könnte. Gottlob Christian Happe Disp. Inaug. de particulari Territorio subinfeudato. Praes. Brücknern c. 2. §. 11. seqq. p. 21. seq. Mauritius Posit. Controuers. Iur. feudal. decade. 13. §. 7.

Die auf solche Weise erlangte Lands-Hoheit aber pflegt man sonst auch die affter-verlehnte Lands-Herrlichkeit zu nennen. Es würde zwar ein solcher, dem ein Fürst eine Grafschafft, Herrschafft und dergleichen der Gestallt abträte, daß er ihm nicht weiter als ein Lehns-Mann verpflichtet seyn sollte, wo er nicht gleichen Rang vor seine Person hätte, hierdurch weder ein Graf noch Freyherr werden, weil die Standes-Erhebungen unter die dem [523] Kayser vorbehaltene Rechte zu zählen wären; dem ungeachtet aber könnte ihm Niemand die Lands-Hoheit absprechen, weil diese hier zwar nicht der Person aber doch dem Lande anhängig wäre. Sixtinus de Regalibus 4. §. 57. Vietor de Exemt. Concl. 28. Hugo de Statu Reg. Germ. c. 4. th. 21. iunct. 18. c. 3. th. 24. Happe l. c. 3. §. 3. p. 32. seq.

So sähe man auch eben keine Ursache, warum es eine Person von so hohen Stande seyn müste, da gnug wäre, wenn sich ein solcher Lehns-Mann nur Innhaber des Fürstenthums oder der Grafschafft nennte. Rosenthal de Feudis. c. 2. Concl. 2. n. 9. Struv Syntagm. Iur. Feudal. c. 3. Aphorism. 8. n. 12. Happe l. c. p. 33.

Es würde aber freylich eine Person, die vom Kayser mit dem Titel eines Fürsten, Grafens, Freyherrns und dergleichen beehret worden, wenn sie dergleichen Gebiete mit der Lands-Hoheit von einem Mitstande als ein Affter-Lehn bekäme, vor andern die Lands-Hoheit zu haben tüchtig geschätzt. Schütz Iur. publ. Vol. I. Diss. VI. th. 10. litt. i. Struv Syntagm. Iur. Feudal. 3. Aphorism. 8. n. 2. c. 5. Aphorism. 7. Ziegler de Iuribus Maiestatis c. 28 n. 27. Happe l. c.

Wie wohl man nicht leichte vermuthen darff, daß die Lands-Hoheit von denen Ständen an Personen von geringem Stande überlassen worden, sondern wenn man ihnen auch ein gewisses Stücke Landes eingeräumet, die Hoheit darüber mehren Theils zurück behalten hat. Rosenthal de Feudis c. 9. Concl. 13. n. 10. seq. Knichen de Iure territoriali c. 1. §. 304. seqq. Happe l. c.

Hingegen stehet es dem Kayser nicht frey eines Fürsten Landsassen mit der Lands-Hoheit zu beschencken, und sie zu blossen Lehen-Leuten dererselbigen zu machen, wie davon unter Landsassen Tom. XVI. p. 452. gemeldet worden. Happe l. c. §. 5. p. 34.

Noch viel weniger kann der Kayser einen Stand, welcher unmittelbar von dem Reiche Lehn- oder eigenthümliche Güter besietzt, zwingen, daß er sie zu Reichs-Affterlehn mache. Denn das Recht der Unmittelbarkeit, worauf die Lands-Hoheit beruhet, darff Niemanden wieder Willen abgenommen werden, Happe l. c.

Hieraus läst sich auch die Frage: ob der Kayser einem unmittelbaren Ertz- oder Bißthume etwas entzühen, und einem andern zu Belohnung seiner Dienste mit der Lands-Hoheit übergeben könne, daß er nur ein Lehnmann des Ertz- oder Bißthums sey, gar leicht entscheiden. Worauf also nach dieser Lehre mit Nein geantwortet werden muß., Happe l. c.

Ja es stehet auch dergleichen nicht ein Mahl denen Ertz-Bischöffen, Praelaten, Äbten, Äbtißinnen, und so weiter, zu, wo nicht zugleich das Capitel seine Einwilligung dazu gegeben. Happe l. c. §. 6. p. 34. Struv Syntagm. Iur. Feudal. c. 6. §. 4. n. 1.

Doch gelte es, wenn es ehe Mahls ein dergleichen Lehn gewesen. Gailius l. c. II. Obs. 161. Rosenthal de Feudis c. 4. Concl. 21. 30. n. 10. seqq. Concl. 31. seq. Schraderus de Feudis P. IV. c. 2. n. 16. Eyben Elect. Feudal. 10. §. 3. Rhetius Commentar. ad Ius Feudale I. 1. n. 1. seqq. p. 53. seq. Stryck Exam. Iur. Feudal. 5. qu. 4. Borchold de Feudis 6. Happe l. c.

Ob aber dieienigen Reichs-Stände, so wegen ihrer Güter in eines andern Herrn Gebiete ihren Sietz aufschlagen, und doch die Lands-Hoheit haben, [524] oder wenn sie auch nur bloß Güter da haben, vor Landsassen zu halten seyn, davon siehe Landsassen Tom. XVI. p. 452.

Zu denen Landshoheitlichen Rechten, welche sonst auch Regalien genannt werden, gehört das Recht

Gesetze zu geben oder Land-Recht und Lands-Ordnungen zu machen. Ordinat. Cameral. P. I. Tit. 57. Policey-Ordnung zu Franckfurt 1577. §. 2. Tit. 20. §. 7.

Öffentliche Mandate publiciren und anschlagen zu lassen; Gebote und Verbote anzulegen, und Rescripte zu ertheilen. Limnaeus Iur. Publ. IV. 8. §. 256. p. 257. Fritsch Addit. p. 154. Mylerus de Statibus Imperii II. 40. p. 369. etc. Schweder Introduct. Iur. publ. Part. spec. Sect. 2. c. 12. §. 6. p. 910.

Räthe, Amt-Leute, Voigte, Pfleger, Schöpfen und andere obrigkeitliche Personen ein- und abzusetzen. Mylerus de Statibus Imperii II. 41. p. 377. Knipschild de Iuribus et Priuilegium Ciuitatum Imperialium II. 8. §. 10. p. 325. Multzius Corp. Iur. publ. II. 20. §. 4. v. 270. p. 683. Ritter de Homag. Concl. 198. Reinking de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 4. §. 103. p. 565. etc. Meichsner Decis. Cameral. Tom. II. Lib. II. Decis. vlt. §. 120. von Seckendorff Teutsch. Fürsten-Staat II. 5. §. 7. p. 911.

Hof-Gerichte und Schöpfen-Stühle anzulegen. Mylerus de Principibus et Statibus Imperii II. 42. p. 387. Mingius de Superioritate th. 70. Knichen de sublimi Territorii Iure 3. §. 276. p. 87. Knipschild de Iur. Ciuit. Imp. II. 5. §. 180. p. 291. Mylerus l. c. p. 389. von Seckendorff l. c. II. 9. §. 5. p. 226. Gylmann Symphorem. Vol. I. P. II. Tit. 2. §. 63. Reinking l. c. Cl. 5. c. 4.

Müntze zu schlagen. Budelius de Moneta et Re nummaria Pirckheimer de Priscorum numorum aestimatione p. 440. Franciscus Curtius de Monetis p. 455. Freherus de Re monetaria veterum Romanarum et hodierna Imperii. Bornitius de Numis in re publica percutiendis. Bocerus de Iure Monetarum. Zacharias Geitzkofler Bedencken über das Müntz-Wesen und dero Steigerung. Kitzelius de Iure Monetarum. Crullius de regali Monetarum Iure. Thilemannius Frisius Tr. von der Müntze. Hahn Diss. de Iure Numi. Hanffmann Diss. de Re monetaria Ge. Wilh. Spener Diss. inaug. de re monetaria S. R. I. le Blanc Description historique, sur quelques monnoyes de Charles Magne, de Louis le Debonaire de Lotaire et de leurs Successeurs, frappés dans Rome. Traité historique de monnoyes de France, de puis le commencement de la Monarchie, iusqu' a present. Multzius Corp. Iur. publ. P. II. c. 12. p. 448. von Bünau de Iure circa Rem monetariam in Germania. Rumelinus in A.B. Diss. VIII. c. 10. p. 268. Wehner Obseruat. pract. v. Müntz p. 369. Besoldus Thesaur. pract. v. eadem. p. 653. Dietherr Addit. Speidelius Speculo v. eadem. p. 670.

Gesandte zu schicken. Cassander Thucelius Elect. Iur. publ. Curios. 7. §. 2. p. 296. Brunus de Legationibus IV. Magius de Legationibus et Legatis. le Vayer de Legatis, seu de Legatione Legatorumque Priuilegiis, Officio et Iuribus. Gentilis de Legationibus. Warseuitzius de Legatis et Legationibus. Car. Pascalius de Legatis. Herm. Kirchner de Legato eiusque Iuribus, Dignitate cet. Hahn de Legationibus. Gerh. von Stöcken, [525] Diss. inaug. de Iure Legationum. Conring de Legatis. Zaspar Ziegler de Iure mittendi Legatos. Joh. Paul Felwinger de Legatis. Rebhan de Iur. Legationis. Petr. Becker de Legatis. Caesarinus Furstenerius de Iure Suprematus et Legationum Principum Germaniae. Kulpisius Diss. de Iure Statuum Imperii circa Legationes.

Soldaten zu halten. Bestätigte Erb-Landes-Vereinigung des Rheinischen Ertz-Stiffts Cöln Art. 6. apud Fabrum Staats-Cantzley 8. §. 8. p. 478. Westphälisch Cur-Cölnische Lands-Vereinigung Art. 12. apud Fabrum l. c. §. 9. p. 510. Litterae Capituli apud eumdem l. c. 8. §. 15. p. 543. Magerus de Aduocatia armata c. 11. §. 605. p. 544. Mylerus l. c. I. 76. §. 9. p. 683.

Festungen anzulegen. Kupner Diss. de Fortalitiis Praes. Strycken. Fritsch de Iure Fortalitiorum. Alb. Durerus de Vrbibus, Arcibus Castellisque condendis. Carolus Theti et Hieron. Magius de muniendis Artibus. Iac. Perreus Architectura et Perspectiva Munitionum. Melch. Potier d’Etain Theoria et Praxi Fortalitiorum. Limnaeus Iur. publ. IV. 8. n. 235. Balthasar de Operis 8. p. 146. Colerus Sect. Imp. Germ. Sect. 26. Arnisaeus de Iure Maiestatis II. 5. Stammler de Reseruatis Imperatoris §. 64. v. 2. seqq. p. 319. Abgenöthigte Beantwortung der Schrifft, welche unter der Rubric : Nachricht von Ihrer Königlichen Maiest. zu Dänemarck, Norwegen etc. wieder des Herrn Herzogen zu Schleßwig-Gottorff Fürstl. Durchl. annoch habenden rechtmässigen Beschwerden und Ansprüchen, ans Licht gegeben worden. apud Lundorpium Act. Publ. Tom. XII. Lib. XIII. c. 119. p. 458. Additam. Resp. ad obiect. 9. Nochmahlige und endliche Behauptung des freyen und unbeschränckten Exercitii des Schleßwig-Holstein-Gottorpischen Iuris Armorum armandiae, Fortalitii, Foederum etc. gegen alle bisherige ungegründete Schleßwig-Holstein-Glückstädtische Anmassungen etc. § 13. Fasciculo IV, Act. publ. in Caussa Dano-Holsatica p. 38. seq. Capitulatio Caroli VI. Art. 4. Ob dasienige, was zu Ratzeburg geschehen, um selbigen Ort in einigen Defensions-Stand zu setzen, zuläßig sey oder nicht? apud Fabrum Staats Cantzley Tom. IV. c. 11. §. 1. p. 436. Untersuchung dieser Frage ibid. §. 2. p. 442. Besoldus Poli […] 4. §. 25. de Regalibus 10. §. 2. Henr. Brüning de variis Vniuersitatum Speciebus th. 21. lit. c. Sixtinus de Regalibus II. 1. §. 15. p. 242. Clapmar de Arcanis Rerum publicarum I. 21. verb. Iura muniendi. Killinger de Ganerbinatii Diss. 4. §. 51. Not. in Document. Wurtemberg. Tom. I. Tit. Maulbronn Diplom. 24. p. 831. seq. Limnaeus Iur. publ. IV. 8. §. 235. p. 251. Rumelinus in A.B. P. III. Diss. 3. §. 21. p. 777. Mylerus in not. p. 778. de Principibus et Statibus Imperii P. II. c. 77. p. 685. Burgoldensis ad Instrum. Pacis P. III. Disc. 2. §. 6. p. 27. Knipschild de Iuribus et Priuilegiis Nobilitatis immediatae III. 2. §. 194. p. 42. Schweder Introd. Iur. publ. Part. spec. Sect. 1. c. 29. §. 3. p. 662. Multzius Corp. Iur. publ. II. 5. §. 177. p. 316. Thomasius Dissert. de Iure Statuum Imperii dandae Ciuitatis. Böhmer [526] Introduct. in Ius publ. vniuers. Part. spec. Lib. II. c. 1. §. 16. p. 317. Caspar de Lengerke Diss. de Caussis ad Cameram Imperii non adpellabilibus Praes. Strycken. Wegelin ad Capitulationem Caroli VI.

Waffen zu haben und Krieg zu führen. Instr. Pacis Art. 8. Limnaeus Iur. publ. IV. 8. §. 210. p. 245. Rosenthal de Feudis c. 5. Concl. 119. Reinking de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 6. §. 14. seqq. p. 600. Lib. II. Cl. 3. c. 2. §. 23. p. 1011. Böhmer introduct. in Iur publ. vniuers. Part. spec. Lib. II. c. 1. §. 1. seqq. p. 304. etc. Lundorpius Act. publ. Tom. XII. Petrus Gregor. Tholosanus de Re publ. IX. c. 1. §. 13. p. 349. Sixtinus de Regalibus II. 1. §. 2. seqq. p. 238. cet. Einsiedel de Regalibus c. 2. Regal. 23. […] 257. etc. p. 265. etc. Besoldus de Regalibus 10. §. 1. Mylerus de Principibus et Statibus Imperii II. 74. §. 3. p. 665. etc. Arnisaeus de Iure Maiestat. II. 4. n. 2. p. 334. Rumelinus ad A.B. P. III. Diss. III. §. 21. p. 777. cet. Dan Otto. Iur. publ. c. 11. p. 410. seq. Knipschild de Iuribus et Priuilegiis Ciuitatum Imperialium II. 22. §. 56. cet. p. 466. Multzius Corp. Iur. publ. II. 5. §. 4. v. 176. p. 316.

der Heers-Folge. Knichen de Iure Territorii c. 3. 9. 351. p. 94. Klock de Contributionibus 3. §. 232. p. 74. §. 273. seq. p. 79. Speidelius Notabilibus v. Folg und Raise p. 311. v. Krieg. Hodie etiam cet. v. Lands- und Fürstliche Obrigkeit p. 599. §. ad superioritatem cet. Knipschild de Iuribus et Priuilegiis Ciuitatum Imperialium II. 22. §. 48. cet. p. 465. Mylerus ad Rumelinum in A. B. P. III. Diss. III. §. 20. p. 777. de Principibus et Statibus Imperii II. 76. p. 676. Limnaeus l. c. §. 245. p. 254. von Seckendorff Teutsch. Fürsten-Staat II. 10. §. 8. seq. p. 247. seq. Multzius l. c. §. 172. p. 315. Böhmer Introduct. in Ius publ. vniuersale Part. spec. Lib. II. c. 1. §. 31. litt. 2. p. 330. Wehner l. c. v. Folge p. 119. Gailius de Pace public. I. 4. §. 4. seqq. p. 16 cet. c. 16. §. 7. cet. p. 64. seq. §. 25. p. 68.

Weiter gehöret als das vornehmste Stück dahin die Gewalt in Religions-Sachen, worinnen die Protestantischen Fürsten und Stände viel vor denen Catholischen voraus haben, als welche eigentlich aus der Lands-Hoheit entspringet. Joh. Otto Tabor de Regimine Imperantium ecclesiastico th. 23. p. 26. Carpzov Iurisprudent. Consistor. Tit. 1. Defin. 1. seq. Hugo de Statu Regionum Germaniae 3. th. 25. Burgoldensis ad Instrum. Pacis P. II. Disc. 15. §. 1. p. 124. P. III. Disc. 1. §. 6. p. 7. seq. Rhetius Diss. de Iure Statuum Imperii circa Sacra c. 2. §. 11. Institut. iur. publ. II. 1. §. 15. seq. p. 329. Schilter de Condominio circa Sacra 1. §. 5. de Pace Religiosa 3. §. 15. p. 203. Cortreius Corp. Iur. publ. Tom. I. P. VI. ad Concordata Friderici Imperatoris cum Nicolao Papa 1. §. 22. p. 33. Ockel de regali Postarum Iure th. 31. p. 25. Aug. Hofmann Responso Iuris apud Fabrum Staats-Cantzley Tom. XXVI. c. 1. p. 256. Rat. decidendi 2. p. 271. seq. Titius Specim. Iur. publ. III. §. 64. seq. p. 335. seq. Joh. Christoph Führer von Haymendorff Diss. de Anno decretorio Praes. Hildebranden c. 2. §. 2. p. 25. seq. Auctor Tr. de Statuum Imperi Romano-Germanici Iure [527] reformandi P. I. c. 1. §. 4. seqq. p. 15. seqq. Obrecht ad Instrum. Pacis Art. 5. §. 48. p. 162.Joh. Wilh. von Wurmbrand Diss. de Foro Sacri Imperii Romano-Germanici Principum c. 2. Cl. 1. §. 2. p. 35. Ludouici Diss. de Iudice, in Caussis Principum Protestantium matrimonialibus §. 11. p. 13. Joh. Sam. Stryck Diss. de Caussis ad Cameram Imperialem non adpellabilibus. Gottfr. Ferd. von Buckisch und Löwenfels Obseruationibus in Instrumentum Pacis Art. 5. §. 48. Obseruat. 138. p. 368. Klock Tom. II. Consil. 22. §. 98. Tom. III. Consil 146. § 18. Lothmann Vol. IV. Respons. 33. §. 39. Carpzov. de Lege Regia c. 3. Sect. 10. §. 20. p. 76. Mylerus de Principibus et Statibus Imperii P. II. c. 82. seq. p. 716. von Seckendorff Teutsch. Fürsten-St. P. II. c. 11. §. 2. etc. Henninges ad Instrum. Pacis Art. 5. §. 48. litt. I. et L.

Anderer zur Lands-Hoheit gehörigen Rechte, die unter Regalien nachgesehen werden können, vor ietzo zu geschweigen. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publ. III. 16. seqq. Bilderbeck Teutsch. Reichs-Staat Th. III. Abth. I c. 3. seqq.

Es kann aber die Lands-Hoheit auf verschiedene Weise erlanget werden, als

vornehmlich durch die Kayserl. Belehnung, oder auch durch Kauff von demienigen, dem dieses Gebiete als ein Lehn oder Affter-Lehn zustehet. Priuilegium Leopoldi Imp. de non eximendo puncto Collectationis, armorum, exsecutionis, morosorum cet. apud Bürgermeistern Cod. Diplomat. equestri. Reinking de Regim. Sec. et Eccl. Lib. I. Cl. 5. c. 2. §. 4. 8. seq. p. 531. Stephani de Iurisdictione Lib. II. P. I. c. 7. §. 22. etc. Knichen de sublimi et regio Territorii Iure 2. §. 10. p. 41. Knipschild de Iuribus Ciuitatum imperialium II. 5. §. 46. p. 277. de Iurisdictione Nobilitatis immediatae III. 1. §. 47. seqq. p. 9. Hugo de Statu Regionum Germaniae c. 6. th. 22. Wurmser Exercit. Iur. publ. 3. th. 13. p. 119. Schrader de Feudis P. II. c. 2. §. 29. seqq. p. 19.

Durch eine undenckliche oder auch hundertjährige Verjährung. Grotius de Iure Belli et Pacis II. 4. Hugo l. c. th. 25. Rosenthal de Feudis c. 5. Concl. 17. seq. Auth. Quas actiones, C. de SS. Ecclesiis L. 23. Nouell. IX vt legum originem cet. Innocentii III. Rescriptum ad Matafelonem, X. de Praescriptionibus c. 13. ad audientiam etc. Mascardus de Probationibus Vol. III. concl. 1221. §. 53. seq. p. 594. Kolbius P. III. Aquilae certantis, Confutat. Signi I. Solmensis Art. 8. §. 1. p. 37.

Durch die Mit-Regirung. Stephani l. c. §. 186. Mingius de Superioritate territoriali Concl. 25. Wehner l. c. v. Landes-Fürstliche Obrigkeit §. Est aut ius Superioritatis p. 328. Knipschild de Iuribus Ciuitatum Imperialium l. c. §. 54. p. 278. de Iuribus Nobilitatis immediatae l. c. §. 58. p. 10. Mylerus de Prinicipibus et Statibus Imperii II. 90. §. 8. p. 784.

Durch Aufnahme unter die Stände. Knipschild de Iuribus Ciuitatum imperialium l. c. §. 52. 55. seq. p. 278. seq. de Iuribus Nobilitatis immediatae §. 56. 58. seqq. p. 10. seq. Mylerus l. c. §. 3. p. 781. §. 7. p. 784.

Durch die Nachfolge nach eines Tode. Hugo de Statu Regionum Germaniae 6. §. 27.

Durch ein Testament. Hugo l. c. Facultas Iuridica Tubingensis in Caussa Saxo-Coburgica apud Fabrum Staats-Cantzley Tom. VII. c. 6. §. 237. Carpzov Respons. Electoral. Lib. VI. Respons. 65. n. 36. Disp. Feud. V. [528] th. 11. seqq. Berlich P. II. Concl. 53. § 40. Joh. Phil. Döbner Diss. de coniuncta Manu th. 6. litt. K. th. 8. litt. R. Rosenthal de Feudis c. 2. Concl. 34. §. 3. c. 7. Concl. 3. Gailius Lib. II. Obs. 154. n. 2. Schultz Synopsi Feudali 8. §. 12. Knipschild de Fidei commiss. Famil. Nobil. 5. §. 109. Struv Iur. Feudal. c. 9. th. 12. p. 343. Stryck Examen. Iur. Feudal. c. 14. Qu. 2. seqq. p. 192. seq.

Oder endlich durch gewisse aufgerichtete Erb-Verträge, Erb-Verbrüderungen und dergleichen. Schilter Instit. Iur. publ. III. 1. §. 1. p. 312. Pfeffinger ad Vitriarii Ius publicum III. 210. p. 103. seqq.

Die verschiedenen Arten, wodurch einer die Lands-Hoheit verlieren kann, sind nach Vitriario III. 20. §. 87. apud Pfeffingern p. 228. eben die, so bey der Exemtion Stat finden, als: die Veriährung, Krieg, Tod und Abgang derer Fürsten, Auflehnung gegen den Kayser, freywillige Unterwerffung und besondere Gnade des Kaysers, welches letztere aber heut zu Tage nicht mehr Stat findet. Capitulatio Ferdinandi III. Art. 3. Rob. Bellarminus de Romano Pontifice V. 9. p. 900. Grotius de Iure Belli et Pacis II. 4. §. 2. p. 140. Seldenus de Mari clauso I. 26. p. 195. Simon in Grotium l. c. II. 4. §. 1. p. 217. Albertus Gentilis I.B. I. 22. Conring de Germanorum Imperio Romano 5. §. 3. seqq. p. 17. seqq. de Re publ. Exercit. 2. de Imperatore Romano-Germanico th. 25. p. 4. seq. Ockel de Praescript. immemoriali c. 1. th. 15. c. 16. Vitriarius apud Pfeffingern II. 4. §. 1. p. 989. 5. §. 7. p. 1047.

Wann man nun nach vorhergemeldeten Sätzen annimmt, daß die Landsherrl. Hoheit, ob sie gleich nicht die Maiestät selbst sey, doch eine Ähnlichkeit der Maiestät habe, und derselben nahe trete, so wird nicht undienlich seyn, aus Müllers Staats-Klugheits-Lehre 13. p. 1008. seqq. anzuführen, was zu Erhaltung der Landsherrlichen Rechte, Macht und Hoheit in Acht zu nehmen.

Diesem nach ist also das gemeine Beste des Staats der Zweck aller wahren Staats-Klugheit, und das eintzige einem Staate wesentliche Mittel zu diesem Zwecke die Maiestät, oder wenn man es nach denen verschiedenen Landschafften im Teutschen Reiche betrachtet, die Landesherrliche Hoheit, als die Grundfeste eines Staats. Diese ist also auch mit allem ihrem Rechte, mit aller ihrer Macht über solche Rechte zu halten, und mit allen äusserlichen Ehren-Vorzügen in einem wohlbestellten Staate sorgfälltig zu bewahren. Denn der geringste Eingrieff, Verletzung oder Verminderung derselben, tastet die Grundfeste des Staats an. Und da also viel daran gelegen, daß der Staat nicht wancke, indem die Sicherheit, aller und ieder zeitliches Wohlergehen zu befördern, davon abhanget, so ist auch dem gemeinen Besten und der Sicherheit aller und ieder daran gelegen, daß die Landsherrlichen Rechte, Macht und Hoheit in ihrem Wesen aufrecht erhalten werden.

Sonst wird auch die hierzu erforderte Staats Klugheit vom Tacito Prudentia Dominationis genennet, und ist also eine weitläufftigere Ausführung unter Regierungs-Kunst nachzusehen. Hier ist nur noch aus Müllern l. c. nachfolgendes zu erinnern:

Jeder Staat ist bey denienigen Rechten, Macht und Hoheit zu erhalten, wie er durch die Grund-Gesetze des Reichs und die Capitulationen hergebracht [529] ist. Denn es geschicht sehr offt, daß die Maiestät, oder wie es hier zu nennen, die Lands-Hoheit gekränckt wird, und sich ihr entweder aus Unwissenheit und Irrthume oder Bosheitt, oder auch aus beyden zugleich eine kleine Majestät oder Lands-Hoheit an die Seite setzen will, blosse Ehren-Worte gemißdeutet und zum Vorwande gefährlicher Zerrüttungen gemisbrauchet, blosse Versprechungen vor Umschränckungen angenommen, und wahrhaffte Umschränkungen weiter ausgedehnt werden.

So muß man auch auf alle andere, die die Landesherrlichen Rechte anzutasten bemühet sind, beständig ein wachsames Auge haben, sich die Grund-Gesetze des Staats, die Erb-Theilungen oder Verträge, deren rechten Verstand und Innhalt, die Geschichte derer Zeiten, Fälle und Begebenheiten, worinnen dergleichen Verträge errichtet worden, wohl bekannt machen, den Grund und Ungrund derer gegen einander habenden Rechte und Ansprüche behutsam beurtheilen; in gemeinschafftlichen Regirungen zu verhüten, daß nichts einseitig vorgenommen werde, auf die gebührende Ehre an Titeln, Rang, und Ceremonire fleißig halten. Die Grentz-Ämter mit Staats-Verständigen und der Rechte des Lands-Herrn kundigen Amt-Leuten besetzen, geschickte und derer Staats-Geschichte kundige Männer bey Hofe und im Lande halten. Nebst vortheilhafften Bündnissen eine ansehnliche Kriegs-Macht und wohl versehene Schatz-Cammer haben, und alle Gelegenheit, einen mächtigen und übelgesinnten Nachbar zu schwächen, und den schwächern gegen ihn zu unterstützen, in Acht nehmen u.s.f. wovon an vorhin gedachten mehreres anzutreffen.

Untersucht man aber den Ursprung der Lands-Hoheit,so finden sich die Meynungen nicht weniger als bey unterschiedenen vorhergehenden Stücken getheilt.

Zschackwitz im allerneuesten Zustande von Europa Th. II. p. 558. seqq. Pfeffinger ad Vitr. Ius publ. III. 15. §. 1. p. 1094. seqq. Thomasius de iniusta Obpositione Superioritat. et Reseruat. §. 19. Brunnemann Iur. publ. Diss. VII. §. 3 Heilbronner Diss. de Superioritate territoriali Ciuitatum imperialium §. 12. gehen bis in die Zeiten Kayser Conrads des I. da sich nach Abgang derer Carolinger dieselbige deutlich blicken lasse.

Ja Zschackwitz l. c. Th. I. p. 271. seqq. gehet so gar in das genaueste Alter hinein, ehe er noch von der Lands-Hoheit etwas erwehnet. Denn da er gedacht, daß Teutschland vor Alters beständig seinen König gehabt, bis es durch die Römischen Kunst-Grieffe dahin gebracht worden, daß das Reich in vier Haupt-Staaten, als dem Bojischen, Svevischen, Vadalischen und Thüringischen zerfallen wäre, von denen keiner einige Gemeinschafft mit dem andern, sondern ieder seinen besondern Fürsten gehabt, daher endlich gekommen, daß die Bojer, Svever und Thüringer einen, die Vandalier aber den andern Theil Teutschlands ausgemacht, auch endlich die Sachsen, als sie die Vandalen überwunden, vor sich einen, die Bayern, Schwaben und Francken aber den andern Haupt-Theil des Reichs vorgestellt hätten; so setzt er hinzu, daß nachgehends die Francken gleiche Staats-Streiche gespielet, um [530] auf solche Weise die andern desto leichter unter den Fuß zu bringen. Er fährt hernach l. c. Th. II. p. 545. fort, daß bey der Theilung unter Ludewigs des frommen Söhnen ausdrücklich versehen worden, daß iedes dieser Reiche zu ewigen Zeiten sollte getrennt bleiben; woraus auch Hertius, Kulpisius und andere, wie wohl fälschlich zu behaupten suchten, daß die Teutschen nach Absterben Kayser Ludewigs des IV. völlig wieder in ihre vorige Freyheit gerathen wären.

Ob er aber gleich dieser Meynung in so ferne ist, daß also Teutschland wieder in seine natürliche Freyheit gerathen, daß jener Vertrag daran Ursache wäre, so behauptet er doch, daß die Frantzosen das Folge-Recht also entweder gutwillig abgetreten, oder doch nachgesehen, daß sich die Teutschen davon loß gemacht, auch dieses Unternehmen selbst gerechtfertigt hätten, wie er denn auch l. c. p. 549. die Beweise anführet, davon hier nicht zu handeln.

Da es nun also nach aufgehobener Fränckischer Regirung bey denen Fürsten gestanden, ohne einen König über sich zu haben, ieder in seinem Staate vor sich zu bleiben, so hätten sie doch aus vorhergehenden Zufällen, als sie gesehen, daß eben diese Trennung die Ursache sey, warum sie erst von denen Römern hernach von denen Francken unter den Fuß gebracht worden, vor nöthig erachtet, wieder einen König über sich zu setzen.

Nun ergäbe sich hieraus gantz leichte, daß ihr Ober-Haupt, wo sie anders nicht ein Joch hätten abschütteln und das andere wieder übernehmen wollen, nicht durch die Erb-Folge, sondern durch die Wahl zu solcher Würde gelangen, auch nicht so grosse Gewalt als die Fränckischen Könige gehabt, behalten können.

Zu dem hätte auch Teutschland da Mahls von allen Seiten her Feinde gehabt, in dem von Morgen die Ungern und Polen, von Mitternacht die Dänen, von denen andern Seiten die Wenden in Böhmen, die Dalemincier und Obotriten, welche sich gar leichte, wenn die Landschafften wären getrennet gewesen, dieser Gelegenheit bedienen, und sich einen Staat nch dem andern hätten unterwerffen können. Ob nun da Mahls diejenigen Fürsten, welche sich wieder ein Ober-Haupt erwäehlet, und also in denen Ländern, worinnen sie bisher Stathalter abgegeben hatten, Lands-herren gewesen und also die Landsherrliche Hoheit besessen haben, sey noch streitig.

Schilter Iur. publ. I. 24. §. 3. Cocceius Iur. publ. 21. §. 8. Struv Syntagm. Iur. publ. 26. §. 13. Lyncker de Superioritate territoriali. Auctor Tr. de Superioritate territoriali adi. Specim. IV. Meditat. ad Ius publ. Kulpis de Legat. Stat. Imp. 7. §. 14. seq. p. 582. seq. Hertius de Orig. et Progressu Spec. R. R. I. Rerum publ. §. 25. de Feudis oblatis. 1. Spener Teutsche Staats-Rechts-Lehr. II. 13. §. 1. not. c. p. 310. und Itter de Feudis Imperii läugnen dieses mit aller Gewalt, und Spener l. c. sucht zu behaupten, wenn die Francken die Teutschen Völcker nicht als unterthänige Landschafften gehalten hätten, und also die alte Einrichtung dieser Staaten vermuthlich ziemlicher Massen beybehalten worden, stimmte es besser damit überein, daß die sämmtlichen zum Fränckischen Staats-Cörper gezogene Völcker in ihrer Freyheit und Unmittelbarkeit verharret, und ihre Befehlshaber mehr vor des Reichs und der Landschafft [531] Beamte, als vor ordentliche Lands-Herren erkannt hätten. Sinte Mahl es auch so gar Ottoni Frisingensi Chron. VI. 17. 24. bedencklich geschienen, das Reich anders als das Fränckische zu benennen, auch Kayser Conrad und Henrich der erste den Titel eines Fränckischen Königs geführt hätten, welches weder die Könige würden gethan, noch die Stände gelidten haben, wenn in der Regirung nach Abgang derer Carolinger eine Änderung vorgegangen wäre. Spener l. c. §. 1. p. 311.

Diese Frage, wenn die Landsherrliche Hoheit entstanden, schreibt Zschackwitz l. c. p. 558. hätte fast der Nimwegische Friedens-Schluß am ersten rege gemacht, in dem die Chur-Fürsten die Alt-Fürstlichen Häuser von weit anderer Ankunfft und Ursprunge zu seyn vorgegeben, als sie oder ihre Vorfahren gewesen wären; wie wohl auch die Westphälischen Friedens-Handlungen etwas von der Sache hätten. Dieses hätte unter dessen Furstenerium Caesarinum bewogen, sein Werck de Iure Suprematus zu schreiben, darinnen er sich bemühet zu erweisen, daß die Chur-Fürsten und die alten Fürstlichen Häuser wegen der Landsherrlichen Hoheit und Ankunfft einerley Ursprung haben; von welcher Zeit an dieser Streit auf zwey Theilen, deren einer Leibnitzen oder Furstenerio angehangen, der andere aber es mit dessen Wiedersachern gehalten;

Es erfordert aber offtgedachter Zschackwitz l. c. p. 559. seq. daß man zu gehöriger Untersuchung desselbigen eine vollkommene Kenntniß des ältern und mittlern Standes von Teutschland habe, und zugleich erwäge, ob diejenigen, welche solchen Streit getrieben, das erst verlangte an sich gehabt hätten, worauf sich bey denen letztern gleich finden würde, daß sich an dem andern, was dazu erfordert würde, kein geringer Mangel spüren liesse, und sie mehr auf einer andern, als ihrer eigenen Fürsten Seite gewesen wären. Nächst dem finde sich auch bey diesem Streite, daß man von der so genannten Superioritate territoriali oder Lands-Hoheit einen sehr irrigen Begrieff habe, und die ehemahligen Teutschen Fürstlichen Häuser mit denen nach Mahls entstandenen unrichtig vermische, auch endlich sich von denen damahligen Geschicht-Schreibern eine größere Vorstellung mache, und ihnen mehr zutraue als es in der That sey, oder von ihnen erfordert werden könne.

Was nun das Vorurtheil des Ansehens anlangte, welches an sich selbst eine Sache wäre, die viel Böses in der Welt anrichten könnte, und viele von Erlangung einer gründlichen Gelehrsamkeit abhielte, brauchte es keines grossen Beweises, daß Itter, Kulpis, Hertius und andere des mittlern Zeit-Alters nicht vollkommen kundig gewesen, und sonderlich Itter stets mit seinem Iure ciuili angestochen komme, welches er immer mit hinein flicke, da es doch weder zur Teutschen Historie noch zum Staats-Rechte etwas beyzutragen vermögte, in dem es in selbigem nichts als Verwirrungen und falsche Meynungen stifftete; über dieses auch Itter in einer Reichs-Stadt, mit hin an so einem Ort gelebt hätte, wo nach der Wahrheit der Sache und der gründlichen Beschaffenheit derer Geschichte in einer so wichtigen Sache zu schreiben vor etwas gefährliches mögte gehalten werden.

Es hätte seine gute Richtigkeit, daß Teutschland [532] zu allen Zeiten seine Haupt-Fürsten gehabt hätte, wie am Ariouisto, Maroboduo, Arminio und dem Reiche derer Sveven aus denen Römischen Geschicht-Schreibern zu sehen wäre, und brauchte so wenig Beweises, als wenn man streiten wollte, ob auch die Sonne am Himmel wäre. Diese Fürsten aber wären von denen Francken unterdrückt, und um ihre Lande gebracht worden, daher sie auch als ein Stück der Monarchie betrachtet werden müßten, welches eben Falls keines Beweises brauchte.

Daß in dessen diese Fürsten oder dererselben Nachkommen unter denen Francken nur Stathalter gewesen, ie doch nachgehends, als ihre Macht in Teutschland allmählig abgenommen, bey dem öffentlichen Regimente mehrere Gewalt bekommen, als sie ehe dem gehabt hätten, und, sie mögten nun aus unmittelbarem ehemahligen Fürstlichen männlichen Geblüte, oder der weiblichen Linie nach vornehme Francken gewesen seyn, bey Ausgange des Teutschen Carolingischen Hauses sich nach vorgemeldeten Umständen in natürlicher Freyheit befunden hätten, auch ieder dererselben mit Einwilligung des Volcks Lands-Herr und Beherrscher dererjenigen Landschafften geworden, darüber sie bisher nur Stathalter gewesen, hätte zwar auch, weil es Historische Wahrheiten wären, keines Beweises nöthig, könnte aber doch auch vornehmlich daher bestärckt werden, daß die Fränckischen Gallier kein Recht auf sie zu haben gesucht, und sie also dadurch vor frey erklärt hätten; in Teutschland selber eben Falls Niemand gewesen wäre, der ein Recht über sie zu haben begehrt hätte, oder dazu befugt gewesen wäre; woraus also von selbst unumgänglich folgte, daß die, so dieses läugnen wollten, ihr Vorgeben aus denen Geschichten selber, nicht aber nach eigenen Einfällen erweisen müsten: weil aber dieser Beweis nirgends her geschehen könnte, flöße daraus wieder, daß ieder derer damahligen Fürsten nebst seinem Volcke ein freyer Herr gewesen, daher auch ieder von ihnen einen besondern Staat anrichten können, folglich ieder ein Lands-Herr geworden, und also die Landsherrliche, oder besser die Lands-Fürstliche Gewalt aus damahligen, nicht aber aus andern und neuern Zeiten hergehohlt werden müsse; weswegen auch diejenigen, die sie vor jünger ausgeben, nicht verstehen wollten, was Lands-Hoheit wäre, und die Teutschen Fürsten durch ihre wiedrige Meynung gantz deutlich zu offenbaren Aufrührern und meyneidigen Herren machten, folglich auch ihnen unbedachtsamer Weise die gröste Gefahr über den Hals zögen.

Ob auch wohl Kulpis Diss. de Legatis Statuum imperii 7. meynte, dasjenige, was Leibnitz de Iure Suprematus vorbrächte, wenn man derer Fürsten Vorfahren zu schlechten obrigkeitlichen Personen machte, so müsten sie sich durch einen Aufstand in Freyheit versetzt haben, rührte ihn gar nicht. Denn ausser dem, daß der Würcklichkeit der Sache hierdurch nichts abgienge, könnte es auch ihrer Würde gar nicht schaden, wen man auch sagte, daß sie von Anfange blosse obrigkeitliche Personen gewesen wären. Denn der schlechte und geringe Anfang verringerte den gegenwärtigen Stand nicht im geringsten.

Sinte Mahl auch Böcler Diss. de Legislat. Germ. I. §. 2. spräche, ie berühmter die Beweise einer Sache in einem veränderten Staate [533] wären, desto weniger dürffte man auf das Ansehen des Alterthums bauen; auch in Carolo M. p. 21. meldete, wenn sich auch gestern die Gestallt eines gemeinen Wesens, wie es zu geschehen pflegte, geändert hätte, dürffte man heute schon nichts auf das Ansehen des Alterthums halten: so sähe man doch gar wohl, daß er entweder die gantze Sache, worüber gestritten würde, nicht verstanden, oder mit Fleiße verkehrt habe. Denn die Frage wäre hier nicht diese, ob diejenigen Fürsten, so sich bey Abgange der Carolingischen Linie in Teutschland gefunden, vorher Bediente gewesen wären, in dem man gar gerne zugestünde, daß sie unter dererselben Regirung Stathalter gewesen wären; sondern die Sache komme nur Hautpsächlich darauf an, ob sie ihrem erwählten Könige eben so eine unumschränckte Gewalt gegeben, als die Carolingischen gehabt, und ob sie Lands-Herren worden, oder Bediente ihres Königs geblieben, wie sie unter denen Carolingischen gewesen wären.

Dieses letztere wollten zwar Kulpis und Hertius, brächten aber keinen Beweis. Und eben dieses wäre, was Furstenerius verlangte, wenn dieser Satz zugestanden werden sollte, daß solches denen Fürsten zum höchsten Nachtheile gereiche. Denn wenn sie zuvor schlechte obrigkeitliche Personen abgegeben, mögten Böcler, Kulpis und andere zeigen, auf welche Art und Weise sie Lands-Herren geworden. Denn es wären entweder die Teutschen Kayser so einfälltig gewesen, und hätten selber ihren Stathaltern gantze Landschafften erb- und eigenthümlich überlassen, oder sie wären, wie zuvor gedacht worden, durch Aufstand dazu gelanget. Wie sie auf andere Art zu Land und Leuten gelanget wären, würde Niemand anzeigen können, weil sonst keine Zuflucht übrig wäre.

Den letzten Ursprung müste die Lands-Hoheit nach Hertio, Kulpisio und Böclern haben, und bliebe also dabey, daß die Vorfahren derer Teutschen Reichs-Fürsten als Aufrührer zu Land und Leuten gelanget wären. Wäre auch gleich Kulpisius mit einer Entschuldigung fertig, daß der Hoheit eines Teutschen Fürsten nichts abgienge, obgleich seine Vorfahren blosse obrigkeitliche Personen gewesen wären, so hiesse doch eben dieses die Sache, worüber gestriten würde, entweder aus Unwissenheit oder aus Bosheit verkehren, weil zwar dererselben Vorfahren zuvor blosse obrigkeitliche Personen könnten gewesen, nachgehends aber mit gutem Gewissen Lands-Herren geworden seyn.

So tauge auch der Vorwand gar nicht, daß der ehemahlige Zustand eines Staats, welcher eine Veränderung erlidten, nichts mehr zu desselbigen Kenntniß beytrüge. Auf solche Weise dürffte man sich zwar nur um den gegenwärtigen Zustand bekümmern, wie könnte man aber auch also wissen, daß in dem Staate eine Veränderung vorgefallen wäre. Man wäre zwar bald auf den Gegensatz, wenn man derer Fürsten Rechte und Landsherrliche Gewalt von da ableitete, gäbe man dem Kayser ein Schwerdt in die Hände, womit er seine beschworne Wahl-Capitulation, wie und wenn es ihm gefielle, zernichten könnte, mit dem Einwande fertig: diese Furcht hätte nichts zu sagen, und wenn es dem Kayser gefielle, würde er sich an alle diese Einwendungen nicht kehren. GOtt wäre daher vielmehr zu bitten, daß ein Kayser nicht auf [534] solche Gedancken fielle, welche derer Stände Rechte doch nicht vermindern, und sich vielleicht ein Weg zeigen würde, wieder aus so unverhofftem Übel zu gelangen.

Doch dieser Einwurff wäre schlecht beantwortet. Auf solche Weise müste unwiedersprechlich folgen, die Lands-Hoheit wäre durch Aufruhr erlanget worden, und das Reich ehe dem erblich gewesen. Auf Seiten des Kaysers stünde also die Rechts-Regel, was vom Anfange lasterhafft gewesen, kann durch keine Zeit, sie währe so lange wie sie wolle, bestätigt werden; folglich wäre er befugt, die Fürsten als Nachkommen voriger Rebellen über den Hauffen zu werffen. Man würde sich also an dem Kayser, Chur- und Fürsten auf das gröbste versündigen, wenn man dergleichen Lehren, woraus solche Schlüsse folgten, hegen wollte. Und welcher vernünfftige Mensch würde läugnen können, daß eben dergleichen Lehren zu innerlichen Unruhen Thor und Thür aufgesperrt hätten, und noch aufsperrten.

Daß die Lands-Hoheit zu Kayser Conrads des I. Zeiten entstanden wäre, bestätigen auch Heilbronner Diss. de Superioritate territoriali §. 14. Mylerus l. c. 9. §. 1. seqq. Pfeffinger ad Vitr. l. c. p. 198. seqq. Conring de Re publica Exercit. IV. th. 19. p. 164. Schatenius Annal. Paderborn. Tom. III. ad an. 913. p. 246. Cocceius Prudent. Iur. publ. c. 12. §. 1. seqq. p. 216. Thomasius ad Monzambanum c. 3. §. 4. litt. m. p. 166. Diss. de Feudis oblatis 1. §. 23. seqq. von Ludewig de Iure adlegandi Ord. S. R. I. th. 15. Tom. I. Opp. Academ. Lib. I. Opusc. 6. p. 322. Gruber Diss. de Germania Principe post Carolingica, sub Conrado I. c. 4. §. 4. p. 47. seq. Tom. II. eiusd. Opp. Academ. Tom. II. Lib. I. Opusc. 2. p. 234. Heuß Diss. de Ciuitatum dispari nexu cum S. R. I. it. Opp. Academ. Tom. II. Lib. II. Opusc. 7. p. 511. Gundling Diss. de Statu Rei publ. Germ. sub Conrado I. §. 7. litt. a. p. 37. Brunnemann Exam. Iur. publ. Lib. III. c. 3. Qu. 4. seq. p. 92. seq. Diss. de Foederibus Stat. Imperii cum exteris §. 4. p. 9. seq. Horn Prudent. Iur. publ. c. 58. §. 3. p. 595. Struv Syntagm. Iur. publ. XXVI. §. 14. p. 509. Alexandri Diss. Inaug. de Iure Allodiali principum Imp. Praes. Stryck c. 3. §. 10. p. 28. seq. Matthiae Diss. de Iuribus Procerum Imperii maiestat. Praes. Göbel c. 1. §. 13. litt. c. p. 24. §. 14. p. 25. Wittikindus. Annal. I. apud Meibom Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 635. und Gryphiander de Weichbildis 25. n. 14. mit Zeugnissen.

Der erste, so sein Land frey regiret, ist nach Wittikindo Annal. apud Meibom. Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 635. Henrich, Herzog zu Sachsen, nachmahliger Kayser, gewesen. Gleiches meldet Eckardus Iunior de Casibus S. Galli c. 1. apud Goldastum Script. Rer. Alamann. Tom I.

Von Arnolpho, Herzoge in Bayern, bezeuget dieses Hermannus Contractus.

Alle zugleich setzt Sigebertus Gemblacensis ad an. 914. welchem auch Luitprandus II. 6. apud Reuberum p. 105. Lehmann Speyer. Chron. II. 47. p. 217. von Franckenberg im Europ. Herolde folgen.

Spener l. c. §. 2. p. 313. seqq. will durchaus nicht zugestehn, daß die Lands-Hoheit vor denen Henricianischen Zeiten aufgekommen. Denn da hätten die mächtigern [535] Herzoge, welchen andere welt- und geistliche Stände nachgefolgt wären, die zur Lands-Hoheit gehörige Regalien nach und nach in Besietz genommen; sinte Mahl sie zwar herrliche Befugnisse, welche des Kaysers oder Königs-Bann, Gerechtsame, Regalien oder Königliche Rechte genannt worden, in ihren Landschafften besessen, aber doch die Lands-Hoheit nicht gehabt hätten, auch zu diesen Zeiten in einem Staate eine Änderung zu treffen gar fügliche Gelegenheit gezeigt habe.

Welches sich vielleicht auf solche Weise mit Zschackwitzens Meynung vereinigen liesse, wenn man spricht, daß jener über Haupt von denen Staaten, dieser aber nur von denen Anfangs errichteten Haupt-Staaten rede; wie er denn selbst l. c. p. 570. seqq. erinnert, daß man einen Unterschied unter der Erlangung der Lands-Hoheit dererjenigen Häuser machen müsse, die aus denen ehemahligen alten Fürstlichen Häusern ihren Ursprung hätten, und derer, die aus Zerreissung und Zerfallung derer Landschafften entstanden, welcher Unterschied von denen wenigsten Rechts-Lehrern und Reichs-Historien-Schreibern in Acht genommen aber gleich wohl in denen Geschichten selbst gegründet wäre.

Denn was jene anlangte, so hätten sie die Lands-Fürstliche Gewalt unmittelbarer Weise von ihren Vorfahren, und diese ursprünglich vom Volcke, ohne daß ein Mittel dazu gekommen, erhalten, nach dem dieses beliebet, sich von einem Fürsten beherrschen zu lassen. Diese hingegen, so aus Zerreissung derer Landschafften entstanden, hätten zwar dieselbe auch vom Volcke überkommen, es wäre aber doch ein Mittel dabey befindlich gewesen, in dem die Kayser das Volck einer gewissen Landschafft von der Verbindung loß gemacht, und vor frey erklärt hätten, weil der Lands-Herr oder dessen Haus nicht mehr vor Handen gewesen, dabey sie denn denjenigen, den das Volck zu seinem Fürsten und Obern erwählt hätte, vor einen mit dem Reiche verknüpften Fürsten erkennet, wie dieses die Geschichte selbst zur Gnüge bestärckten.

Weswegen man auch gar nicht nöthig hätte, einen besondern Aufwachs der Landsherrlichen Gewalt zu dichten, als wodurch denen Fürsten eine schlechte Ehre zu Wege gebracht würde, sondern man müste die Sache vorstellen, wie sie an sich selbst wäre und die Geschichte dieselbe bekräfftigten. Den Grund zu solchen falschen Lehren hätte sonderlich Reinking in seinem Wercke de Regimine seculari et ecclesiastico gelegt, in dem er die Chur-Fürsten zu Römischen Praesidibus Prouinciarum, die Fürsten zu Senatoren des Römischen Staats, die Grafen und Freyherren aber zu Adparitoribus u. dergleichen im Römischen Reiche bekannt gewesenen Personen machte, worinnen ihm denn andere nachgefolget, u. dieses Irrlicht, gleich wie er, beständig vor Augen gehabt hätten. Daß es Kulpisio und andern an der Kenntniß des medii Aeui gefehlt habe, bezeugten deren Schrifften und die Sache selber. Weil also so ein wichtiges Stück fehlte, könnten um so viel weniger aus ihren Schrifften zulängliche Beweise genommen werden.

Spener selbst führt l. c. §. 3. seqq. p. 316. seqq. an, daß die Carolinger und nach ihnen die Sächsischen Kayser denen Herzogen und Grafen manche ihnen sonst allein zustehende Güter eingeräumt hätten, [536] wie dieses Theganus de Gestis Ludouici pii p. 304. Conring ad Lampadium de Re publ. Rom. Germ. P. II. §. 12. Hertius de Orig. et Progressu Spec. R. G. I. Rerum publicarum §. 11. bestätigten. Doch wäre dieses die Lands-Hoheit nicht selbst gewesen, ob gleich nicht zu läugnen wäre, daß es vieles dazu beygetragen. Denn diese hätte der Kayser ohne dem nicht geben können, in dem er zwar in allen Landschafften seine Befugnisse gehabt, aber eben so wenig in demselben, als dem gantzen Reiche eine Lands-Herrschafft forden dürffen.

Ferner mögte eine Gelegenheit zur nach Mahls entstandenen Lands-Hoheit gewesen seyn, daß manche Herzoge und Grafen ansehnliche eigenthümliche Güter nebst ihren Amts-Gütern besessen. Jene hätten sie in Vermögen gesetzt, denen niedern Ständen in ihren Landschafften viele Gefälligkeit zu erweisen, und sie bey folgenden unruhigen Zeiten besser zu schützen. Weil auch endlich die Landschafften guten Theils das Recht gehabt, ihren Herzog mit des Königs Genehmhaltung und Bestätigung zu wählen, so wäre es nach der Hand mit der Lands-Hoheit nicht so wohl auf den Kayser als auf die Landschafft und die Verträge mit dererselbigen Ständen angekommen.

Die rechte Gestallt der Lands-Hoheit hätte unter dem Henricianischen Regimente mehrere Gelegenheit und Ursachen zu Wege gebracht. Kayser Henrich der III. hätte strenger regirt, als es die Teutschen vertragen können, dieselbe sonderlich durch Absetzung derer Herzoge von Bayern und Lothringen rege gemacht, seinen Sohn Henrichen den IV. als ein Kind in der Wiege durch einige seiner Anhänger zum Könige erwählen lassen. Dieser hätte bey herangewachsenem Alter seines Vaters Regirungs-Art nachgefolget, und sonderlich die Sächsischen Stände sehr mitgenommen, da denn die Reichs-Stände gesehen, wie nöthig es thäte, einig zu seyn, und denen Herzogen mehrere Macht zuzugestehn, damit nicht bey bisheriger weitläufftiger Verbindung die gemeine Gerechtsamen zuletzt gar verloren giengen. Dazu wäre endlich der Pabst auch gekommen, welcher sich bemüht hätte, die Kayserliche Hoheit herunter zu setzen.

Als nun nach Mahls Rudolph aus Schwaben zum Kayser erwählt worden, so hätte ausser denen über Haupt harten Bedingungen, die man ihm vorgelegt, fast ieder Herzog ins besondere mit ihm capituliren wollen, wo sich nicht noch der Päbstliche Nuncius ins Mittel geschlagen, und verhindert hätte, daß dem Kayser nicht alle alte Befugnisse abgesprochen worden. Bey denen darauf einbrechenden langen und schweren Kriegs-Läufften hätten sich endlich viele Gelegenheiten geäussert, daß die Land-Stände immer einen Theil der Lands-Hoheit nach dem andern willig überlassen, und weil sie gewahr worden, daß die bisherige Reichs-Verfassung bey damahligen Umständen ihrer Sicherheit wenig zu Statten käme, geglaubt hätten, daß diesem Unheile am füglichsten vorgebauet seyn würde, wenn sie sich mit ihrem Herzoge besser vernähmen.

Wie sich denn von der Zeit an wenigere Grafen und vielleicht gar keine Abgeordnete von denen Städten und dem Lande auf denen Reichs-Tagen eingefunden hätten, zur sichern Anzeige, daß dieselben mehren Theils in ihren Vergleichen mit denen Herzogen [537] ziemlich zu Stande gekommen wären. Wären auch gleich die mächtigern Grafen und die Bischöffe vor ihre Stiffts-Länder nicht gar zu wohl damit zu Frieden gewesen, so hätten sie auf Mittel dencken mögen, sich völlig unmittelbar bey dem Reiche zu erhalten; worinnen ihnen auch wahrscheinlich die Herzoge nicht viele Hindernisse in Weg gelegt, die Kayser aber solchen Vorsatz befördert haben mögten.

So bezeugte über dieses die Historie, daß die Herzoge immer zwischen denen erwählten Gegen-Kaysern und Kayser Henrichen dem IV. das Gleichgewichte erhalten, und bald auf eine, bald auf die andere Seite getreten wären, daher sie vermuthlich an beyden Seiten zu Befestigung ihrer Lands-Hoheit ziemlich Vortheile erhalten hätten, wie man dennn auf dem einen Reichs-Tage Kayser Henrichen solche Bedingungen vorgelegt hätte, daß er selbige einzugehen Bedencken getragen.

Es wäre auch nicht zu zweifeln, daß bey der Erhebung Kayser Henrichs des V. auf den Väterlichen Thron, welche durch ziemlich einmüthigen Schluß derer höhern Stände vor sich gegangen wäre, die Kayserlichen Befugnisse noch mehr eingeschränckt, und die Herzoglichen Rechte sicherer mögten gestellt worden seyn. Unter diesem hätte sich Herzog Lotharius von Sachsen in denen meisten Befugnissen eines Lands-Herrn gezeigt.

Endlich hätten auch die folgenden Verträge zwischen dem Kayser und denen Ständen einen neuen Weg, die Lands-Hoheit besser zu gründen und zu bestätigen, gebahnt. Denn es meldete Conradus Vrspergensis ad an. 1120. p. 201. daß unter diesem Kayser gantz Sachsen zusammen gehalten, und in denen Waffen gestanden, um sich gegen alle feindliche Anfälle zu beschützen; wodurch es auch dahin gebracht worden, daß es in Ruhe geblieben, ob gleich der Krieg in denen benachbarten Landschafften nicht gefeiert hätte.

Dieses vorgemeldete insgesammt aber lieffe auf zwey Ursprünge der Lands-Hoheit hinaus; von denen das Einstimmen der Land-Stände den einen, die vielfachen Vergleiche mit denen Kaysern aber den andern ausmachte. Endlich hätte sich im Reiche zuletzt alles dazu entschlossen, daß man die neue Verfassung vor zuträglicher gehalten, und man auch in Willens gehabt hätte, aus dem gar zu weitläufftigen Bündnisse, darinnen alle, auch die niedrigsten Reichs-Glieder, mit dem Reiche gestanden, es mehr in die Enge zu zühen, und die Land-Stände erst unter ihrem Herrn recht zu vereinigen, auch als denn diese desto genauer mit dem Reiche zu verbinden.

Es gehet hernach gemeldeter Spener l. c. §. 6. seq. p. 330. seqq. weiter fort, und zeiget, wie die fernere Verfassung der Lands-Hoheit aus ihren übrigen Ursprüngen fort zu leiten sey. Es hätte also, seiner Meynung nach, Kaysers Lotharii bescheidenes Regiment viel zu Vermehrung der Lands-Hoheit geholffen. Denn da er sich als Herzog so gewaltig um dieselbe angenommen hätte, wäre es kein Wunder gewesen, wenn er sich auch als Kayser derselben gewogen erzeigt hätte. Davon, daß er die Lands-Hoheit befördert, schiene Dodechinus Adpend. ad Marianum Scotum an. 1125. apud Pistorium Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 671. ein vortreffliches Zeugniß abzulegen. Er hätte auch die Thüringischen [538] Grafen vermogt, sich seinem Schwieger-Sohne Ludewig als dem Lands-Fürsten zu unterwerffen.

Weil auch diese Grafen ohne Zweifel dabey nicht weniger ihre guten Vortheile gesehen, wenn sie von dem Reiche ab- und ihrem Herzoge zuträten, auch die Lande, in denen sie vorher das Richter-Amt versehen, völlig oder doch guten Theils und zwar erblich in Besietz nehmen können, so hätte ihnen wenig daran gelegen, ob sie nunmehro Reichs- oder ansehnliche Land-Stände geheissen hätten. Vielleicht hätten auch selbst die Bischöffe die Hand mit im Spiele gehabt, und da sie diesem Beyspiele folgen können, derer Fürsten Lands-Hoheit erhoben. Wenn sie ihrer Lande unmittelbaren Besietz erlangt hätten, wäre es ihnen aller Dings zuträglich gewesen, daß die Fürsten ihre übrige Lands-Regirung fein förmlich eingerichtet hätten.

Ob nun zwar sicher wäre, daß erstlich bey Trennung derer Landschafften die Stiffts-Lande völlig unmittelbar worden. Doch mögte damit wohl bestehen, daß vielleicht bereits vorher der Anfang mit Auszühung einiger Stiffter gemacht worden. Einen nicht geringen Vortheil hätte es denen Lands-Herren einigen Theils gegeben, als sie unter dem Schwäbischen Regimente die Regalien an Stat derer alten Ämter von denen Kaysern zu Lehn genommen.

Übrigens ware bisher und aus gemeldeten Ursprüngen die Lands-Hoheit fast nur denen Herzogen und ursprünglich unmittelbar gewesenen oder frühzeitig in diese Beschaffenheit getretenen Fürsten, als dem Pfaltz-Grafen am Rheine, dem Land-Grafen in Thüringen und irgend einigen Marggrafen zugefallen. Die Zerreissung derer Landschafften aber hätte die Lands-Hoheit bald nach ihrer ersten Gestallt mehrern Reichs-Ständen gemein gemacht.

Die aus denen Landschafften ausgezogene Grafen hätten gleich Falls die Regalien, wie wohl vielleicht nur einige und nicht viele vor denen Zeiten des Interregni von den Kaysern zu Lehn bekommen. Die unter solchen Grafen stehende Städte und der Adel hätten desto weniger Bedencken gefunden, ihnen die Herrschafft zu überlassen, sinte Mahl sie der übrigen Lande Beyspiel zur Nachfolge angewiesen hätte. So hätte es auch der Kayser denen Grafen, wenn er sie mit denen Regalien beliehen hätte, eben vor keine besondere Gnade anrechnen dürffen, weil sie doch sonst denen Herzogen in die Hände gerathen wären. Sie hätten sich nicht so, wie die Herzoge und alten Fürsten, auf ihre mit denen Land-Ständen und dem Kayser selbst getroffene Beredungen und Verträge gründen können, und sich Theils befürchten müssen, in fernere nachtheilige Ansprache von denen mächtigern Lands-Herren gezogen zu werden; dabey sie wären bedacht gewesen, sich in zweifelhafften Rechten lieber mit Kayserliche Priuilegien zu versehen.

Sonderlich wüste man, daß die Bischöffe vor und nach dem Interregno es mit ihren Regalien und Lands-Hoheit noch meist auf Kayserliche Begnadigungen hätten ankommen lassen. Und diese Priuilegien wären nachgehends Stat derer bündigsten Verträge mit denen Kaysern gewesen. Wie wohl auch nicht zu zweifeln, daß bey sämmtlichen Bischöffen auch vieles auf die Einwilligung ihrer Land-Stände [539] werde angekommen seyn.

In denen Zeiten des Interregni und nach demselben wären keine weitern Ursprünge der Lands-Hoheit weiter anzuweisen, es wäre denn in Ansehung derer Schwäbischen und zum Theile Fränckischen Grafen und Praelaten, die kurtz vorher durch Zerreissung dieser Landschafften rechte Reichs-Stände worden wären. So liesse sichs auch gantz wohl hören, daß die Reichs-Städte erstlich nach dem Interregno hier und da zu ihren ansehnlichen Regalien und Freyheiten gelanget. Worinnen ihm auch Heilbronner Diss. de Superioritate territoriali §. 15. beystimmet und zugleich Knipschilden de Iure Ciuit. Imperial. I. 5. n. 25. seqq. Conringen de Ciuit. German. Orig. Heidern im Ber. von denen Reichs-Voigteyen, Mylerum Archolog. ord. 17. §. 1. seq.20. §. 1. seqq. 22. §. 1. Lehmannen Speyer Chron. IV. 2. seq. 18. Speidelium Adnot. ad Besoldum Thes. pract. v. Reichs-Städte als Zeugen anführt, wovon auch andere zuvor, wo von der Lands-Hoheit derer Reichs-Städte gehandelt worden, nachzusehen.

Der Vortheil der Lands-Hoheit, meynet Spener l. c. §. 7. p. 338. hätte sich sonderlich in dem Interregno gezeiget, weil da kein Land glücklicher gewesen wäre, als das es mit seinem Lands-Herrn gehalten hätte. Einige Zeit zuvor hätten sich die Kayser immer in Italien aufgehalten, und da hätten die Lands-Herren mit ihren Land-Ständen die Regirung nach Belieben einrichten können. Nach dem Interregno hätte gar kein Kayser weiter daran gedencken dürffen, daß er über die Lands-Fürstliche Hoheit selbst zu sprechen hätte. Deswegen auch die Stände, wenn sie nur ihre Rechte verstanden, nicht erst hätten suchen dürffen, Kayserliche Priulegien darüber zu erlangen.

Man hätte gar sorgfältig behauptet, daß die Stände ihre Lehen vom Reiche hätten, und in denen meisten Meldungen des Kaysers gar vergessen wären. Dann und wann hätte man sie zwar in denen letzten Jahrhunderten wieder in Zweifel zühen und anfechten wollen, sie hätte aber dadurch keinen Schaden gelidten, und sich meistens bey dergleichen Streitigkeiten fester gesetzt. So lange die Kayser noch im Reiche herumgereiset wären, hätte die Lands-Hoheit bis Weilen noch einigen Anstoß gelidten, und der nahe Kayser, zu Mahl, wenn er sich einige Ehr-Furcht zu Wege gebracht, öffters nach denen alten Rechten zugegrieffen.

Kayser Carl der IV. hätte seinen Böhmen die wichtigsten Rechte zuwenden wollen, und deswegen die Chur-Fürsten im gleichbefugten Besietze solcher Gerechtsame erkennet, auch über dieses einigen Fürsten Chur Fürstliche Befugnisse zugestanden. Wenn ihn die Fürsten ins Reich eingeladen, hätte er ihnen geantwortet, die Stände sollten sichs lieb seyn lassen, daß er sie wenig besuchte, weil der Adler gewohnt wäre, wenn er zu ihnen flöge, ihnen die Flügel auszuzühen, welche bis Weilen bey einigen kaum wieder wüchsen, wie dieses Dubrauius Hist. Bohem. XII. p. 591. seq. bestätigte, daß man ihn also gar wohl vor einen vornehmen Beförderer der Lands-Hoheit ansehen könnte.

Unter der Regirung Kaysers Wenceslai hätte vollends ieder Reichs-Stand thun können, was ihm beliebt hätte, und der Kayser hätte so gar nach Vrstisio Tom. II. p. 181. Blanquete ausgestellt, [540] daß ieder Priuilegia darauf schreiben können, die ihm gefallen hätten. So könnte auch Niemand zweifeln, daß sich unter der Regirung Kayser Friedrichs des III. Gelegenheit genung gezeiget, derer niedern Stände gleiche Lands-Hoheit zu bestätigen. Als zuletzt die ordentlichen Capitulationen beliebt worden, so wären die Theils ausdrücklichen, Theils stillschweigende Verträge derer Kayser mit denen Ständen dadurch erneuert.

Ob auch zwar bey Gelegenheit derer Glaubens-Spaltungen durch die Spanischen Rathschläge wieder ein Versuch auf die Lands-Hoheit gewagt werden wollen, so wäre doch bekannt genung, daß es zum grösten Vortheile derer Stände insgesammt ausgeschlagen, und endlich durch den Westphälischen Frieden auf ewig bestätigt und feste gesetzt worden. Daher also diejenigen, welche den Ursprung der Lands-Hoheit erst in gedachtem Frieden suchen, sehr irrten; es wäre denn, daß sie dadurch die ietzige in selbigem Frieden bestätigte völlige Einrichtung meynten, in welchem Falle man es ihnen einräumen könne. Heilbronner l. c. §. 11.

Wie die ältere Gestallt der Lands-Hoheit ausgesehen, schreibt Spener l. c. §. 8. p. 341. seqq. könne man daraus gar leichte erkennen, wenn man zum voraus setze, daß die Vergleiche mit denen Ständen und mit denen Kaysern fast alles zur Lands-Hoheit beygetragen. Es wären folglich die rechten Landsassen vorher in ihrer Masse so gute Reichs-Stände als ihr Herzog selber gewesen. Dieser Rechte würden sie sich auch ohne andere Vortheile dabey auszudingen gewiß nicht begeben haben. Diese Vortheile hätten demnach darinnen beruhet, daß die nunmehrigen Land-Stände bey der Lands-Regirung in allem müssen zu Rathe gezogen, und ausser auf Land-Tägen und ohne ihr Einstimmen nichts wichtiges geschlossen werden können, daß also ihr Zustand fast in voriger Freyheit geblieben wäre, ausser daß sie nichts mehr unmittelbar mit dem Reich zu thun gehabt, und sich nur an ihre Lands-Herren gehalten hätten.

Die Regalien, so der Lands-Herr vom Kayser erhalten, hätte er übrigens allein ausüben mögen, weil diese die Lands-Regirung so eigentlich nicht angegangen. Sonst wäre zwar bekannt, daß sich die Land-Stände nicht alle Mahl so genau an ihres Lands-Herren Gerichte gebunden hätten, daß sie sich nicht derer Befehdungen unter einander nach eigener Willkühr bedienet, auch wohl gar gegen ihre Herren selbst Bündnisse errichtet hätten. Dem mögte nun so seyn, wie ihm wollte, so hätte sich ietzo der starcke Unterschied unter denen Theilen der Lands-Hoheit, die man eigentlich Regalien genennet, und unter denen andern, die sich alleine auf die Lands-Regirung bezogen hätten, deutlich gezeiget.

Im erstern wären fast vom Anfange an die Lands-Herren ziemlich ungebunden, in dem andern aber mehr als zu sehr eingeschränckt gewesen, und solcher Gestallt wäre es fast durchgängig bey höhern und niedern Fürsten und Ständen, besonders aber denen Bischöffen beschaffen gewesen. Gleich wohl wäre es nicht ohne, daß sich gleich anfänglich die mächtigern Lands-Herren mit mehrerm Ansehen auch vielleicht selbst nach ihrer besondern Lands-Einrichtung gegen ihre Land-Stände mögten erzeigt haben, und wenigstens ihrer Freyheit nicht den völligen Zügel haben schüssen lassen. Je unmächtiger [541] aber ein Reichs-Stand sich vor sich selbst befunden, desto weniger wäre er einer freyen Regirung mächtig oder vermögend gewesen, seine Land-Stände in denen gebührenden Schrancken zu halten. Daher sich auch zu denen Zeiten, als sich die Lands-Hoheit in denen mächtigern Landen entweder gleich Anfangs oder doch hernach nach denen Umständen der Zeit gantz anders eingerichtet, die Lands-Hoheit sich in denen schwächern, zu Mahl denen Stiffts-Landen, aus leicht zu errathenden Ursachen in wenig Stücken erblicken liesse.

Daß sich aber ietzo in denen Teutschen Landen die Lands-Hoheit derer mächtigern Fürsten um ein grosses anders als vor Zeiten darstellte, auch bey denen niedern Ständen der ungemäßigten Freyheit derer Land-Stände könnte gewehrt werden, hätte verschiedenen in denen Geschichten gegründete Ursachen.

Denn erstlich wären alle Bemühungen dahin gerichtet gewesen, nicht so wohl der Freyheit, als vielmehr der Frechheit derer Land-Stände in denen einzelnen Staaten Einhalt zu thun, welches von Zeit zu Zeit durch die Land-Frieden, welche so wohl im Reiche als in dessen Staaten wären eröffnet worden, geschehen, doch hätte es alle Mahl, wenn ein Fürst in seinem Lande einen Land-Frieden geboten, mehr zu bedeuten gehabt, als mit denen andern, weil er mit der schweren Hand hinter denen Friedens-Störern herseyn und seinen Befehlen auch den Nachdruck geben können.

Darnach hätten auch dazu einige gute Reichs-Gesetze, durch welche alle Zusammenrottirung und Aufstand derer Land-Stände bey höchster Straffe verboten worden. Ferner, daß die Fürsten selbst unter einander Bündnisse gemacht, einander beyzustehen, wenn sie von ihren Land-Ständen feindlich sollten angegriefffen werden. Weiter, daß die Landsäßischen Lehen gewöhnlich worden, wodurch man einen Stand viel enger in seine Pflichten einschlüssen können, als wenn er sein freyes Gut besessen, in dem man einem solchen, so bald er nur ein unrechtes Wort gegen den Lands-Herrn lauffen lassen, gar bald von Verwürckung des Lehns hätte vorsagen können. Über dieses, daß die Bauern in denen meisten Theilen von Teutschland ihrer Leibeigenschafft ziemlich entbunden worden, wodurch sich die Land-Stände so gut als entwaffnet gesehn hätten.

Welche Mittel zwar alle nur dazu gedient hätten, daß die ungezähmte Freyheit derer Land-Stände mehr eingeschränckt werden mögte, dennoch aber denen Land-Ständen die redlich erworbenen Priuilegien und Freyheiten übrig geblieben wären. Es hätte also auch vielleicht aus trifftigen Bewegungs-Gründen dahin kommen können, daß die Land-Stände selbst von Zeit zu Zeit mit ihren Fürsten capituliret, und ihnen selbst nicht selten manche Befugnisse, die bisher bloß auf den Land-Tag gehört, eingeräumt hätten.

Darauf könnten offt Mahls die vornehmsten Land-Stände von denen Fürsten ansehnliche Lehen, Rechte und Güter oder einträgliche Bedienungen mit diesem Bedinge erhalten haben, daß sie zwar vor ihre Personen von Steuern frey seyn, die Lands-Herren aber ohne ihr weiteres Zuzühen die vornehmsten Theile der Lands-Regirung versehen sollten.

Weiter wäre vermuthlich, daß die Fürsten, welchen nach der ältesten Verfassung die Gerichtsbarkeiten zugestanden hätten, ihrer Lands-Hoheit viel [542] dadurch geholffen, wenn sie denen Land-Ständen die Patrimonial-Gerichte, deren Befugnisse sich ohne dem ziemlich darthun lassen, völliger, nicht wenigen auch gar die Ober-Gerichte zugestanden hätten. Endlich hätten auch einige Land-Stände durch ihre eigene Schuld bey erregtem Aufstande die Mitregirung auf denen Land-Tagen zur Straffe eingebüst.

Wenn man diese und andere dergleichen Gelegenheiten besonders oder zusammen nähme, würde man kein Teutsches Fürstenthum antreffen, dessen ietzige freyere Lands-Hoheit nicht daher ihren Ursprung hätte. Hätten sich in andern Landen die Stände bey mehrerer Freyheit erhalten, so hätte es entweder ihre gute Aufführung, oder ihre Einigkeit, oder auch daß die Höfe und Bedienungen mit lauter Land Ständen besetzt gewesen, oder endlich die Schwäche derer Lands-Herren veranlaßt. Wie wohl doch auch an denen Orten, wo die vorige Freyheit in guter Masse bestanden, durch die letztern heilsamen Reichs-Gesetze so viel erlanget wäre, daß die vorige Freyheit eingeschränckt worden.

Die gegenseitig gemachten Einwürffe beantwortet Spener l. c. §. 10. p. 357. folgender Gestallt: wenn man spräche: auf solche Weise würde sich die Lands-Hoheit auf einen Raub derer Kayserlichen Rechte gründen, und in lauter Ungerechtigkeit bestehen, wenn man sie aus denen verwirrten Henricianischen Zeiten herführte, daß hier weder von wahrer Ungerechtigkeit noch von einem gewaltthätigen Raube etwas anzutreffen wäre. Denn es käme bey solchen Ursprüngen ja alles auf bündige Vergleiche mit denen Kaysern und denen Ständen an. Die letztern hätten es viel bequemer gefunden, ihre Landschafftliche Regirung auf eine neue Art verfassen zu lassen. Wären es auch nicht alle zu Frieden gewesen, daß sie völlig mittelbar werden müssen; so wäre doch wohl billig gewesen,daß man auf die meisten Stimmgen gesehn, und die Verfassung derer Landschafften darnach eingerichtet hätte.

Dem Kayser wäre von dem neuen Lands-Herrn nichts genommen, sondern von ihm gleich Anfangs oder doch folgends alles Vergleichs-Weise erhalten worden. Die nachmahligen neuen Kayser hätten, weil man ihnen dergleichen nicht einräumen wollen, auf die Rechte ihrer Vorfahren keine weitere Ansprache gehabt. In einem Reiche, wie das Teutsche wäre, bekäme der Kayser erst seine Gewalt durch die Wahl, und müste sich also, wie die neuern Capitulationen davon ein Zeugniß ablegten, gefallen lassen, was ihm vor Rechte zugestanden würden. In solcher Absicht könnte es auch kein Kayser vor einen Raub seiner Rechte ausgeben, wenn ihm einige von seinen Vorfahren freyer gebrauchte Befugnisse eingeschränckt würden. Es wäre dessen ohne dem nicht zu gedencken, daß diejenigen alle Zeit die Staats-Rechte ändern könnten, welche sich bey dem Regimente befänden.

Spräche man auch, es wäre im Teutschen Reiche vieles bey der Lands-Hoheit gleich wohl bey Kriegs-Läufften und bey offenbarer Gewalt durchgetrieben worden; so diente zur Antwort, daß auf gleiche Weise im Teutschen und andern Reichen viele Staats-Rechte aufgekommen, die des wegen Niemand einiger Ungerechtigkeit beschuldigte. Es wäre gnug, wenn auch hier und da Gewalt gebraucht worden wäre, daß man sich doch [543] hernach gütlich verglichen, und hernach diesen vor das Teutsche Reich dienlicher gehaltenen Zustand durch einmüthige Verträge bestätigt hätte.

Der andere Einwurff, daß man sich mit dem deutlich an einander hängenden Staats-Rechte noch ein Mahl so gut behelffen könnte, wenn man nur den Grund desselben in der Post-Carolinigischen Lands-Hoheit gelegt hätte, da man sich hingegen vor denen vielen Zweifeln nicht zu retten wisse, wenn man der letzt vorgetragenen Lehre beypflichte, könnte aus vorgetragener Lehre gleich Falls leichtlich behauptet werden. Denn wie drehete und wendete man sich nicht, wenn man die Lands-Hoheit unter dem Sächsischen Regimente fortgeführt zeigen sollte. Da müsten die Sächsischen, Fränckischen auch wohl einige Schwäbische Kayser alle Tyrannen heissen, weil sie ihre Regirung mit dem Zusammenhange der Post-Carolingischen Lands-Hoheit nicht reimen könnte. Sollte man sagen: wie sichs zur Lands-Hoheit schickte, daß die Land-Stände noch nach der Hand immer auf die Reichs- und Wahl-Tage gekommen wären, so käme es fast heraus, als ob man den damahligen Zustand mit dem itzigen Polnischen Staate vergleichen wollte. Wer könnte aber wohl bey denen Polnischen Woywoden die Lands-Hoheit zeigen, wenn man auch dieses Gleichniß gleich gerne annehmen wollte.

Über dieses nähme und gäbe es denen Landsherrlichen Befugnissen nichts, ob man sie um 200. Jahr älter oder jünger zu seyn befände, und die Staats-Rechts-Lehre liesse sich, was den heutigen Zustand anbeträffe, nach ein und der andern Lehre Grundlegung gleich gut ausführen. Wollten auch einige einwenden, es bestände vielleicht nur in Worten, daß einige den Staat derer Herzoge nach denen Carolingern die Lands-Hoheit nennten, da sie doch vielleicht in der That mit ihm überein kämen, u. dieses Vorgeben sich daher zu beglaubigen schiene, indem auch diejenigen, so auf angegebene Weise die Lands-Hoheit behaupteten, nicht in Abrede, daß dennoch die Land-Stände auf dem Reichs-Tage hätten erscheinen dürffen; so ereignet sich gleich wohl nach genauerer Prüfung, daß der Streit nicht in Worten, sondern in der That bestehe. Denn es wäre eine schlechte Lands-Hoheit, wenn die Land-Stände so wohl als der Lands-Herr unmittelbar und der Reichs-Standschafft fähig wären, und die Lands-Hoheit bestände vielmehr darinnen, daß die Land-Stände sich alleine an ihren Lands-Herrn halten, und sich nach dererselben Befehle richten müssen.

Anderer Zweifel, da dergleichen Staats-Rechts-Lehrer der unerweißlichen Beschreibung der Post-Carolingischen Gewalt ungeachtet eine würckliche Lands-Hoheit nach denen Carolingern hätten fest stellen wollen, nicht weitläufftig zu gedencken; als wenn sie behaupteten, daß des Herzogs Gewalt ihm alleine von dem Lande durch eine Wahl sey aufgetragen worden; daß der Herzog als des Landes Haupt die Rechte eines gantz geschlossenen Landes gegen die Kayser selbst behauptet habe; daß der Kayser in dem Lande keiner Regalien mächtig, sondern die Herzoge dieselben allein auszuüben befugt gewesen; daß die Herzoge keine Reichs-Ämter, hingegen aber eine völlige Erblichkeit ihrer Würde u. Macht besessen hätten; und daß sie endlich keine Lehen vom Reiche gehabt, oder nach anderer Meynung [444] ihre Lehen nur gantz frey dem Kayser aufgetragen hätten.

Es scheint aber doch, als ob man zwischen Spenern und denen, die es mit ihm halten, und zwischen deren Gegnern noch eine ziemliche Vergleichung trefffen könnte. Denn Spener redet von der förmlich eingerichteten Lands-Hoheit, andere aber von Lands-Hoheit über Haupt. Nun gesteht Spener l. c. II. 6. . 5. selbst, daß die Herzoge einer gewissen Landschafft vorgesetzt gewesen, die Grafen meistens mittelbar unter dem Herzoge gestanden, die Burggrafen gleich Falls mittelbar gewesen, die Pfaltz-Grafen aber nicht anders als Hof- und Reichs-Richter anzusehen wären; so ist auch bekannt, daß zu denen Zeiten Conrads des ersten weder Marggrafen noch Land-Grafen gewesen.

Warum sollten auf solche Weise, da die Grafen unter denen Herzogen mittelbar gestanden, nicht auch auf derer Herzoge Seite eine Lands-Hoheit Stat finden können. Meynt man aber selbst, daß jeder Kayser auf des vorhergehenden Rechte keinen Anspruch mehr hätte, warum sollte dergleichen unter Conraden dem ersten nicht eben so wohl haben geschehen können, als unter denen folgenden; sinte Mahl dieser ja eben sowohl erwarten müssen, was ihm die Fürsten vor Rechte überlassen wollen, als die folgenden.

Zu dem gestehet ja Spener l. c. II. 13. §. 6. not. c. daß die Fürsten einen Haupt-Theil der Lands-Hoheit aus denen Verträgen mit ihren Landschafften bekommen, Massen der Kayser diese nicht wieder ihren Willen aus der alten Reichs-Freyheit setzen, noch eine wahre Unterthänigkeit bringen können. Er führet auch selbst l. c. §. 5. not. a. an, daß sich unter denen Merovingern und Carolingern fast stärckere Schemata einer Landsherrlichen Gewalt, als unter denen Ottonibus zeigen. Gesetzt auch, man gesteht ihm den Magistratum oder Fürsten-Ambacht, Vermöge dessen die Fürsten ihre Gewalt zu regiren von denen Kaysern erlanget haben, welche sie erst bestätigen müssen: So läßt sich doch vors erste nicht sehen, wie diese Gewalt, wenn auch keine Verträge deswegen wären vor Handen gewesen, sich von der Person trennen lasse. So kann ja auch seyn, daß gleich die Verträge mit Conraden dem I. dahin gerichtet gewesen, daß sie den Fürsten-Ambacht von ihm nehmen wollten, daß aber hierdurch ihrer Landschafft und ihnen selbst an ihren Rechten kein Eintrag geschähe.

Einen deutlichen Beweis scheint hiervon das Beyspiel Henrici Aucupis abzulegen. Denn da sich der Kayser wegen seiner grossen Macht fürchtete, und ihm die Gewalt, so sein Vater Herzog Otto besessen, nicht alle lassen wollte, wurde er endlich durch das zuruffen des Herzoglichen Heeres, welches sich frey erklärte, wenn der Kayser den Herzog nicht von freyen Stücken so ehren wollte, wie seinen Vater, könnte er wohl ohne ihn erhalten, was er verlangte, wie dieses Wittichindus Annal. I. apud Meibomium Script. Rer. Germ. Tom. I. p. 635. berichtet.

Eben gedachter Auctor meldet zugleich in nur angeführter Stelle, daß ihm von seinem Vater, welchen er so gar Patrem Patriae nennet, das Herzogthum sey hinterlassen worden. Und was hatte endlich gedachter Conrad vor Ursache, ihn zu seinem Nachfolger vorzuschlagen, als daß er in Sorgen stehen muste, er mögte sich letzlich gantz und gar vom Reiche trennen. [545] Anderer zuvor schon angeführter Zeugnisse zu geschweigen.

Kann man in denen folgenden Zeiten die Lands-Hoheit nicht so gar deutlich sehen, so ist entweder die grosse Macht derer Kayser Schuld daran gewesen, welche alle Rechte ihrer Vorfahren wieder zu erlangen gesucht haben; wie denn Spener, wie schon zuvor gemeldet worden, selbst saget, daß auch nach würcklich errichteter Lands-Hoheit die Kayser manch Mahl ihrer Vorfahren Rechte wieder zu erlangen gesucht haben; Theils kann auch die Uneinigkeit derer Lands-Herren mit ihren Unterthanen etwas dazu beygetragen haben, welche hernach bey Gelegenheit selbst gegen sie gestanden, wie sie denn wohl ehe bey ziemlicher Massen eingerichteter Lands-Hoheit ihre Herren zu befehden kein Bedencken getragen haben; Theils haben auch die viel angelegten Stiffter derer Herzoge Gewalt ziemlich gemindert.

Dem ungeachtet aber folgt doch nicht, daß die Fürsten in ihren noch eigenen Landen die Landsherrlichen Rechte sollten können gehabt haben, ob man gleich gar gerne zugestehet, daß sie Vermöge derer errichteten Verträge aller Dings die Fürsten-Ambacht von denen Kaysern hätten haben müssen Ward so ein Herzog überwunden, war es ohne dem leichte, seine Länder zu zergliedern, und mehrere Reichs-Stände zu erhalten, welches in denen alten Zeiten so wohl hat geschehen können, als hernach bey Herzog Henrichen dem Löwen, da doch die Lands-Hoheit schon errichtet war. Die Macht derer Ottonum und einiger von ihren Nachfolgern war furchtbar, daß sie wohl dasjenige mit Gewalt durchtreiben konnten, wo die Güte nichts verfangen wollte.

Unterdessen räumt man Spenern gar gerne ein, daß man eine so förmliche Lands-Hoheit, wie er sie beschreibt nicht eher als in denen Henricianischen Zeiten suchen dürffe. Denn es war da Mahls freylich beständige Kriegs-Unruhe, und immer ein Stand gegen den andern. Was hätte auch endlich daraus werden wollen, wenn die Stände immer gedacht hätten, dieses Recht stünde ihnen zu, und hingegen die Kayser der Meynung gewesen wären, es gehörte vielmehr vor sie. Da war freylich kein besser Mittel, als sich sowohl mit der Landschafft erstlich über gewisse Stücke zu vereinigen, damit man sie und sich besser vor allem feindlichen Anfall beschützen könnte, zu vergleichen und die abgerissenen Stände zu Vermehrung seiner Macht, so viel möglich, wieder herbey zu bringen, als auch hernach mit denen Kaysern selbst ordentlichere Vergleich zu treffen, und dieselbe bestätigen zu lassen; welches auch um so viel eher an gieng, da sich nunmehro die Fürsten mächtig gnug sahen, selbst darüber zu halten. Wurden also die Fürsten selbst mit denen Regalien belehnt, so verschwand vollends auch aller Schein einiger Ungerechtigkeit.

Doch hätte man, fährt Spener l. c. II. 3. §. […] not. c. fort, sehr frühzeitig angefangen, bey der Belehnung mit denen Regalien die Lands-Hoheit als einen vollen Begriff dererselben anzusehen, darüber derer mit denen Landschafften errichteten Verträge vergessen, und alles vor Kayserlich und Reichs-Lehn geachtet. Daß aber der Kayser dennoch bey der nöthig gemachten Belehnung mit denen Regalien auch einigen Vortheil erhalten, rührte daher, weil die fremden Lehn-Rechte auf derer Fürsten Lehnbarkeit hätten wollen gezogen werden; woraus zuletzt, wo man nicht frühzeitig davor besorgt gewesen, der [546] Lands-Hoheit so ein grosser Nachtheil dadurch würde zugezogen worden seyn, als vorher der Nutzen gewesen, den man in Ansehung derer lehnbaren Regalien erhalten.

Wie man nun mit nicht sagen kann, daß die Lands-Hoheit erst um die Zeiten des Westphälischen Friedens entstanden, weil sie darinnen bestätigt und fester gesetzt worden, so scheint es gleich Falls nicht allzurichtig, wenn man behaupten will, sie sey erst zu derer Henricorum Zeiten aufgekommen, weil sie da förmlich eingerichtet, und sich im gantzen Reiche überall am deutlichsten gezeigt habe.

Was endlich den Einwurff anbelanget, daß das Reich im Anfange noch das Fränckische benennt worden, auch die Kayser Conrad der I. und Henrich der I. Fränckische Könige heissen wollen, thut hier nichts zur Sache. Denn es ist entweder aus Gewohnheit geschehen, weil dieser Name bisher, da das Reich von denen Fränckischen Königen beherrscht worden, im Schwange gegangen, oder man hat dadurch anzeigen wollen, daß man, wie an ihre Stat, so auch in ihre Rechte getreten. Woraus man aber gar nicht erzwingen kann, daß gar keine Veränderung in der Regiments-Form vorgegangen; sinte Mahl die Fürsten dem ungeachtet des Kaysers Hoheit erkannten, ob sie gleich in einigen Stücken mehrere Freyheit behaupteten. Es mögte auch fast so denn folgen, daß unter denen Ottonibus, weil sie nicht gleichen Titel neben dem Kayserlichen geführet, eine grosse Staats-Veränderung vorgefallen seyn müste, welches man aber noch weniger zugeben will.

Der affterverlehnten Landsherrlichkeit Ursprung aber ist in denen Zeiten anzutreffen, da die mit der Lands-Hoheit versehene Fürsten Theils andere mit Gewalt zwungen, ihre Güter als Lehen von ihnen zu erkennen, oder selbst etliche Lehen aufgetragen bekamen, damit sie dieselben, so sie ihnen übergaben, desto besser schützen mögten, wie sonderlich bey denen Stifftern zu sehen. Von Seckendorff Teutsch. Fürsten-St. II. 9. Addit. p. 73. seqq. Knichen de Sax. non prouoc. Iure 17. 5 §. 498

Theils unmittelbare Stände aber, die sich gleich Falls zu ohnmächtig erachteten, zwar ihre Güter behielten, sie aber doch von denen mächtigern zu Lehen nahmen. Sixtinus de Regalibus c. 1. §. 59. seq.

Theils mächtige Fürsten auch einen besondern Vorzug darinnen suchten, wenn sie einige mit Lands-Regirungen versehene unmittelbare Lehn-Leute unter sich hätten, welchen sich denn gar gerne ein Stück Landes mit denen völligen Landsherrlichen Rechten überliessen. Knichen de Iure territoriali c. 1. n. 1. Stephani de Iurisdict. P. I. Lib. II. c. 7. §. 45. Brückner Diss. inaugural. de particulari Territorio subinfeudata. 3. §. 2. p. 27. seqq.