Zedler:Hohe Landes-Obrigkeit
Hohe Landes-Obrigkeit,[WS 1] ist eine durch die Grund-Gesetze, denen Reichs-Ständen ertheilte Gewalt, krafft welcher sie, in ihrem Namen, ihre Länder regieren, auch, in deren Ansehen, Krieges- und Friedens-Handlungen mit andern Staaten vornehmen, ingleichen mit Kayserlicher Majest. und übrigen Reichs-Ständen, von Sachen, so die gemeine Wohlfahrt angehen, rathschlagen und schlüssen, dergestalt, daß die, aus solcher Gewalt herflüssende, und denen Grund-Gesetzen nicht zuwieder lauffende Handlungen, weder von Kayserlicher Majestät, noch gantzem Reiche können umgestossen, oder dessentwegen Red und Antwort gefordert werden. Die Stücken nun solcher hohen Landes-Obrigkeit heisset man Regalien. Conring. de Vrb. Germ. §. 59. Sie werden insgemein getheilet in die grossen und kleinen, welche Eintheilung keinen Grund hat, und dahero zu nichts dienet, als unnöthiges Schul-Gezäncke anzurichten.
Die Reichs-Stände sind zwar allerdings anfänglich, durch Kayserliche Belehnung, zu der hohen Landes-Obrigkeit und Regalien kommen, allein heutiges Tages sind selbige ihnen durch die Grund-Gesetze dermassen bestätiget, daß sie ihr eigen sind, und die Kayserliche Belehnung nur eine blosse Cerimonie ist, welche zum Andencken des vorigen Teutschen-Staats übergeblieben. Titius Specim. Jur. publ. II, 9.
Anmerkung (Wikisource)
- ↑ Siehe auch Zedler:Lands-Hoheit