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118) C. Iulius Bassus, als Sprosse eines vornehmen Geschlechts (Plin. ep. IV 9, 4) etwa gegen das J. 50 n. Chr. geboren (vgl. ebd. 22 senectus), wurde unter Vespasian von zwei Privatleuten angeklagt, aber nach langdauerndem Prozeßverfahren freigesprochen (Plin. ebd. 1). Er wurde dann Quaestor in Bithynien (ebd. 6). Von Domitian verbannt, von Nerva aber zurückberufen, wurde er praetorischer Proconsul in Pontus-Bithynien, aber erst nach dem J. 102 (Dessau Zum Leben Dios von Prusa, Herm. XXXIV 81–87); nennt ja eine Münze im Mailänder Museum (Borghesi Num. imp. 1, 174), die auf der Rückseite Bassus als ἀνθύπατος bezeichnet, auf der Vorderseite den Traian neben Germanicus schon Dacicus, welch letzteren Titel der Kaiser aber erst Ende 102 annahm (vgl. auch Münsterberg Num. Ztschr. 1911, 129). Von den Amtshandlungen des Bassus als Statthalter kennen wir mit Bestimmtheit nur eine relegatio in perpetuum (Plin. ad Trai 56, 4). Nach Arnims Ansicht (Leben u. Werke des Dio von Prusa, Berlin 1898; Zum Leben Dios von Prusa, Herm. XXXIV 363–379) aber ist der von Dio von Prusa in seiner 43. Rede genannte ἡγεμὼν πονηρός niemand anderer als Bassus, der sich in den besonders in Prusa lebhaften Streit der Besitzenden gegen das Volk einmischte und sich durch die Unterdrückung der Parteiungen den Haß der Provinz und den Repetundenprozeß zuzog. Übrigens war er so unvorsichtig, von den Provinzialen kleine Geschenke anzunehmen (Plin. ep. IV 9, 6. 7). Der Prozeß fand nach Mommsen (Ges. Schriften IV 380) 103 oder 104 statt. Die Stimmen über Bassus fielen verschieden aus, doch mehr hatte er auf seiner Seite. In den drei ersten Verhandlungstagen traten für ihn auf: Plinius, Lucceius Albinus, Titius Homullus und Fronto, gegen ihn: Pomponius Rufus, Theophanes und Herennius Pollio (ep V 20, 1 nennt Plinius auch Varenus Rufus unter seinen Gegnern). Schließlich wurde Bassus freigesprochen (Plin. ep. IV 9, 4ff.). Nichtsdestoweniger verfügte der Senat eine rescissio seiner acta und erlaubte allen durch seine richterlichen oder administrativen Entscheidungen Betroffenen, innerhalb zweier Jahre Wiederaufnahme ihres Verfahrens zu verlangen (Plin. ad
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Trai. 56, 4f. 57, 2); dennoch war es verboten, sich über etwaige Verordnungen des Bassus auf eigene Faust hinwegzusetzen, wie es erwiesenermaßen in einem Falle geschehen ist (Plin. ad Trai. 57, 2). Von Bassus’ weiterem Leben wissen wir nur, daß er 105 mit Cn. Afranius Dexter Consul suffectus war (CIL III p. 865f. = 1972 n. XXXIII. XXXIV Militärdiplom. CIL VI 2075 Acta Arv.), sein Prozeß hat demnach seiner Ämterlaufbahn keinen Eintrag getan. Der Consul im J. 139 (Nr. 119) dürfte sein Sohn gewesen sein.