ADB:Kreß, Johann Paul
S. Stryk und Thomasius seine Studien fort. Durch Empfehlung des letzteren wurde er Hofmeister bei einem Sohne des Präsidenten von Schwanenbeck in Riga, kehrte jedoch nach Verlauf eines Jahres nach Jena zurück; erwarb dort im Juli 1705 die Licentiaten-, 1706 die Doctorwürde und hielt stark besuchte juristische Vorlesungen. Während eines mehrmonatlichen Aufenthaltes in Wien (1710) lernte er Leibnitz kennen, durch den er 1712 die Professur für Rechtswissenschaft in Helmstädt erlangte. Dort wirkte er 29 Jahre als öffentlicher Lehrer, bekleidete dreimal (1722, 1731, 1736) das Amt eines rector magnificus und erwarb sich in akademischen Kreisen einen namhaften Ruf. Fünf Universitäten: Kiel und Wittenberg, Gießen und Frankfurt a. O., auch Gröningen machten ihm vortheilhafte Anerbietungen. Er hatte sich aber an Helmstädt so gewöhnt, daß er sich nicht entschließen konnte, diesen Aufenthalt mit einem andern zu vertauschen, obwol er mit dem dortigen Magistrate auf sehr gespanntem Fuße lebte, und gegen denselben sogar mit einer ziemlich gehässig gehaltenen juristischen Dissertation („Vindiciae justitiae judicii recuperatorii etc.“, Helmst. 1736) zu Feld rückte. 1740 wurde er Senior der Facultät, nachdem er 1730 kgl. großbritannischer, 1731 braunschweigisch-wolfenbüttelscher Hofrath geworden und starb nach einer erfolglos in die Bäder von Aachen unternommenen Reise vom Schlage getroffen im 65. Jahre seines Alters. K. war ehelos geblieben, denn[WS 1] er hatte, wie Jugler erzählt, „gegen das andere Geschlecht eine so große Unempfindlichkeit, daß er nicht einmal neben einer solchen Person sitzen konnte, wenn er die Gefahr einer Ohnmacht von sich abwenden wollte!“ Er schrieb auch eine 17 Bogen starke Abhandlung „De jure Hagestolziatus“, Helmst. 1727, deren wesentlicher Inhalt in den Annal. acad. Juliae Sem. XIV. S. 142–54 mitgetheilt ist. Prof. Ludewig in Halle griff die Schrift ziemlich derb an; K. antwortete darauf etwas gereizt und entwickelte in dieser Angelegenheit solchen Eifer, daß er im nächsten Jahre sogar eine zweite vermehrte Auflage seiner Replik veranstaltete. Er beschäftigte sich hauptsächlich mit Strafrecht und Rechtsalterthümern; seine Schriften gehören in das Fach der Dissertationenlitteratur. Am verbreitetsten unter seinen Werken ist „Commentatio succincta in constitut. crim. Caroli V, Imper.“ Hanov. 1721. 4°., welche trotz des sehr fehlerhaften Abdruckes der peinlichen Halsgerichtsordnung Karl V. 1730, 1736, 1744, 1760, 1774, 1784 wiederholt aufgelegt wurde. – Leyser rühmt in den Medit. ad Pandectas von K. die Treue des Gedächtnisses, die Schärfe des Urtheils, die gerechte Denkungsweise und nennt ihn in spec. DXCIX. „ICtum Summum“, Prof. Kahle in der bibl. philosoph. emend. T. II, 243 „ICtum incomparabilem“. (Ein Katalog seiner sämmtlichen Schriften unter Angabe der hierüber erschienenen Recensionen bei Jugler, auch bei Jenichen a. a. O.)
Kreß: Johann Paul K., Rechtsgelehrter, geb. zu Hummelshayn im Voigtlande am 22. Febr. 1677 als Sohn eines Predigers, † zu Helmstädt am 23. Novbr. 1741. K. besuchte das Gymnasium zu Gera, bezog 1695 die benachbarte Universität Jena und setzte in Halle bei- (Jenichen), Allerneueste Nachr. v. jurist. Büchern, 15. Thl. S. 655–670 und die auf S. 669 Angeführten, dann 20. Thl. S. 358–61. – J. C. Schläger, Trauerrede auf J. P. Kreß etc., Helmstädt 1741, Fol. – Christian [131] Breithaupt, In memoriam J. P. Kr. etc., Helmstädt 1741, 4°. – Jugler’s Beiträge, Bd. 3. Nr. 13. S. 341–63. – Götten’s Jetztleb. gel. Europa, 1. Th. S. 712–17. – 2. Th. S. 817.
Anmerkungen (Wikisource)
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