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ADB:Eisenhart, Johann Friedrich

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Artikel „Eisenhart, Johann Friedrich“ von Jakob Franck in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 5 (1877), S. 766–767, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Eisenhart,_Johann_Friedrich&oldid=- (Version vom 5. November 2024, 04:23 Uhr UTC)
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Eisenhart: Johann Friedrich E., einer der bedeutendsten Juristen und zugleich Kenner und Bearbeiter des deutschen Rechtes im 18. Jahrhundert. Geb. am 15. Octbr. 1720 zu Speyer, wo sein Vater Archivar und erster Canzleisecretär der Stadt war, erhielt er seine wissenschaftliche Vorbildung auf dem dortigen Gymnasium, bezog 1739 die Universität Helmstädt, wo er zuerst philosophische und schöne Wissenschaften und von 1741 an ausschließlich die Rechte studirte. Nachdem er 1746 die Würde eines Licentiati juris erlangt hatte, besuchte er 1747 als Hofmeister eines jungen Herrn von Adel die Universität Göttingen, wurde 1748 zum Adjunct der Juristenfacultät zu Helmstädt und daselbst im gleichen Jahre zum Doctor der beiden Rechte, 1751 zum außerordentlichen Lehrer, 1755 zum ordentlichen öffentlichen Lehrer der Rechte, 1758 zum Vorsteher der herzogl. deutschen Gesellschaft und 1759 zum Hofrath ernannt. Er starb zu Helmstädt 10. Octbr. 1783.

Unter seinen zahlreichen größeren und kleineren Schriften und Abhandlungen sind besonders hervorzuheben: „Kleine Teutsche Schriften“, 2 Bde., 1751 und 1753. „Institutiones historiae iuris litterariae“, 1752; ed. sec. 1763; „Institutiones juris Germanici privati“, 1753; die „Grundsätze der Teutschen Rechte in Sprichwörtern mit Anmerkungen erläutert“, 1759 (328 Spr.) – ein Commentar zu Franz Karl Conradi’s (vgl. d.) gleichbetitelter anonym erschienener Abhandlung. „Erzählungen von besonderen Rechtshändeln“, 10 Bde. 1767–1779. – Die „Grundsätze etc.“ sind ein sehr verdienstliches Werk, ungeachtet des Mangels der ersten Quellen. Auch dadurch daß bei solchen Parömien, welche in einigen Ländern insbesondere üblich und wol gar durch ausdrückliche Landesgesetze bestätigt worden waren, nicht jederzeit auch das Gesetz selbst oder wenigstens das besondere Land angeführt ist, verliert es an seinem inneren Werthe keineswegs und steht noch heute durch seine vielen brauchbaren Anmerkungen, gleich den ähnlichen Ausarbeitungen von Matthäus, Hart, Pagenstecher, Pistorius, Heineccius u. A. bei jedem Kenner der deutschen Rechte und zumal dem Erklärer älterer deutscher Rechtsparömien in verdienter Achtung. Eine zweite Ausgabe mit einigen wenigen eigenen Zusätzen und Anmerkungen [767] befolgte der Sohn Ludwig August E. (1792) und eine dritte Karl Eduard Otto (1823). Dieser letzte Abdruck enthält theils einige Berichtigungen, welche durch die Zeitveränderungen und die Aufklärungen, die wir den classischen Werken Savigny's und Eichhorn's in Bezug auf deutsches Recht verdanken, nöthig wurden, theils die Einschaltung mehrerer wichtiger früher weggelassener Rechtssprüchwörter.

Vgl. Pertsch, De commodis quae e Pacific. Westphal. in Theologiam redundarunt. Helmst. 1748. 4. Christ. Weidlich, Zuverlässige Nachrichten von denen jetztlebenden Rechtsgelehrten. S. 280—304. Memoria J. Fr. Eisenharti auct. J. C. Wernsdorf. Helmst. 1783. 4., woselbst auch seine sämmtlichen (48) Schriften in chronolog. Ordnung verzeichnet sind. Mittermaier, Deutsches Privatrecht S. 62