Zedler:Zeit von zwey Wochen
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Zeit von zwey Wochen, Lat. Tempus duarum hebdomadum oder septimanarum, heist nach Gelegenheit so wohl eine Zeit von vierzehn, als funffzehn Tagen; es müste dann etwan in irgend einer rechtlichen Verordnung eine solche Zeit von vierzehn oder funffzehn Tagen ausdrücklich bestimmt und anberaumet worden seyn, welchen Falls alsdenn selbiger genau nachzukommen, wie davon bereits in denen Artickeln: Zeit von vierzehn Tagen, und Zeit von funffzehn Tagen, absonderliche Anzeige geschehen.