Zedler:Zeit von funffzehn Tagen
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Zeit von funffzehn Tagen, Lat. Tempus quindecim dierum, ist besonders diejenige Zeit-Frist, bis wie lange in Geld-Sachen die Zeugen genöthiget werden mögen, im Gerichte zu bleiben. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 4. n. 15. In was vor Fällen aber diese Zeit sonst noch die Art und Würckung einer Verjährung hat, davon ist unter diesem Worte im XLVII Bande, p. 854 u. ff. ausserdem aber auch noch der Artickel: Zeit von zwey Wochen, nachzusehen.