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Zedler:Zeit von zehen Tagen

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Zeit von zehen und einem halben Jahre

Band: 61 (1749), Spalte: 943–944. (Scan)

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Zeit von zehen Tagen, Lat. Tempus decem dierum, [944]Tempus decendii, oder Decendium, wird denen Rechten zu Folge besonders in nachstehenden Fällen beobachtet: Als 1) bey Einwendung der Appellation oder Leuterung wider einen richterlichen Ausspruch; 2) In Ansehung der versprochenen Zahlung, ohne Beyfügung eines gewissen Tages; 3) Werden auch insgemein die drey gewöhnlichen Edictal-Citationen wider ungehorsamlich aussenbleibende Partheyen von zehn Tagen zu zehn Tagen öffentlich angeschlagen oder sonst bekannt gemacht; 4) Ergehet mit und nach Ablauff dieser Frist ein ausgesprochenes Urtheil in die Krafft Rechtens, wenn nicht, wie schon gedacht, dagegen appelliret, oder geleutert wird; Und 5) erlanget auch der Ausspruch eines willkührlich erwehlten Schieds-Richters seine Krafft, die compromittirenden Partheyen zu verbinden, wenn sie so lange darzu stille geschwiegen, und nichts erhebliches dawider einzuwenden vermocht. Lauterbach in Disp. de. Variet. Temp. c. art. 4. n. 10. Berger in Oecon. Jur. Lib. III, tit. 3. §. 3. not. 3. Es ist aber hierbey besonders wegen der zehntägigen Frist zu Einwendung einer Appellation wohl zu mercken, daß selbige nicht allein von Stunde zu Stunde, sondern auch so gar von Augenblick zu Augenblick gerechnet wird, nemlich von Zeit der geschehenen Eröffnung an; weswegen dieselbe auch allemahl unter ein solches eröffnetes Urtheil von denen Gerichts-Schreibern angemercket werden muß. Not. in Auth. Hodie. C. de appell. Gloss. in verb. a die in Clem. sicut. de appellat. Mynsinger Cent. III. Obs. 11. Ferrarius Montanus in Process. Judic. L. II, c. 4. Wurmbser in Pract. Obs. tit. 24. Obs. 1. Petrus Friderus de Process. extrah. c. 8. n. 1. u. 2. Rosbach in Pract. Civil tit. 73. n. 24. und Rudinger in Obs. Pract. Cent. IV. Obs. 85. n. 2. Den Gerichts-Brauch in denen Chur-Sächsischen Landen anlangend; so müssen allhier die so genannten suspensivischen und devolutivischen Rechts-Mittel, das ist, die Leuterungen und Appellationen, ebenfals innerhalb zehn Tagen eingewandt werden. Proc. Ordn. tit. 35 §. 1. Appellation-Gerichts-Ordn. tit.. von Appellationen; Ober-Hof-Gerichts-Ordn. tit. Wann und wie die Leuterung etc. und Hof-Gerichts-Ordn. tit. von der Leuterung. Es laufft aber solche Frist der zehn Tage von der Zeit an, da einem Theile das Urtheil publiciret, oder von 12 Uhr Mittags, wenn es bey beyder Theile Aussenbleiben vor publicirt geachtet wird. Erl. Proc. Ordn. ad tit. 34. §. 5. Sonst aber ist allhier noch zu erinnern, daß in denen Rechten der Ausdruck: Wenige, oder eine mäßige und kurtze Zeit, Lat. Modicum tempus, manchmahl auch vor 10 Tage gerechnet wird, wie davon absonderlich im l. promissor. 21. §. 1. ff. de constit. pecun. ein Exempel zu finden. Im übrigen können auch zur Erläuterung des allhier besagten annoch die Artickel: Rechtskräfftig, im XXX Bande, p. 1520 u. ff. Sententz (Vollstreckung der) im XXXVII Bande, p. 193 u. ff. Hülffe, im XIII Bande, p. 1068 u. ff. Termin (Hülffs-) im XLII Bande, p. 983. Termin (rechtlicher) ebend. p. 985 u. ff. Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. Appellatio im II Bande, p. 944 u. ff. Leuteratio, im XVII Bande, p. 669 u. ff. Dilatio citatoria, und Dilatio legalis, im VII Bande, p. 920. nachgesehen werden.