Zedler:Zeit von zehen Jahren
Zeit von zehen Jahren, Lat. Tempus decem annorum, oder Tempus decennale, und Decennii, ingleichen Decennium, heist in den Rechten eine lange [943] und geraume Zeit, und hat sonderlich in folgenden Fällen Statt: Als 1) in Verjährung und Verwährung unbeweglicher Sachen unter Gegenwärtigen oder Anwesenden: 2) In Verlierung der Privilegien wegen ihres Nicht-Gebrauchs; 3) In Wiederzurückberuffung eines Freygelassenen zur Knechtschafft, welchen einer, der nicht so viel im Vermögen hat, daß er seine Schulden bezahlen kan, loß gegeben hat; 4) In Verlierung der Fruchtniessung oder einer Servitut wegen ihres so langen Nicht-Gebrauchs unter Anwesenden, wovon besonders Schöpfer in seiner Disp. de Praescript. Servit. extinct. umständlicher handelt; 5) Zu Erlangung einer Servitut, welches doch die Rechts-Lehrer insgemein nur auf eine solche einschräncken, die beständig ausgeübet wird; 6) In den jährlichen Einkünfften; 7) In der Ausflucht wegen nicht bezahlter Ehe-Gelder; 8) In Zurückforderung derer von Seiten eines Volljährigen während seiner Minderjährigkeit, ohne ein gerichtliches Decret und unter einem gewinstlichen Titel, veräusserten Sachen, unter Anwesenden; 9) In Wiederruffung der schon abgethanen und unterschriebenen Rechnungen, öffentliche Gelder anbelangend, wider des Rechnungs-Führers Erben; 10) In Ansehung desjenigen, welcher zwar auf eine Zeitlang, jedoch ohne ausdrückliche Bestimmung einer gewissen Zeit, in die Metalle oder zur Bergwercks- oder auch zu anderer öffentlicher Arbeit verdammet worden; und 11) wird auch aus dem Ablauffe solcher Zeit muthmaßlich geurtheilet und bewiesen, daß man von der Sache Wissenschafft gehabt habe. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 4. n. 10. und Rudinger in Obs. Pract. Cent. V. Obs. 77. welcher letztere auch, so viel insonderheit den Beweiß der zehnjährigen Verjährung anbetrifft, anmercket, daß solcher auch gar wohl durch Zusammenfügung unterschiedlicher Gezeugnisse vollführt werden möge, als nemlich wenn einer Willens wäre, die zehnjährige Verjährung zu beweisen, und stellte z. E. zwey Zeugen vor, die von den ersten fünff Jahren, und sodenn auch zwey andere, die von den andern fünff Jahren aussagten, so wäre alsdenn die zehnjährige Verjährung durch Zusammenfügung solcher Gezeugnisse vor hinlänglich und vollständig erwiesen zu achten, wie unter andern auch Baldus in l. testium. C. de testib. und mit demselben Everhard in Topic. Loc. a conjunct. seu combin. duar. leg n. 5. ebenfals lehren. Uebrigens besehe man hierbey auch die Artickel: Zeit (geraume) und Zeit-Rechnung; wie auch Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. Sonst aber ist allhier noh mit wenigem zu gedencken, daß von demjenigen, welcher zehen Jahre lang in einer Stadt seßhafftig gewesen, und darinne gewohnet hat, alsdenn dafür gehalten werde, daß er daselbst seine ordentliche Behausung oder Wohnung genommen habe, l. 2. C. de incol. Lib. X.