Zedler:Zeit, (geraume) eine lange, langwierige oder alte Zeit
Zeit, (geraume) eine lange, langwierige oder alte Zeit, Lat. Tempus prolixum, Tempus diutinum, diuturnum, longum oder antiquum, heist in den Rechten eine Zeit von vielen und langen Jahren, deren Anzahl aber eben nicht auf alle Fälle so gar eingeschränkt ist, daß solche nach Gelegenheit nicht bald mehrere, bald wenigere, in sich schliessen solle. Also werden z. E. in Verjährungs-Sachen zehen oder zwantzig Jahre vor eine lange Zeit, Lat. Tempus longum; wie hingegen dreyßig oder viertzig Jahre vor die längste oder allerlängste Zeit, Lat. Tempus longissimum, insonderheit aber auch die letztere, nehmlich die von viertzig, und also auch von nachfolgenden mehrern Jahren vor eine ausserordentliche Zeit, Lat. Tempus extraordinarium, gerechnet. Und zwar weil die letztere nicht so offt, als die erstere, sondern nur in Ansehung gewisser, und hiervon, als gleichsam der ordentlichen Regel oder Bestimmung derer in den Rechten festgesetzten Zeiten der Verjährung, ausgenommener, mithin gantz ausserordentlicher und ungewöhnlicher Fälle, vorzukommen pflegt; wie davon in denen Artikeln: Verjährung, im XLVII Bande, p. 854 u. ff. und Verjährung einer Erbschafft, ebend. p. 898 u. ff. mit mehrerm gehandelt, und die Sache auch durch unterschiedliche beygebrachte Exempel hinlänglich erkläret worden. Besonders aber heist eine geraume oder alte und lange, ober besser zu sagen, die älteste Zeit, Lat. Tempus antiquissimum eine solche, die wenigstens 100 Jahre austrägt. Hondedeus Vol. I, Consil. 17. n. 56. und Consil. 66. n. 9. u. n. 52. Jedoch wird darunter auch manchmahl eine Zeit von 30. 40. 70 oder 90 Jahren begriffen. Hondedeus d. Consil. 17. n. 57. und Consil. 66. n. 10. Welches alles zwar nach Beschaffenheit der Fälle und Umstände der richterlichen Ermäßigung anheim zu stellen. Hondedeus d. Consil. 17. n. 58. und Consil. 66. n. 11. Heut zu Tage aber wird insgemein aus Absicht und Erwägung des gemeinen Zeit-Raums, oder der Dauer und Währung des menschlichen Lebens eine Zeit von 70 Jahren eine alte Zeit genennet. Hondedeus d. Consil. 17. n. 59. und Consil. 66. n. 12. Unterdessen ist doch die erste Meynung, daß eine alte Zeit, wenn sie anders die Wurckung eines völligen Beweises haben soll, ordentlicher Weise auf 100 Jahre zu schätzen sey, mehr angenommen; wie hingegen, wenn die Zeugen, deren Aussage sich nur auf das Hören sagen gründet, mehr als einen halb völligen Beweiß machen sollen, hierzu wenigstens eine Zeit von 40 Jahren erfordert wird, und selbige alsdenn eine alte Zeit heissen mag. Hondedeus d. Consil. 17. n. 60. Sonst aber ist allerdings zur Ergäntzung eines mangelhafften Beweises, und wenn derselbe seine rechtliche Krafft und Würckung haben soll, wenigstens ein Zeit-Verlauff [790]von 100 Jahren nöthig. Hondedeus d. Consil. 66. n. 51. Siehe übrigens auch die Artickel: Zeit, (gewisse); und Zeit-Rechnung; desgleichen Rechtsverwährte Zeit, im XXX Bande, p. 528. Termin, (geraumer) im XLII Bande, p. 983. Alter, im I Bande, p. 1550. und Antiquitas, im II Bande, p. 653.