Zedler:Zeit von funffzig Jahren
Zeit von funffzig Jahren, Lat. Tempus quinquaginta annorum, ist 1) diejenige Zeit-Frist, bis zu welcher Farinac mit der Glossa die Jugend-Jahre, (luventutem) gezehlet wissen will, und von welcher unter andern Tusch und Menoch das eigentliche Alter (Senectutem) an rechnen. 2) war das funffzigste Jahr vor Alters bey den Hebräern nach Verordnung des Mosaischen Gesetzes allemahl ein Jubel- oder Hall-Jahr. Heut zu Tage aber pflegen 3) insgemein diejenigen Eheleute, welche funffzig Jahre mit einander in der Ehe gelebet, sich aufs neue einsegnen zu lassen, und also ihr eheliches Jubel-Fest zu feyern. 4) Mag auch eine funzigjährige Weibs-Person sich in den Ehestand begeben. Und 5) wird mit Ablauff dieser Zeit das Recht verjährt, dasjenige, was im Spiele verlohren worden, wieder zu fordern. Lauterbach de Variet. Temp. c. 3. art. 7. §. 6 n. 50.