Zedler:Verpflichtung, (gerichtliche)
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Verpflichtung, (gerichtliche) Lat. Obligatio judicialis, sive judicialiter facta, ist, da sich einer dem andern in Gerichten, und zwar entweder auf richterlichen Befehl, als bey dem Angelöbniß, oder [1574] nur mit richterlicher Einwilligung und Genehmhaltung, wie z. E. bey Bestellung einer Hypotheck, verbindlich macht.