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Zedler:Verpflichtung, (gemischte)

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Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste
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Verpflichtung, (gerichtliche)

Band: 47 (1746), Spalte: 1573. (Scan)

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Literatur
* {{Zedler Online|47|Verpflichtung, (gemischte)|1573|}}
Weblinks
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Verpflichtung, (gemischte) Lat. Obligatio mixta, oder auch Obligatio naturalis & civilis simul, ist diejenige Art der Verbindung, welche so wohl in dem natürlichen, als Bürgerlichen Rechte ihren Grund hat, und daher auch nicht allein eine würckliche Verpflichtung, sondern auch das Recht, jemanden deshalber in Anspruch zu nehmen und durch den Weg Rechtens zu belangen hervor bringt, weil dieselbe nicht nur die natürliche Billigkeit unterhält, sondern au das Ansehen der Bürgerlichen Gesetze bekräfftiget. Mynsinger ad princ. Instit. de Oblig. n. 9. Daß aber gleichwohl in dieser gemischten Verpflichtung die natürliche Verbindlichkeit stärcker sey, als die Bürgerliche, lehret Bachov ad §. 2 Instit. d. tit. n. 4.