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Von einigen neuern Verordnungen und Anstalten in der Reichsstadt Windsheim

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Autor: Anonym
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Titel: Von einigen neuern Verordnungen und Anstalten in der Reichsstadt Windsheim
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 2, S. 419–431
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originaltitel:
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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III.
Von einigen neuern Verordnungen und Anstalten in der Reichsstadt Windsheim.
Unter den gedruckten Verordnungen, die neuerlich bey uns herausgekommen sind, scheint mir die merkwürdigste zu seyn beyliegende vom Jahr 1784 die Aufhebung der Lotto betreffend. Die Lottopest fing an auch bey uns einzureißen, nachdem sie schon verschiedene Jahre in den hiesigen Gegenden gewütet hatte. Das Gift wurde dadurch einschleichender, weil eben in jenem Jahr 1784 reiche Gewinnste für einige Orte, z. E. Burg Bernheim gefallen waren. Alles wollte jetzt auf diesem leichten Wege reich werden. Da hörte man auf einmahl in unsern Schenken und Zechen von nichts anders reden, als von Amben und Ternen. Die Collecteurs trieben ihr Wesen schon stark. Aber plötzlich nahm der Magistrat sich der Sache an, und befolgte den weisen Grundsatz: principiis obsta. Als die beyliegende Verordnung unter die Bürgerschaft vertheilt worden, da setzte es freylich viel geheimes Murren und Klagen unter den gewinnsüchtigen.| Unsere Nachbarn hohnlächelten über das Edict, hielten es für Eigennutz und freueten sich ihrer Spielfreyheit. Aber dieses Lachen und diese Freyheit kam ihnen theuer zu stehen. Ganze Familien, wo der eine Gatte ohne Wissen des andern, Kinder wider Wissen der Eltern auf gut Glück durch Zureden der Collecteurs eingesetzt hatten, kamen gegen einander in Gährung und verarmten; ganze Dörfer, die reichsten Dörfer wurden ausgesaugt; noch sind die Ämter in vielen benachbarten Orten gequält mit Streitigkeiten der Collecteurs und der Einsetzer. Die Weisheit des eben zu rechter Zeit gegebenen Befehls unserer Obrigkeit rechtfertigte sich. Weil derselbe so bald gegeben wurde, ehe man noch an andern Orten daran dachte, ist er merkwürdig, und hundertmahl habe ich dafür schon unsere Obrigkeit im Stillen gesegnet, die in der That dem schrecklichsten Unheil dadurch vorbeugte.
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Eine andere Verordnung die Rettung der durch mancherley Zufälle verunglückten und für tod gehaltenen Personen, betr. (15 S. in 4.) ist, glaube ich, weniger merkwürdig, da jetzt fast überall dergleichen Anstalten vorhanden sind. Unserer vortrefflichen Feuerordnung ist bereits in dem Fränkischen| Archiv mit Beyfall Erwähnung geschehen. Unsere Armen- und Bettelanstalten werde ich ein andermahl beschreiben.
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Ich will nur noch einiger kirchlichen Anstalten gedenken. Die vielen unnöthigen Gottesdienste, worunter sonderlich eine tägliche Vesperbetstunde gehörte, sind schon seit 30 Jahren eingestellt worden. Der Exorcismus bey der Taufe, dieses Scandal der Kirche, welches erst seit 5 Jahren in dem Bayreutischen aufgehoben wurde, hat bey uns schon über 100 Jahre aufgehört. Ein neues Gesangbuch, wobey vornämlich das Anspachische zum Grund geleget ist, wurde schon 1785 mit allgemeinen Beyfall der Gemeinde eingeführt. Zu dieser leichtern Einführung trug die Großmuth des Magistrats viel bey, der solche Veranstaltungen zu treffen wußte, daß das Exemplar auf gewöhnliches Papier nicht höher zu stehen kam als 12 kr. ohnerachtet es 11/2 Alphabet beträgt, nebst einem Gebetbuch von 6 bis 8 Bogen. Von der Privatbeicht ist schon seit verschiedenen Jahren jeder dispensirt, wer es will. Er darf nur deßwegen seine Wünsche äussern. In den öffentlichen Vorträgen wird für Förderung vernünftiger Gotteserkenntniß gesorgt, und in den Kinderlehren, deren sehr viel gehalten| werden, legt man, ausser dem Seilerischen Catechismus, der schon seit 12 Jahren eingeführt ist, die noch viel bessere Glückseligkeitslehre zum Grund.


Beylage.
Eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths der des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Windsheim Verordnung d. d. 29 Martii 1784 wider das Einlegen in Zahlen-Lotti und Wett Comtoirs, ingleichen wider das Collectiren für solche.

Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Windsheim hat, aus hochbewegenden Ursachen, allbereits unterm 18ten Januarii des vorigen Jahres Sich vermüßiget gesehen, denen hiesigen Bürgern in der Stadt und Unterthanen auf dem Land, auch deren Kindern, Dienstboten, Haußgenossen und Angehörigen, das Einlegen in alle und jede Zahlen-Lotterien und Wett-Comtoirs sowohl, als das Collectiren für solche, ernstlichst verbieten zu lassen.

Hochgedacht ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath, dessen Absicht hierbey lediglich auf das Beste dessen Untergebener gerichtet gewesen, hat sich mit der Hoffnung unterhalten, es werde die in der Verordnung denen Übertrettern gesetzte schwere Strafe, deren genaueste Befolgung zu erwürken, vermögend seyn, mithin durch die| Furcht vor solcher sich ein jeder warnen und abhalten lassen, dergestalt, daß es zu keinem einzigen Übertrettungs-Fall kommen werde.

Würklich hat auch solche bey denen meisten die gesuchte Würkung gehabt, gleichwohl aber haben sich auch nicht nur verschiedene bereits gefunden, welche sich durch die schmeichelhafte Hofnung eines großen Gewinnstes, durch Unüberlegtheit, durch blendende Vorstellungen und andere Umstände haben dahinreissen lassen, dieser wohlgemeynten Verordnung, unter allerley selbst-erfundenen Ausflüchten, zuwider zu handlen, sondern es bestätigt sich auch, daß solche Ungebühr, der bereits verhängten warnenden Straf-Exempel ohnangesehen, von manchen noch fortgesetzt werde, und entstehet die Besorgniß, daß die in einig-nächst benachbarten Dorfschafften, auf eine ganz unglaubliche Weise um sich greifende Spielsucht, auch bey disseitigen bisher davon befreyt-gebliebenen Angehörigen sich einschleichen und mehrers verbreiten dörfte.

Nun hätte zwar Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath nichts mehrers wünschen mögen, als daß die Umstände gestattet hätten, ein dergleichen Verbot gänzlich umgehen, und jeden bey der natürlichen Freyheit belassen zu können, mit dem Seinigen, dem eigenen Gutfinden nach, zu schalten und zu walten, und durch Einlagen in ein- oder anderes Lotto sein Glück zu versuchen.

Nachdeme aber durch die willkührliche Einlags-Summen das Spiel ganz allgemein, und| auch auf Dienstboten und andere dergleichen Personen, welche auf jeden Kreuzer zu sehen haben, ja selbst, welche das Brod vor den Thüren suchen, verbreitet wird;

Nachdeme bey denen vielen Lotti, deren Ziehungen die Zahl der Tage im Jahr übertrifft, die Gelegenheit zum Spiel allzuhäufig wird;

Nachdeme bey denen so oft wiederholt werdenden Ziehungen eines jeden Lotto, und bey der geschwinden Entscheidung des Spiels die Hitze der Einleger sich beständig vermehrt, dergestalt, daß diejenige, welche so glücklich sind, einen Gewinnst zu ziehen, in der eingebildeten Hofnung eines bleibenden Glücks, solchen wieder zusetzen; andere hingegen, welche unter weniger gutem Erfolg mit ganz mäsiger Summe zu spielen angefangen haben, sich so wenig in Schranken zu halten und Ziel und Maas zu beobachten wissen, daß sie das Glück erzwingen wollen, und in der thörigten Meynung, daß ihre entweder nach bloser Willkühr, oder nach abergläubischen Träumen und circulirenden Traum-Büchlein gewählte Zahlen, endlich dennoch herauskommen müssen, ihre Einsätze von Ziehung zu Ziehung auf eine ganz unmäsige Weise erhöhen, so daß nicht nur mancher Dienst-Botte, ehe er noch das halbe Jahr gedient, schon den ganzen Jahrs-Lohn herausgenommen und verspielt hat, mithin nothwendig auf unerlaubte Griffe verfallen muß, sondern auch bey begüterten Personen die Einlags-Summe mehrmalen ihr ganzes Vermögen übersteigt;

| Nachdeme weiter zu Beförderung des Spiels manche Collecteurs noch mehrere unzuläßige Mittel gebrauchen, theils bey Handkäufen denen Verkäufern, gegen ihren Willen, an Zahlungsstatt Lotto-Billets aufdringen, theils bey denenjenigen, die zu spielen Lust haben, dieser unbesonnenen Spielsucht noch mehr Anfeuerung verschaffen, da sie die Nachricht von abfallenden Gewinnsten mit großem Lärm und vieler Anpreisung verbreiten, dahingegen sorgfältig verschweigen, wie vieles andere verlohren und zugesezt haben, theils denenjenigen, die kein baar Geld haben, das Spiel zu sehr erleichtern, Billets auf Borg abgeben, und dadurch unter der Vorbildung: Daß endlich doch ein Gewinnst kommen müsse; manchen, der sich um eine baare Geld-Einlage von einigen Gulden bedenken würde, auf viele hundert, ja tausend Gulden hinein führen, somit aber, und da öfters die Frau hinter dem Mann, der Mann hinter der Frau, und die Kinder hinter den Eltern, dergleichen heimliches Credit-Spiel treiben, solches zu einer unsäglichen Quelle von Übeln wird, und die Gelegenheit giebt, daß dergleichen Personen dem Spiel immer nachsinnen, in beständiger Zerstreuung und Unruhe von einem Ziehungs-Termin zum andern herumlaufen, dem Müßiggang nachhängen, zur Arbeit untüchtig werden, in gänzliche Vermögens-Abnahme gerathen, oder in unerschwingliche Schulden und am Ende auf verbottene Wege verfallen, und somit dieses Spiel wider Wissen und Willen dererjenigen verschiedenen Höchst-| und Hohen Reichs-Stände, welche dergleichen Institute in Ihren Landen, aus besonders bewegenden Ursachen, unterhalten oder dulten, durch die unzuläßigen Kunstgriffe gewinnsüchtiger Collecteurs und deren Zutreiber, und durch die unbesonnene Hitze der Einleger, eine ganz ausgeartete Gestalt annimmt, und alle bekannte Hazard-Spiele in denen daraus erwachsenden verderblichen Folgen weit übertrifft;

Nachdeme weiter der Landmann den Feld-Bau und Viehzucht zur einzigen zwar meistentheils sichern aber auch mehrentheils in gleichem Verhältniß stehen-bleibenden und niemalen einen ausserordentlichen Gewinnst abwerfenden Nahrungs-Quelle hat, wobey nothwendig aller aussergewöhnliche Aufwand auf dergleichen Spiele vermieden werden muß, wenn nicht ein unausbleibliches Verderben darauf folgen soll; gleiche Rücksicht aber auch bey dem mehresten Theil der in gleichem Fall sich befindenden und von allem Commercio entblößten Stadt-Innwohnerschafft vorwaltet;

Nachdeme endlich kein Mittel zu erfinden ist, durch ein oder andere Einschränkungen diesen Folgen zu begegnen, da einer Seits das besondere Vermögens- und übrig häusliche Verhältniß eines jeden, eine besondere Vorschrift erfordern würde, und anderer Seits der Unterschleif nicht zu verhüten wäre, in mehrern Betracht die Erfahrung zeiget, daß, nachdeme eine oder andere Lotto-Direction allschon gewisse Einlags-Summen,| welche nicht überschritten werden sollen, vestgesetzet hat, eine und die nemliche Person, zu Eludirung solcher Vorschrifft, viele Billets mit einerley Nummern, entweder bey einem oder mehrern Coll- und Sub-Collecteurs, deren zu manchem geringen Dorf drey, vier, auch fünf sich befinden, die in der umliegenden Gegend wie eine Kette zusammen hängen, ausgenommen haben; und dann, bey allen diesen und noch mehrern dahier nicht berührten Rucksichten, kein anderes Mittel übrig bleibet, als, nach Abmaas hiesiger Umstände, das vorhin erlassene Verbot nach seinem ganzen Umfang zu beharren: Als hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath sich bewogen gefunden, solches andurch zu erneuern, und weiters zu erläutern, und dahero in solcher Absicht zu verordnen und zu gebieten:

1.) Daß kein hiesiger Burger oder Unterthan, auch Schutzverwandter oder sonst Angehöriger, für irgend ein Lotto oder Wett-Comtoir eine Coll- oder Sub-Collecte annehmen oder führen solle;

2.) daß Niemand, weder von hiesigen Bürgern und Innwohnern aller und jeder Classen, in der Stadt, noch von denen Unterthanen, Angehörigen und Schutzverwandten auf dem Land, ohne einige Ausnahme oder Unterschied, weß Standes oder Würden solche seyen, und deren allerseits Ehe Gatten, Kinder und Hausgesinde, sich unterstehen solle, in irgend ein Lotto oder Wett-Comtoir einzulegen.

| 3.) Wer sich unterfangen würde, deme durch Einlegen oder Colligiren zuwider zu handeln, der soll zum erstenmal in eine Strafe von 45 Rthlrn., oder, wo solche nicht zu erheben, in eine angemessene Leibes-Strafe verfallen seyn; bey fernerm Betrettungs-Fall aber noch härter und wol mit Aufkündung des Burger-Rechtes oder Schutzes, wider ihn verfahren werden. Ingleichen solle,

4.) daferne jemand würcklich einen Gewinnst erhalten würde, solcher eingezogen, und zu einer milden Stifftung verwendet werden. Nachdeme auch

5.) vorgekommen, daß manche zwar nicht selbsten eingelegt, aber wol durch andere für sich haben einlegen lassen; noch andere hingegen zwar nicht auf ihre eigene Namen, wol aber für ihre Kinder spielen, oder auf Commission für andere einlegen: so wird hierdurch so ein- als anderes bey obengesetzter Strafe verbotten.

Da hiernächst

6.) zu vernehmen ist, daß ein- oder anderer Collecteur sich in disseitige Wirths- Bier- und Privat-Häuser einschleichen, durch Anpreisung des Spiels die Leute zum Einlegen animiren, und Billets darinnen austheilen: so wird hiermit auch dieses mit dem Anhang verbotten, daß ein dergleichen Collecteur auf Betretten für einen jeden Kreuzer Einlage, den er in einem disseitigen Haus, von einem disseitigen Angehörigen annimmt, mit 1 Reichs-Thaler Strafe ohnnachläßig angesehen werden soll; Wie denn auch

| 7.) andere Personen, welche zwar keine Collecteurs sind, aber sich von Windsheimischen Bürgern und Angehörigen wissentlich gebrauchen lassen, Einlagen in Lotti zur Belieferung an einen Collecteur anzunehmen, und Briefe und Zettul hin und her zu tragen, nach Obrigkeitlichen Ermessen mit Geld oder Leibes-Strafe werden beleget; Dahingegen

8.) von denenjenigen Collecteurs, welche hiesiger Stadt Bürgern und Unterthanen, oder sonstigen Angehörigen, ohne einigen Unterschied des Standes, von nun an Credit geben, und solche auf Borg spielen lassen, gar keine Klage angenommen, sondern sie damit gänzlich abgewiesen werden sollen; Endlich verbleibt es

9) noch fernerhin dabey, daß demjenigen, welcher einen dergleichen Übertrettungs-Fall zur Anzeige bringen wird, nebst Verschweigung seines Nahmens, der dritte Theil der abfallenden Geld-Strafe, oder, wo eine Leibes-Strafe erkannt wird, 1. Reichs-Thaler Anzeig-Gebühr, verabreichet werden solle.

Gleichwie übrigens Eines Hoch-Edlen und Hochweisen-Raths Wille und Meynung bey Erlassung des Lotto-Spiel-Verbots von Anfang her und noch, keineswegs dahin gegangen ist, um die darinnen gesetzte Strafe als eine neue Finanz-Quelle zu benutzen, sondern dessen wohlgemeynte Absicht lediglich auf Abstellung eines einreissenden Übels, und auf Erhaltung eines jeden Bürgers und Unterthanen Wohlstandes und der| damit in unzertrennlicher Verbindung stehenden gemeinen Wohlfarth gerichtet gewesen ist; So hat

10) Hochderselbe beschlossen, um von solcher Gesinnung männiglich eine werkthätige Probe zu geben, öffentlich bekannt machen und andurch versichern zu lassen, daß allen denenjenigen zur Zeit noch nicht vor Gericht geforderten Personen, welche bishero gespielt haben, und solches im verordneten löblichen Richter-Amt binnen 8 Tagen von Zeit der Publication dieser Verordnung an gerechnet freywillig anzeigen werden, für das Vergangene alle Strafe und Kosten nachgelassen seyn sollen, wohingegen diejenigen, welche solche Anzeige in dem bestimmten Termin unterlassen, eben sowohl als diejenige, welche von nun an sich des Lotto-Spielens, dann Colligirens und wissentlicher mittelbarer oder unmittelbarer Beförderung desselben, bey Windsheimischen Angehörigen schuldig machen, mit unnachsichtlicher Strafe, oder einig annehmende Entschuldigung, angesehen werden sollen.

Je mehr Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath, sich von der unumgänglichen Nothwendigkeit dieser erneuerten Verordnung überzeugt findet, und jemehr derselbe wünschet, daß ein jeder von dessen Untergebenen sein wahres Bestes beherzigen, seine Nahrung und Auskommen auf dem ordentlichen Weg seines Berufs durch Arbeit suchen, und auf diesem des Göttlichen Seegens sich versichert halten, nicht aber verleiten lassen möge, im Vertrauen der Thoren auf ein besonderes Spiel-Glück, Gott zu versuchen, sich unwahrscheinlichen| Hoffnungen mit Gefahr seines Vermögens zu überlassen, und einer zu späten Reue auszusetzen; Desto sicherer versiehet Sich Hochderselbe, es werde sich ein jeder solchem Gebot von selbst zu fügen und für Schaden und Nachtheil zu hüten, bedacht seyn.

Und damit Niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen könne: so ist solche Verordnung öffentlich publicirt angeschlagen und durch den Druck bekannt gemacht worden. Decretum bey Rath, Windsheim den 29ten Martii 1784. Urkundlich des hievorgedruckten grösern Canzley-Signets.

 L. S.

Canzley allda.