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Topographia Sueviae: Thüngen im Klättgow

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Topographia Germaniae
Thüngen im Klättgow (heute: Waldshut-Tiengen)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 183.
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Thüngen / im Klättgow /

Stättlein / vnd Schloß / den H. Grafen von Sultz gehörig. Ligt am Wasser Wutach / vnd dritthalb Meilen von Schaffhausen. Es hat dieser Ort vorhin den Freyherren von Krenckingen gehört / auß welchen einer dem Käyser Friderico I. als er durch dieses Stättlein zoge / von seinem Sitz (weiln er gantz frey war / vnd kein Lehen hatte) nicht auffstehen wolte; darüber er dann vom Käyser mit der Müntzfreyheit begabet worden ist. Anno 1499. in dem SchwabenKrieg / ward er den Schweitzern auffgeben / vnd von jhnen geplündert / vnd verbrandt. Das Klettgöw / darinn dieser Orth ligt / erstreckt sich von der Statt Schaffhausen / neben dem Rhein / auff 4 MeilWegs / biß an die Wuta / gegen der Statt Waldshut hinab / ein schön Geländ von Wein / Korn / Früchten / etc. darein / vnnd darauß kein Wasser fleußt. Gehört mehrertheils Hochwolgedachten Herren Grafen von Sultz: Wie sich dann H. Carl Ludwig / Ernst / vnd Vlrich Graffen zu Sultz / so An. 1641. gelebt / Landgrafen in Cleggöw / vnd ErbHoffrichter deß Hoffgerichts zu Rotweil / geschrieben haben. Es wird dieses Klettgow sonsten auch die Graffschafft Thüngen / vnd Balm / genandt.

Jn der obgedachten / vnd An. 1628. letztlich gedruckten Cosmographia Munsteri wird gesagt / daß im Jahr 1380 im Kletgöw Landgrafe gewesen / Graf Johann der Aelter / vnd nach jhm / Graf Johan der Jünger / vnd letzte Landgraf im Klettgöw. Seine Tochter habe Vrsula geheissen / die einen Grafen von Sultz bekommen / vnd damit die Landgraffschafft im Klettgöw an die Graffen von Sultz gebracht; denen ausser Thüngen / so sambt Balm / vor Zeiten eine Graffschafft gewesen / auch das hohe Schloß Küssenberg gehörig sey. Besagtes Balm ist ein alt Schloß gewesen / vnder Schaffhausen am Rhein / vnd auff einem Bühel / vor Rhinöw vber / gelegen / so die von Schaffhausen / zun Zeiten Käyser Friederichs deß Vierten / Rauberey halber verbrandt haben. Deß Schlehen Bericht / wie daß Kleckgöw an Sultz kommen / findestu in Beschreibung Vadutz. Stumpfius in der Schweitzer Chronick / Crusius in Annal Suevic. & Limnaeus de Jure publ. lib. 2. cap. 8. num. 29.

Es vermischen Theils dieses Thüngen / vnd obgedachtes Tengen im Hegöw / vndereinander / vnd haltens für eines; darinn sie sich aber jrren. Sonsten ist dieser Ort lange Zeit der Herren Grafen von Sultz gewesen.

Aber in einer Anno 1649. communicirten Verzeichnuß / wie die hochlöbliche Stände damaln angelegt gewesen / stehet / daß HohenZollern die Contribution, oder Anlag / wegen dieses Thüngen / oder Thüngen / nämlich 12. fl. Monatlich / erstatte. Wirdt also / sonders Zweiffels / diese Herrschafft dem Hauß[1] Zollern / die verschiene Jahr; gleich wie die Herrschafften Vadutz / vnnd Schellenberg / so vorhin auch Sultzisch gewesen / dem Grafen von HohenEmbs; vnnd die Herrschafft Blumenegg dem Closter Weingarten seyn verkaufft worden; wie dann der Herr Abbt zu Weingarten / vnd die Herren Grafen von HohenEmbs / an dem Sultzischen contingent der 108. fl. wegen der obernanten 3. Herrschafften / so vorhin / ehe sie an Sultz kommen / denen von Brandis gehört / 36. vnd die Hochwolgedachte Herren Graffen von Sultz / wegen deß Klettgöws 60. fl. geben / die mit den erwehnten 12. Thungischen / oder Hohenzollerischen / die obbestimte 108. Gulden machten. Ein mehrer eygentlicher Bericht hievon ermangelt mir: Daher ich auch oberwehntes von Thüngen / noch der Zeit / nit für gewiß gesetzt haben will. Jn einer geschribnen Relation hat man gefunden / daß die H. Grafen von Sultz / wegen deß besagten Klettgöws / vnter der Schweitzer Schutz seyen; sie seyn aber gleichwol Reichs- vnd CraißStände / so jre Anlag / wie gemeldt / geben. Vnd findet sich / daß An. 1576. Sultz zum Cammergericht für ein Jahr geben 29. fl. 10. Kr. 5 Heller. Brandis 15. fl. D. Beckers hat / wegen Sultz / nur 29. fl. vom Jahr 1567.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. WS:korrigiert – im Original Zauß