Topographia Sueviae: Blumeneck
Ein altes Schloß / davon die Herrschafft den Namen / in Walgöw gelegen / so der Edlen von Blumeneck / die abgestorben / Stammhauß gewesen / von denen solche Herrschafft zuvor auff die Grafen von Werdenberg / vnd von diesen hernach Anno 1351. auf die von Brandis Pfandtsweise kommen: Vnd hat Anno 1412. Graf Hartman von Werdenberg / vnd Sargans / Bischoff zu Chur / dem Wolffharten von Brandis / vnnd Wölffle seinem Sohn / die Veste Blumeneck / vnnd die Dörffer Ludesch / Düringen / Bludesch / die Vogtey in Valentschinen / vnnd zu Frisen / mit aller Zugehörd / auff ein newes vbergeben; welche von Brandis solche besessen / biß auff Absterben Herren Sigmunden von Brandiß / in dem Jahr 1507. in welchem Graf Rudolff zu Sultz / Landgraf im Kleckgöw / solche von seiner Fraw Mutter hero / Verena von Brandis Graf Albrechten von Sultz gewester Gemahlin / sambt Vadutz / vnd Schellenberg / ererbt / welche Grafen / vnd letzlichen Graf Rudolff zu Sultz / Land-Vogt im vndern Elsaß / selbige biß auff das 1613. Jahr / besessen / in welchem besagter Graf Rudolff / diese Herrschafft / sambt aller Zugehör / Abbt Georgen zu Weingarten / vmb 150 tausent Gülden / auf ein ewigs / verkaufft hat. Es zeucht sich diese Herrschafft sehr ins Gebürg: Es wächst aber auch im Thal Wein / vnd Korn / zu ziemlicher Nothturfft. Obgemeltes Schloß Blumeneck ligt an einem hohen Berg / so Anno 1405. die Appenzeller gewunnen; aber hernach von den Grafen zu Sultz zu einer zierlichen Wohnung erbawet worden. Vnder solchem Schloß ligen in der Ebne die obbesagte 3. Dörffer / vnnd Pfarren / so ein Gericht / als Pludesch / Düringen / deren beeder Collator das Ritterhauß zu Veldkirch; vnd Ludesch / allda Collator die Herrschafft ist. Ob diesem Schloß Blumeneck / im Anfang deß Gebürgs / ob dem Wasser der Lautz / ausserhalb Valentschinen / ligt das Closter S. Gerold / von Alters her Friesen genant / Benedictiner Ordens / der Zeit ein Probstey / vnd dem Gottshauß zu Einsidlen gehörig; allda S. Gerold / so ein Hertzog auß Sachsen soll gewest seyn / Einsidelsweiß gewohnet / daselbst er auch mit 2. Söhnen rastet. Vnd disem H. Gerolden soll ein Beer / den er vngefähr vmbs Jahr Christi 900 von den Jägern vnd Hunden erlößt / zu Erbawung deß Clösterleins / mit Holtz / Stein / vnd Wasser zu tragen / behülfflich gewest seyn. Es hat diß Closter sein eigen Gericht / eigne Leuth / vnd anders; die hohe vnd Fürstl. Obrigkeit aber bleibt bey der Herrschafft / welche Vogt / vnd Schirm Herr vber das Gottshauß / und ermeldte Vogtey / von dem Gottshauß Einsidlen / zu Lehen trägt. Sihe Hanß Georgen Schlehen von Rottweil / in der Historischen Relation / oder Beschreibung der Landschafft vnderhalb S. Lucis Steig / vnd dem Schallberg / beyderseits Rheins / biß an den Bodensee / fol. 56. seqq.