Topographia Alsatiae: General Beschreibung des Elsasses
Der Nahm Elsaß / kompt vom Fluß Ello, oder Ill / her / und seyn die Elsasser so viel / als die an der Ell / oder Elle / wohnen. Und ligt nicht weit von[WS 1] Straßburg das Dörfflein Elle / oder Helellus, am Wasser Ell / oder Ill / allda man offt ehrine / silberne / und güldene Müntzen / sampt andern Antiquitäten / gefunden hat. Es stesset aber Elsatia gegen Orient an die Marggraffschafft Baden / und Hertzogthumb Würtenberg / und wird durch den Rhein von denselbigen meistentheils unterscheyden: gegen Occident an Lothringen: gegen Mittag an einen Theil deß Schweitzerlands und Burgunds und von Mitternacht an die Untere Pfaltz: und wird von Westerreich durch das Gebürg unterschieden. In welchen Gräntzen dann das Ober- und Unter Elsaß; auch das Sundgäw / zum guten Theil daß Brißgöw / und andere anstossende Graff- und Herrschafften begriffen werden. Hieronymus Gebviler in Panegyri Carolina Anno 1641. zu Straßburg in 4. wider gedruckt / sagt p. 12. Daß die Länge deß Elsaß fast zwantzig / und die Breyte / da das Land am weitesten / kaum über vier Meilen habe. Werde von Abend vom Vosagischen Gebürg / von Morgen mit dem Rhein beschlossen: gegen Mitternacht habe es die Flüsse Sorr / und Matra / und den H. Forst / und dann gegen Mittag das Wasser Thur / die Stadt Topographia Alsatiae: Ensißheim|Ensißheim]] / und die Hart / zu gräntzen. Theils theilen diese Landsart also / in dem sie sagen: Daß das flache Land / zwischen dem Schwartzwald und Rhein / zu Bühel anfangend / biß nach Offenburg / genannt werde in der Ortenaw (al. Mordnaw:) von Offenburg / biß ein halbe Stund über Newenburg / das Bißgräw: Oberhalb biß nach Basel der Sawrenhard. Auff der Straßburger Seiten aber deß Rheins / von Hagenaw / biß nach Scheltstadt / sey das Unter-Elsaß: und könne man demselben die beyde Reichstädt / Weissenburg / und Landaw / als einen Anhang / weil sie in die Landvogtey Hagenaw gehörig / zu geben: Was aber von Scheltstat hinauf / biß gegen Than ligt / das sey OberElsaß: Weiters hinauff / biß nach Basel / Brondrut / und Mümpelgart / das Sungäw: und werde das gantze Gebürg / so zwischen Lothringen / und dem Elsaß / gelegen / das Westergebürg genant: Daher die Landschafft darinnen / fast biß an die Mosel / das Westerreich heisse. Stöst also das Obere Elsaß an das Sundgäw: das Untere aber ligt zwischen dem Vosagischen / oder Waßgäwischen Gebürg / und dem Rhein / und fienge an von der Eckenbach / oder Landgraben / bey Scheltstatt / und erstrecke sich / biß gen Hagenaw an den Forst / und fürter / biß gen Seltz / auch an die Lauter / biß gen Weissenburg: Oder / es gehet / wie einer sagt / das Untere Elsaß so weit / als deß Bischthumb Straßburg Dioecesis, so sich bey dem gedachten Fluß / oder vielmehr Bach / Eckenbach / zwischen Scheltstatt und Gemar / da deß Bsichthumbs Basel Dioecis sich endet / anfahet / und biß gen Seltz an den Rhein / da deß Speyrischen Bischthumbs Dioeces seinen Anfang gewinnet / gehet. Das Suntgäw / Sunggäw / Sungäw / gleichsam Soli Pagus, wegen seiner Lustbarkeit genant / hebt sich unter Basel / und dem Leynthal an / stöst gegen Auffgang an den Rhein; gegen Nidergang an Burgund; gegen Mitternacht an das Obere Elsaß / von welchem es durch die Thur gescheyden wird: und gegen Mittag an das Schweitzerland. Es erstreckt sich vom Elßgäw (darinnen Pourrentrut / oder Bruntraut ligt) auff drey / und an etlichen Orthen vier Teutscher Meil Wegs / biß an den Rhein hinder demselben ligt die Graffschafft Mumpelgart / davon unten. Das Breißgäw / Brißgäw / Brisigavia; disseit deß Rheins / auffm Germainer Boden / zwischen Offenburg / und Schlangen (welches ein Dorff oberhalb Newenburg ist) gelegen / hat den Nahmen von ihrer Hauptstadt Breysach. Ist zehen Meil Wegs lang / und zwo breyt. In diesen Landen nun haben vor Zeiten die Sequani, Mediomatrici, Tribocci, oder Tribucci, und die Allemanner / gewohnet. Und ist das Sundgäw vor alten Zeiten ein Stück von Burgund gewesen: Und seyn die Sequani in Cisjuranos, und Transjuranos unterschieden worden: deren diese die rechte Burgunder über dem Juragebürg: Jene aber diese Unsere Sequani, oder Sundgäwer: darunter Theils auch die OberElsasser verstanden haben wollen: so an die Helvetier / und Rauracet gestossen: deren Julius Caesar (so besagtes sehr hohe Gebürg zwischen den Sequanis und Helvetiis setzet) und Strabo, gedencken: welcher Letzte / nach den gedachten Helvetiis, diese Sequanos, und Mediomatricos, unter welchen die Tribocci, stellet. Es seyn alles herrlich / edle / und vor diesem Teutschen Krieg wolgebaute Länder. Und ist bald kein Provintz am Rheinstrom / so mit dem Elsaß / so viel Fruchtbarkeit[WS 2] anlangen thut / könne verglichen werden: Daher man es insonderheit / ein Speißkammer / Weinkeller / Kornschewer / und Ernehrer / eines grossen Theils Teutschlands genant: darinn Mandel / ein Menge Castanien / und andere herrliche Früchten wachsen: auch [III] ein Stadt / Städtlein / Flecken / Schlösser / etc. an dem andern ist.
In dem besagten fruchtbaren Sundgäu / ist kein hoch Gebürg; sondern viel gebauete Hügel / welche an vielen Orthen Weingewächs haben: sonsten aber allenthalben sehr viel Getreyds bringen / also / daß Jährlichen eine grosse Zahl desselbigen in andere Land / als den Schwartzwald / an Boden-See / nach Chur / und gar in das Meyländische geführet wird. So ist das Breißgäu nicht minder fruchtbar an Wein / Korn / und andern Sachen / als das Elsaß / daher von etlichen auch der Namen desselben hergeführet wird. Die fürnembste Wasser in den erwehnten Landen seyn / der Rhein / die Ill / Larg / Breus ?[WS 3] / etc. Etwan auff die fünfftzig Jahr vor Christi Geburt sollen die Römer dieselben eingenommen haben: welche hernach / ungefähr umb das Jahr nach Christi Geburt 450. die Francken erobert: unter deren Könige Regierung sie folgends gewesen: biß solche umb das Jahr Christi 666. oder 680. unter eines Hertzogen Titul / und Herrschung / auß Anordnung gemelter Könige / gerahten / deren der Erste Atticus, oder Ethico, zugenannt Adelricuz / oder Adelricus, auß Franckreich bürtig / der H. Ottiliae Vatter / solle gewesen seyn / deme etliche Hertzogen succediert / die sich aber folgender Zeit nur Graffen genannt haben sollen: auß welchen Theodorus Graff zu Egersheim / oder Egeßheim / mag gewesen seyn / den Käyser Otto III. zum Landgraffen im Elsaß gemacht: wiewol benebens auch gewisse Hertzogen gewesen / so sich vom Elsaß / und Schwaben geschrieben / als Burckardus Anno 927. Hermannus Anno 949. Ludolphus Anno 957. Conradus von Sachsen Anno 997. Ernst auß Schwaben / und sein Bruder Hermannus, deren der letzte Anno 1039. gestorben / Otto von Schweinfurt Anno 1048. Rudolph von Reinfelden Anno 1092. erschlagen: Berchtold von Zäringen: und nach ihme Friderich von Stauffen / welchem Käyser Henricus IV. solch Hertzogthumb Elsaß / als welches wider an das Reich gefallen war / verliehen hat / bey dessen Nachkommen es auch biß auff Conradinum, den letzten Hertzogen in Schwaben / umb das Jahr Christi 1269. verblieben ist. Obgedachten Graff Theodorum von Egißheim aber belangende / so sollen / nach dem sein Geschlecht umbs Jahr Christi 1218. oder 38. abgangen / umb die Landgraffschafft Elsaß gezanckt haben / die Graffen von Habspurg / Hohenberg / und Oettingen: der von Hohenberg aber solle sich mit Habspurg bald verglichen haben: dahero solche Landgraffschafft getheilet worden / und die Obere / nämlich Ensißheim / sampt Zugehörde / dem von Habspurg; die Untere aber dem von Oettingen geblieben seyn. Und als / wie gemeldt / der letzte Hertzog Conradinus Anno 1268. oder welches glaublicher 1269. gestorben / und der Bischoff von Straßburg / sampt dem Marggraffen von Baden / weil dem Hertzogthumb Elsaß entzogen / so dem Reich gehörte / so solle Käyser Rudolphus I. dieselbe bezwungen haben / daß sie es wider restituiren müssen. Obgedachte untere Landgraffschafft im Elsaß / hat Graff Conrad von Oettingen / so deß letzten Graffen von Egißheim / und Landgraffen im Elsaß / Henrici II. Tochter zu Ehe hatte bekommen; welches Successores dieselbige biß auff Johannem / Graffen von Oettingen / besessen / der solche Landgraffschafft im Untern Elsaß / sampt Elsaßzabern / umbs Jahr Christi 1358. dem Bischoff zu Straßburg / Johann von Liechtenberg / verkaufft hat / und hernach Anno 1376. ohne Mannliche Leibs-Erben gestorben ist, daher noch heutigs Tags / neben dem Hauß Oesterreich / sich auch der Bischoff zu Straßburg / deß Landgraffen Tituls in Elsas gebraucht; welche beyde auch einen grossen Theil vom Land innhaben; den übrigen aber / der Abt von Murbach / die Hertzoge von Würtenberg / und Lothringen / die Graffen von Hanau / und andere mehr / besitzen. So hat es auch da viel Reichsstädt / als Straßburg Hagenau / Colmar / Scheltstadt / Weissenburg / Landau / Münster in S. Gregorienthal / Käysersberg / Türckheim / Ehenheim / und Roßheim. So gibt es auch in dem Untern Elsaß einen grossen gefreyten Reichs Adel / so zu dem Rheinischen Ritter Adel gezogen wird; wiewol er seine besondere Ritterdienst / eigene Anlagen / und Matriculam hat / und zu den Elsässischen Land- und Craißtägen beschrieben wird. Käyser Carolus V. hat demselben Anno 1550. stattliche Privilegia ertheilet. In dem Sungäu haben vor Zeiten die Graffen von Pfirt geherrschet / deren viel im Kloster Veldbach begraben ligen / auß welchen der Letzte / Nahmens Ulrich / Anno 1324. zu Basel gestorben / und das Land durch seine Tochter Johannam / Hertzog Albrechts von Oesterreich Gemahlin / an das Hauß Oesterreich gebracht hat. Es ist darinn die Vogtey / und Pfandschafft Lanser Ampts / so sich biß an den Rhein / und hinab biß an die Landgraffschafft im Obern Elsaß / nämlich / biß gen Ensißheim erstrecket. Item / das Kloster Lützel / so die Graffen von Falckenberg / Mümpelgart / und Pfirt / gestifftet. Das Kloster Morsmünster / darinnen Mönch seyn / haben die von Pfirt auch fundieret. Es haben im Sunggäu / und der Graffschafft Pfirt / die Herren von Mörßberg ihre Güter; und ligt darinn auch die Stadt Mülhausen; und wird auch die Vestung Lands-Cron bey Basel / sonderbarn von Adel gehörig darein gezogen. Von dem Brißgäu schreibet Crusius in seiner Schwäbischen Chronick im dritten Theil / am 248. Blat / daß Hertzog Albrecht von Oesterreich Anno 1346. in diesem Land / von Johann von Stouffen / das Städtlein Mynster / und das Schloß Scharffenstein erkaufft habe. Sonsten hat vorzeiten das Brißgäu den Hertzogen von Zäringen gehört / von denen es an die Graffen von Freyburg gelangt ist. Und meldet Megiserus in der Kärndterischen Chronick lib. 9. c. 28. daß Albertus mit dem Zopffen / Hertzog zu Oesterreich / seinem Vettern / Graff Johann von Freyburg / zu Hülff kommen / da dann vertragen worden / daß die Stadt Freyburg [IV] ihrem Graffen zwölff tausend Thaler geben / er hergegen ihre neue Freyheiten ertheilen / und demnach den Herren zu Oesterreich / die Erbgerechtigkeit eines Schutzherrn daselbst mit Willen solte erfolgen lassen / von demselben Geld habe der Graff von Freyburg Badenwiler die Herrschafft erkaufft / und bekommen. Wie aber folgends diese Graffen alle abgestorben / hätten die Herren zu Oesterreich / als ihre nächste Erben / das Brißgau ererbet / doch sey ein kleiner Theil davon / beneben beyden Graffschafften Sultzberg / unnd Susenberg / an die Marggraffen von Baden kommen; unter denen einer deß letzten Graffen von Freyburg eheliche Tochter / zum Gemahl gehabt habe. Und dieses sagt Megiserus. Es spricht gleichwol das Hauß Oesterreich die hohe Obrigkeit vber die Badische Güter in solchem Lande an. Vnd seyn der Zeit die Marggraffschafft Hochberg; die Landgraffschafft Susenberg / und die Herrschafft Badenweyler in diesem Brißgäu gelegen / zum theil in andern Händen / aber die Heerschafft Rötel bey Basel / solle Baden noch völlig geniessen. Deß S. Johannis-Ordens Obrist Meister in Teutschland / (so von dem Großmeister in der Insul Malta dependiret / und der Zeit Hartmannus heisset) ist zwar ein Fürst deß Reichs / der zu den Reichstägen beschrieben wird / und in Teutschland viel Commendureyen; sonsten aber in Friedenszeiten sein Ordinari Residentz zu Haitersheim / oder Haistersheim im Brißgäu / hat; aber / wegen seiner vnter dem Hauß Oesterreich gelegenen Landgüter / solle er unter die Oesterreichische Regierung Ensisheim gehören; und ein langer Streit deßwegen vorgangen seyn / in dem er seine Privilegia; Oesterreich aber dargegen seine Gerechtigkeit / vnd Hochfürstliche Obrigkeit deducirt.
Anno 1469. hat Ertzhertzog Sigismund von Oesterreich / die Graffschafft Pfirdt / Landgraffschafft in Ober Elsaß / Brißgäu und den Schwartzwald / auff eine Widerlösung / umb achtzigtausend Goldgülden / dem Hertzog Carolo von Burgund versetzt und Pfandsweiß eingeraumbt. Weil aber seine deß Caroli Landvögt unbillicher Weise regierten / haben sich dessen die Vnterthanen beklagt, deßwegen Sigismundus Geld auffgebracht / und die versetzte Stück wiedergelöset / daß den Burgunder verdrossen hat.
Auff diese kurtze Landsbeschreibung folgen nun die Stätte im Obern- und Vntern Elsaß: Item / dem Sun- und Brißgäu / (ausser dem Badischen im Brißgäu / so unter den Schwäbischen / als dahin sie gehören / einkommen) gelegen; zu welchen wir auch die vier Rhein- oder Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen Lauffenberg / und Waldshut / (deren Nach-baren die Schweitzer seyn / und welche Stumpfius zu der Rauracer / oder Baseler Landschafft / oder Gegne am Rhein referriret; wiewol andere sie nicht alle / nämlich die / so in dem Bischthumb Basel nicht gelegen / hieher ziehen:) Item deß Herren Bischoffs zu Basel / als eines Fürsten deß Reichs / Residentz-Statt Bruntraut (dann / ausser Sondersitz / die andere seine Stättlein / unter den Schweitzerschen / bey der Statt Basel / eynkommen: (wie auch die Statt Luders: und dann die Mumpelgartische hinter dem Sundgäu gelegene Stätt thun wollen. Dann solche Graffschafft Mümpelgart / so an Ober-Burgund stosset / ein Stand deß Reichs für sich / und mit dem Hertzogthumb Würtenberg keines wegs uniert ist / wiewol sie dem Hauß Würtenberg gehörig / als an welches sie / durch Heurat / mit deß letzten Graffen von Mümpelgart / Stephani / so Anno 1397. gestorben Sohns Henrici / (der Anno 1395. bey Nicopoli von den Türcken erschlagen worden) Tochter Henrica / oder Henrieta / und Graff Eberhards deß Jüngern zu Würtenberg (so Anno 1419. gestorben (Gemahlin umbs Jahrs 1400. oder 1398. kommen ist. Sie hat zwar keinen eygenen Reichs-Anschlag: Ist aber Anno 1566. und 1570. auff den Reichstägen erschienen / hat Session gehabt / unnd sich in den Reichs Abschieden besonders underschrieben. Die Appellationes seyn vor Zeiten an das Keyserlich Cammergericht geschehen; aber nachgehends ist es mehrentheils (jedoch nicht gar (verblieben / vnd die Würtenbergische Landfreyheiten / unnd daß die Vnderthanen bey dem Hoffgericht zu Tübingen blieben müssen / auch hieher extendieret worden. Es werden zu dieser Graffschafft die Herrschafft Blamont, Clemont, Ericourt, Chastelot, Estocon, Francoquemont, und Mandeurre in welchen die Augspurgische Confession in Frantzösischer und Teutscher Spraach getrieben wird; wie auch die Herrschafften Granges, Clereval, und Passavant in Burgund gelegen referiert. Auff anderthalb Stund Wegs von der Statt Mümpelgart / an dem schönen Fluß Dub / bey dem Dorff Mandeurre, werden noch heutiges Tags viel alte Römische Sachen gesehen und gefunden: Von welchen Petrus Tuefferdus in Topographia Montbelgardi zu lesen / welcher dafür helt / daß die vhralte Statt Epamanduodurum vorzeiten da gestanden / welche umbs Jahr Christi 450. als Attila von Basel sich nach Franckreich gewendet hat / mag untergangen seyn. Es gibt in dieser Graffschafft viel rohr / und Schwartz Wildbret; auch viel edele Falcken / Habicht / und Hagarten. So werden auch Bern / Wölff / Luchsen / Otter / Biber / Dachsen / wilde Katzen / und dergleichen wilde Thier / allda gefangen.
Burgund ist vorzeiten ein grosses Königreich gewesen / und[1] hat in seinem Bezirck begriffen / das Hertzogthumb und die Graffschafft Burgund / Savoya / Provantz / Delphinat / das Lyonische Land / und das weitberuffene Königreich Arelat / auch den grösten Theil deß Schweitzerlands / und sich fast biß an den Rhein erstreckt; Der letzte König ist Rudolphus VI. zugenannt Ignatius, gewesen / welcher / da er sterben sollen / seine Cron dem Keyser Conrado II. geschickt / vnd ist damit Anno 1034. das Burgundische / Reich abgethan / vnd nach vielem Krieg / dasselbe endlich deß Römischen Teutschen Reichs Provintz worden / außgenommen das Hertzogthumb [V] Burgund / so der Cron Franckreich geblieben: zu welcher / in folgenden Zeiten / noch mehrer Theil deß Burgundischen Reichs / kommen seyn. Vnd haben sich zu dieser Zeit auch unterschiedliche Vögt und Beampte in Burgund / die Würden und Landschafften / über die sie gesetzt waren / erblich zumachen unterstanden. Vnd melden die Historici, daß unter denselben einer / Namens Reinaldus / oder Reginaldus, so eines hohen Adels / und grossen Ansehens gewesen / umb das Jahr Christi / 1045. an dem Ort / wo jetzund die Graffschafft Burgund ist / die erste erbliche Hoheit erlangt habe; von welchem man folgends das Geschlecht-Register der Graffen zu Burgund her geführet hat. Wolfgangus Lazius meldet / daß Odo Königs Rudolphi in Burgund / von seiner Schwester Gerbirg Enickel / sich um die Burgundische Herrschafft angenommen / aber vom Käyser Conrado bekriegt / und in die Enge einer Graffschafft eyngeschlossen worden; Vnd das sey der rechte Vrsprung der Graffschafft Burgund so noch heutigs Tags dem Teutschen Reich unterworffen. Weil aber eben dieser Odo wie Wippo in dem Leben des Conradi Salici schreibet A. 1034. auß Burgund verjagt / und wie Hermannus Contractus berichtet Anno 1037. von deß Keysers Kriegs-Obristen in einer Schlacht uberwunden / unnd folgends in der Flucht von einem Kriegsknecht umbgebracht worden / so wird billich sein Nachfolger in der Graffschafft und wie es das ansehen / sein Blutsverwandter / obgedachter Reginaldus / für den ersten Graffen in Burgund gehalten. Vnd achtet man / daß die heutige Graffschafft Mumpelgart / so vor Zeiten auch unter den Burgundischen Königen gewesen / zugleich mit der Graffschafft Burgund / den jetzigen Namen und Würde bekommen habe; weiln schon An. 1044. wie abermals Herm. Contractus ein Graff von Veringen / bezeuget / Graff Ludwig von Mümpelgart / mächtig gewesen ist / wiewol schon längst vorhero / als in Anno 545. und 934. dieses Orts bey den Historicis gedacht wird. Mit der Zeit hat einer / Namens Hanso, gelebt / welcher seinen Sohn Theodoricum / zugenant[2] Magnus Baro verlassen / der umbs Jahr Christi 1236. ein Graff zu Mümpelgart / Herr zu Blaumont und Chastelot gewesen / besagte Graffschafft vom Reich zu Lehen getragen / und ein einigen Sohn gleichen Namens / und zwo Töchtern gehabt / deren die Eltere Sybilla Graff Amedarum von Neufchastel, oder Neuenburg über den Jurat; die Jungere aber Margaretha den Theobaldum von Novocastro, oder Neuenburg in Burgund geheuratet; darauß folgends viel Vneinigkeit entstanden. Besagter ihr Bruder Theodoricus II. (al. III.] ist ohne Kinder gestorben und hat gedachte seine Schwester Sybilla / nur ein einige Tochter / Namens[3] Guilhelma hinterlassen / ein Gemahlin Reginaldi, deß Graffen Othonis in Hoch-Burgund Bruders / deren beyder Vatter Hugo von Chaalon, und wegen seiner Gemahlin Alixiae Graff zu Burgund gewesen ist. Vorgemelte Reginaldus und Guilhelma, haben nur zwo Töchtern gezeuget / deren die Eltere Agnes Mümpelgart bekommen / und zu Henrico von Montfaulcon, die Jüngere aber Johanna (welcher Hericourt, und andere Güter worden / darvon unten bey Ericourt) zu Graff Vlrichen zu Pfirdt erstlich / hernach zu einem Marggraffen von Baden geheuratet hat. Von der ältern Tochter Agnes / ist kommen Stephanus Graff zu Mümpelgart - so gestorben Anno 1397. unnd vor ihme sein einiger Sohn Henricus / der vier Töchter gehabt; deren Erste die Henrica, oder Henryetta, an ihren Gemahel Graff Eberharden von Würtenberg / die Graffschafft Mümpelgart gebracht / so noch bey seinen Nachkommen ist. Die andere deß Henrici Tochter Johanna war Ludovici von Chaalon: Die dritte Agnes deß Theobaldi von Novocastro; vnd die vierdte Margaretha eines Graffens von la Roche, Gemahlin. Es ist aber zwischen obgedachten Reginaldo auß Burgund der Guilhelmae Eheherrn / und ihrer Mutter Schwesters der Margarethae / Sohn / Theobaldo Novocastrensi / der Erbschaft halber / Streit entstanden: und dieweil er nichts außrichten thäte / so hat er sich in deß Reginaldi Bruders / deß gemelten Graff Othens von Burgund Schutz begeben / und[4] seinen Antheil an Mümpelgart ihme zu Lehen auffgetragen: Es ward aber Anno 1282. zwischen diesen beyden Schwägern / eine Antheilung gemacht / dadurch / die gantze Graffschafft Mümpelgart dem besagten Reginaldo / dem Theobaldo aber die Herrschafften Blaumont / und Chastelot / zukommen seyn: und da es der Lehen halber noch streitig: so solle die Sach also verglichen worden seyn / daß der von Neuenburg / oder Novocastro wegen Blaumont ernannten Graffen von Burgund: wegen Chastelot, aber den Graffen zu Mümpelgart / für Lehenherrn erkennen solte. Vnd also solle es geblieben seyn / biß auff die Zeit deß Burgundischen Kriegs / umbs Jahr 1474 / da die Schweitzer / und ihre Bundtsverwandte Teutsche Fürsten / und andere / auß Keysers Friderici IV. Befelch / Hertzog Carlen zu Burgund mit Krieg angegriffen / in welchem / weil es Claudius von Novocastro Herrn von Fay, mit Hertzog Carlen hielte / die conföderierte / die Herrschafften / Blaumont, Clemont, (welche Herrschafft / wie sie an die von Neuenburg kommen / man nicht weist) und Chastelot, mit vielen andern Orten / eingenommen / und hat in der Außtheilung derselben / der Bisch. zu Basel / die Herrschafften Blaumont / und Clemont für seinen Theil bekommen: Ertzhertzog Sigismundo, zu Oesterreich aber seyn die Herrschafften du Chastelot, von der Statt und Gebieths Lille, oder Insulae, worden / welches letztere an der Dub / in der Graffschafft Burgund gelegen ist. Gedachter Bischoff zu Basel / hat hernach Anno 1478. dem besagten Claudio Novocastrensi, wie auch folgends deß Ertzhertzogs Sigismundi Erb / Ertzhertzog Maximilianus, alles wieder zugestellet: und solle [VI] er / von selbiger Zeit an / nicht mehr die Herrschafft Blaumont, wie zuvor / für ein Burgundisch Lehen erkant haben. Er hat folgends ein Testament gemacht / und / durch ein Fideicommiss, seines Vattern Theobaldi Brudern / Herrn Johann von Novocastro, oder Newenburg / Herrn zu Montagu, und seinem Mannlichen Stammen / solche Herrschafften vermacht / obwoln er zwo Töchtere / Bonam, und Elizabetham, hatte / welche den Graffen von Fürstenberg / und Werdenberg / verheuraht waren; dahero dann diese Graffen auch solche Herrschafften Blamont, Clemont, Hericourt, und Chastelot, durch Waffen in ihren Handen behilten. Welches / als es deß besagten Johanis Novocastrensis, (der deß obgemeldten Graff Heinrichs zu Mümpelgart dritten Tochters Agnetis, und der Gräffin Henriettae von Würtenberg Schwesters / Sohn gewesen) Sohn Ferdinandus gesehen / und nicht wuste / wie er gemeldte Graffen / auß den Gütern bringen möchte: So hat er all sein Recht und Gerechtigkeit / so er an solchen Herrschafften gehabt / Hertzog Ulrichen von Würtenberg Anno 1506. verkaufft; welcher bald hernach das Schloß und Herrschafft Blaumont mit Gewalt eingenommen / und die besagte Graffen dannen vertrieben / so auch biß daher dem Hauß Würtenberg geblieben ist. Und hat gedachter Ferdinandus von Neuenburg zu Dola mit ihnen den Graffen von Fürstenberg / und Werdenberg[5] / gerechtet / auch Anno 1516. ein Urtheil wider sie daselbst erlangt; dahero / als die gesehen / daß sie demselbigen Parlament / oder Hohen-Burgundischen Raht / nicht könten widerstehen / oder die Herrschafften Hericourt, Clemont, und Chastelot, erhalten / so haben sie solche Ertzhertzog Ferdinando zu Oesterreich überlassen; der sie hernach dem Graffen von Ortenburg / Gabriel Salamanae / wider cediert. Welcher / und seine Söhn / als sie beförchtet / es möchten die Hertzogen zu Würtenberg / Krafft oberwöhnter deß Ferdinandi Novocastrensis Cession, diese Herrschafften occupiren / so haben sie sich in Käysers Caroli V. Schutz begeben: Die Hertzogen von Würtenberg aber / so ihr Recht begehrten fortzusetzen / aber sich der Burgundischen Jurisdiction hierüber nicht unterwürffig machen wolten / höchstgedachten Käyser gebetten / daß er solche streitige Sachen dem Commergericht zu Speyer zu erörtern übergeben wolte / so sie auch erlangt / außgenommen die Herrschafft der Stadt Lille, darüber der gemeldte hohe Raht zu Dola erkennen solte. Und hat solche Rechtfertigung / wegen der Herrschafften Hericourt, Clemont, und Chastelot, noch Anno 1612. zu Speyer gewähret. Vielgedachter Ferdinand von Neuenburg / oder Neufcastel, oder Novocastro, hat eine Tochter / Nahmens Anna / deß Christophori von Longuy Ehefrauen / gehabt / deren drey Töchtern zu drey Brüdern / deß Geschlechts von Rye geheurathet / auß deren Eltisten Claudius Franciscus von Rye herkommen / welcher in währender dieser Rechtfertigung / die Stadt Hericourt, und die Herrschafft Chastelot, mit Gewalt eingenommen / solche auch in den alten Stand nicht hat restituiren wollen / unangesehen / daß gedachtes Parlament zu Dola, wegen deß den Graffen von Ortenburg zugesagten Schutzes / ihme von Rye, einen Burgundischen Unterthanen / unterschiedliche Befelch deßwegen zugeschickt hatte. Derohalben die Herren Vormünder deß jungen Fürsten Friderici von Würtenberg / für nothwendig erachtet / damit das Urtheil / so zu Speyer für sie ergehen möchte / nicht vergebens wäre / nach vorgehenden unterschiedlichen Erinnerung- und Protestationen / die gedachte Stadt Hericourt belägert / und durch Accord erobert; auch den besagten von Rye, seine Soldaten / und Diener / von dannen vertrieben; und also solchen Orth / wie auch andere / folgends die Würtenbergische behalten haben. Weil aber zwischen solchem Fürstlichen Hause / und den Herrn Inhabern der Graffschafft Burgund / wegen der hohen Obrigkeit / und Lehen / nicht allein der obgedachten Herrschafften Blaumont, Chastelot, Clemont, Hericourt, und der beyden Dörffer Luyser und Chagsy, (so sonsten Lehen der Herrschafft Granges seyn;) sondern auch / wegen deß vordern Schlosses zu Mümpelgart selbsten / und deß Theils selbiger Graffschafft / so vor Zeiten durch Heuraht an die vielgedachte von Neuburg gelangt / sich Strittigkeit enthielte / und solcher Hertzog Johann Friederich von Würtenberg / etc. gern wolte abgeholffen sehen: Als hat / nach zweyen deßwegen zu Bisantz / und Brüssel / angestelten vergeblichen Handlungen / deß Königs in Franckreich Ludovici XIII. Resident zu Brüssel / es dahin Anno 1612. gebracht / daß die Ertzhertzogen Albertus und Isabella zu Oesterreich / als Graffen in Burgund: und hochgedachter Hertzog Johann Friderich zu Würtenberg: diese strittige Sach dem Parlament zu Grenoble im Delphinat zu decidieren freywillig übergeben / deme es auch der König auß Franckreich committirt hat. Die streitige / hohe Obrigkeit aber wurde unter dessen / biß von den erkießten / und wilkührlichen / oberwehnten Richtern / die Decision in dieser Sach ergienge / dem Herrn Bischoff zu Basel sequestriert / und deponiert: welcher alle Actus der hohen Obrigkeit in solchen strittigen Herrschafften unter dessen exercieren / auch die Appellationes annehmen: aber in Religions / und Politischen andern Sachen / nichts ändern solte.
So viel aber die Herrschafften de Granges, Clereval, und Passavant betrifft / (welche Anno 1617. in der Erbtheilung an Hertzog Ludwig Friderichen zu Würtenberg / mit Mümpelgart / und folgends Anno 1631. an seinen eltesten Herrn Sohn Leopoldum Fridericum kommen seyn /) weiln daran die gezweiffelt worden / daß solche in der Graffschafft Burgund / und unter derselben Souveraineté gelegen / so wurden solche außgesetzt / also / daß die Action deßwegen / als sonsten solche dem Hauß Burgund [VII] verwürckt / und heimgefallen seyn / den höchstgedachten Ertzhertzogen / etc. solte freystehen: wie auch Ihrer Fürstlichen Gnaden dem Hertzog von Würtenberg / etc. an dero Exceptionen, unnd Gerechtigkeiten / durch dieses Compromiß nichts benommen seyn: wie auß dem Tractat / Relatio controversiarum etc. intitulirt / unnd Anno 1614. zu Mümpelgart in 4. gedruckt / weitläuffig zusehen / Vnd ist folgends per sententiam arbitrariam, deß obbesagten Parlaments zu Grenoble, in favorem domus Wirtenbergicae, diese Streitigkeit terminiert worden.
Vber dieses ist zu wissen / daß vermög deß Anno 1648. zu Münster beschlossenen General Reichs-Friedens der König in Franckreich / dem Herren Ertzhertzog Ferdinand Carl in Oesterreich / etc. die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenberg / und Waldshut / die Graffschafft Hauenstein den Schwartzwald / das gantze Ober / und Vnter Brißgöw / und die Stätte darinn gelegen / so mit alter Gerechtigkeit dem Hauß Oesterreich gehörig namlich Neüburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen / Waldkirch / Villingen / Breunlingen [ausser Breysach] mit allen Gebieten / oder Herrschafften Clöstern etc. deß Ritterlichen Ordens Häusern / etc. auch die gantze Ortenau / oder Mordenau / mit den Reichs Stätten / Offenbach / Gegenbach / und Zell am Hammerbach / so weit / oder viel nemblich / dieselben der Ortenauischen Vogtey vnterwürffig seyn / wieder geben: auch nicht allein die beede Bischoffe Straßburg / und Basel / sampt der Statt Straßburg / sondern auch die andere deß H. Römischen Reichs in Ober / und Vnter Elsaß gelegene unmittelbare Stände / die Aebte zu Murbach / und Luders / die Abbtissin zu Andlau / das Closter in S. Gregorii Thal / Benedictiner Ordens / die Pfaltzgraven von Lützelstein / die[6] Graven / und Freyherrn von Hanau / Fleckenstein / Oberstein / die Ritterschafft und gantz Vnter Elsaß / auch die zehen Reichs Stätte / so die Landvogtey Hagenau erkennen / in der Freyheit / und Besitz / der Unmittelbarkeit gegen dem Römischen Reich / deren Sie biß daber genossen / lassen solle / etc. also / daß Er über dieselben keine Königliche Oberherrlichkeit fürwenden möge sondern mit denen Gerechtigkeiten vergnügt seyn solle / so das Hauß Oesterreich gehabt / aber / von demselben / durch diesen Friedens-Schluß / der Cron Franckreich überlassen worden seyn. Dann durch denselben / der König in Franckreich bekommen / nicht allein die besagte Land-Vogtey Hagenau / mit aller Gerechtigkeit / unnd Hocheit / also / daß Er deßwegen den Käyser / oder daß Römische Reich / für seinen Ober: oder Lehenherrn / nicht zuerkennen; Sondern auch die Ober: und Vntere Langdgraffschafft im Elsaß: dergestalt / daß der Titel so dem Keyser davon geben wird / der Kron Franckreich kein Nachtheil geben solle: und über dieselbe / auch das Sundgöu. Hergegen Er / der König / hochgedachtem Ertzhertzogen etc. auff dreyen Fristen / nämlich in den Jahren 1649. 50. und 51. allwegen an S. Johann deß Täuffers Tag / zu Basel / in guter / und gangbarer Müntz / außzahlen lassen solle / Drey Millionen Pfund / oder Francken / jedes Jahr eine. Vber solche Summa Gelds / hat auch der König auff sich nehmen müssen Zwey drittheil der Ensißheimischen Cammer-Schulden / ohne Vnterscheid / es seyen gleich Vnterpfand dafür verschrieben / oder nicht / und solche biß zu End deß 1632. Jahrs bekantlich / zubezahlen: das übrige Ein drittheil soll der Herr Ertzhertzog richtig machen. Es ist ferners / in dem besagten Friedens Schluß mit einkommen / daß die Mümpelgartisch Fürstlich Würtembergische Lini solle benamentlich in die zwey Burgundische Lehengüter Clerval und Passavant, restituirt werden / und des Römischen Reichs unmittelbare Stände verbleiben. Bey welchem Paß zu mercken /[7] daß sich Ludovicus Gollusins, cs memoires historiques de la Repub. Sequanoise etc. li 7. c. 8. f. 414. Irret / wann er also schreibet: Or le plus ancien Comite de Montbeliard. duquel. j’ ayve eu cognoissance / à esté Pierre de Scey, és ans 1128. et 1136. daß nämblich der allerältiste Graff von Mümpelgart / so viel Er wisse / der Peter von Scey / in den Jahren 1128. und 1136. gewest seye.
Was die oberwehnte wollöbliche Reichs Ritterschafft im Vntern Elsaß anbelangt / so seyn derselben Adeliche Ritter-Ordnung / privilegia, und Keyserliche Rescripta, Anno 1653. in 4. gedruckt worden: darauß zu ersehen / daß dieser deß H. Römischen Reichs Frey / unmittelbarer Ritterschafft Glieder damaln gewesen / die von Andlau / Aurbach / Bäpste von Bolsenheim / die von Berckheim / Bernhold / von Berstett / Bettendorff / Bietenheim Böck / Böckel / Böckle / Böckle von Böcklinsau / von Bödigheim / von Bocheim: von Dettlingen / Dümler / die von Giffen / Grempen von Freydenstein: die Haffner von Waßlenheim / die Hecker von Ohlungen / die von Herpstein / Holtzapffel / von Herxheim / die von Hornburg / die Hüffel / Hund vnd Sulheim / die von Ichtrazheim / Panerherren zu Hochfelden: die Kageneck: von Kippenheim: von Landenberg / von Landsperg: die Miegen von Bofftzheim / die Mond / die von Müllenheim / Mundolßheim: die Niedhammer von Wassenburg / die Nittel von Treppach: die von Oberkirch: die von Poland: von Rathsamshausen / von Rottenburg die von Schellenberg / Seebach: Du Terrier von Birckwald / die von Traxdorff / Truchsessen van Reinfelden: die Voltzen von Altenau / die von Vtdie von Wangen / von Weitersheim / Wetzel von Marsilten / von Wickersheim / von Wildenstein die Wurmsser von Vdenheim: die Zorn von Plobßheim / die Zorn von Bulach / und die Zuckmantel / von Brumath. Auß diesen Adelichen Geschlechten waren / im gemelten 53. Jahr / diese Herren Außschüsse / oder Verordnete / 1. Herr Wolff Dieterich von Rathsamhausen / zu[8] Ehenweyer. 2. Clauß [VIII] Eberhard Bock zu Bleßheim / unnd Görstheim. 3. Joh. Christ. von Wildenstein. 4. Philips Vlman Böckle / von Böcklingsau. 5. Jacob Christoff von Wangen auff Geroltzeck / am Waßichen / Hochfürst. Bischoff. Straßburgischer geheimer Rath / unnd Ambtmann der Pfleg Wantzenau. 6. Johann Oberkirch; und 7. Johann Rudorff von Beockheim. Auff dem Ritterlichen Correspondentz / Tag / im Junio, Anno 1651, zu Mergentheim in Francken angesetzt / seyn / wegen der Vnter-Elsassischen Reichs-Ritterschafft / erschienen / obwolgedachter Herr Jacob Christoff von Wangen: Herr Hugo von Weyrich von Berstett / Major: Herr Johann Rudolff von Bergkheim: Herr Wolff Jacob Böcklin von Böcklinsau / und Ihr Advocat / Herr Johan Heinrich Weyland / D. J. Doctorandus. Von Gütern hatte diese Wollöbliche Reichs-Ritterschafft im Elsas damaln / im Jahr 53. diese folgende / als 1. die von Andlau / Statt / und Thal Andlau / Reichsfelden / Mittelberckheim zu theil / Itersweyler / Zell / Nothalden / Valff Schloß / und Dorff Düboltzheim / Düttlenheim zum theil / Bertschweiler / Gut zu Leberau. 2. Bernhard Dieterichs von Aurbach / Seel. Erben / ein Hauß zu Neuweiler. 3. Die Bäpste / Bolsenheim / Schloß / und Dorff / und 2. Häuser zu Straßburg. 4. Die von Berckheim / Innenheim Kraut-Egerßheim zumtheil / Schloß zu Bischheim bey Roßheim und Jepßheim. 5. Bernhold / Hauß zu Buchsweiler / und Ingweyler / ein Adelich Gut zu Kalenburg / hinter Wimmenau gelegen / Plobßheim zum theil / ein Schloß allda. 6. Die von Berstet / Berstet / Olvißheim / an Hißheim ein drittheil / und ein Hauß zu Straßburg. 7. Die von Bettendorf ein Schloß zu Ernoltzheim / zum theil / ein Adelich Hauß zu Neuweyler / und ein Hauß zu Dachstein / zum theil. 8. Die von Bietenheim / ein Hauß zu Mützig. 9. Die von Bock / Bläßheim / Görstheim / Obenheim zum theil / und ein Hauß zu Straßburg 10. Lutz-Böckels Seel. Erben / ein Hauß zu Hüttenheim / Giesenburg genant / und ein Hauß zu Straßburg / Jungfrau Euphrosina Böcklerin / Quatzenheim / unnd ein Hauß zu Straßburg. 11. Böckle / Irmstet / Schloß zu Weyboltzheim ein Hauß zu Straßburg / und eines zu Zabern. 12. Böckle von Böcklinsau / Buoßweiler zum halben theil / Niedermottern ein Schloß / Adelich Hauß zu Mittelhausen / ein Hauß zu Buchsweyler / Maursmünster / Bischen / und Obenheim. 13. Die von Bödigheim / ein Hauß zu Geiderheim. 14. Die von Botzheim / ein Hauß zu Straßburg / Hauß zu Brumath. 15. Die von Dettlingen haben Theil an Berstett / und Olvißheim / ein Schloß zu Stotzheim / Scharrachberckheim / ein Hauß zu Westhofen / Breischwikersheim / Sturmisch / unnd Dettlingischen Hoff zu Straßburg. 16. Die von Giffen / Pfulgrißheim zum theil und ein Hauß zu Zabern 17. Die Grempen / zwey Häuser zu Buchsweyler / ein Schlössel zu Ernoltzheim. Es hat aber ein Steinkalenfels von obigen Häusern das vordere an sich erkaufft. 18. Die Haffner / Hauß und Gut zu Westhofen / Theil an eim Hauß Ingweiler / Hauß zu Roßheim zum theil. 19. Von Herpstein / ein halben Theil an Makenheim / und ein Schloß daselbst. 20. Die Holtzapfel / Odratzheim / Schweinheim / Landersheim zum theil / Hoff zu Straßburg / und Schlettsat. 21. Die von Hornburg / Niederbrun / Adelich-Hauß / und Gut zu Brumath. 22. Die Hüffel / ein Hauß zu Straßburg / und einen halben Theil am Hauß / unnd Garten zu Ehrstein. 23. Die von Ichtratzheim haben Ichtratzheim / Hauß zu Hagenau / Benfeld / und Fegersheim / und ein Vierten theil an Hirckheim. 24. Die von Kageneck / ein Drittheil an Hipsheim / und ein Hauß zu Straßburg. 25. Die von Kippenheim / Hauß zu Neuweiler / Adelich Hauß zu Straßburg / Hauß zu Hugenbietenheim. 26. Die von Landsperg / besitzen Nieder Ehenheim / Meistratzheim / Zellenweiler / Lingelsheim / Trauttenhausen / Theil an Quatzenheim / Stammhauß / Item ein anders in Straßburg / an Hipsen ein Drittheil / Landersheim / Hauß zu Mutzig / Dippichen. Herr Sigmunds von Landsperg Wittib / ein geborne Ritterin von Vhrendorff / (welches Geschlecht / was den Mannstammen anbelanget / Anno 1634. mit Herrn Frantz Herman Rittern abgestorben ist) hat Schloß / und Güter zu Ernoltzheim / Hauß zu Neuweyler / und Dachstein. 27. Die Miegen haben Boffsheim / Widern / zwey Adeliche Häuser zu Straßburg / Schlössel / unnd Güter zu Illwikersheim. 28. die von Müllenheim / Stammhauß zu Straßburg auff dem Reineckel / Adelich Hauß zu Mützig / Hauß zu Dambach / und Schletstatt / Kolbsheim zum halben Theil / und ein Schloß zu Hüttenheim. 29. Die von Mundolßheim / besitzen Mundolßhein / Mittelhaußbergen / Schloß zu Geispoltzheim / Schloß Birckenfels bey Ober Ehenheim / und ein Hauß zu Straßburg. 30. Die von Oberkirch / Schloß / und Güter zu Oberkirch / bey Ober Ehenheim. 31. Die Rathsamshausische Güter seyn / Mietersholtz / Ehenweyer / Rathsamhausen, Nieder-Ottenroth zum theil / Wyholßheim / Kunheim / Botzheim / Hauß zu Straßburg / Hauß zu Schlettstatt / Hauß zu Dambach: Item Fegersheim / Ohnenheim / Bösenbiesen / und Theil an Zänheim. 33. Herr Johann Bleickard von Rottenburg hat das Schloß / unnd Dorff Mülhausen. 33. Herr Friederich Dionysius / Freyherr von Schellenberg / Vestenheim / Schloß Weyherburg / Pfaffenlappshoff zu Straßburg. 34. Herr Johann Georg / Freyherr von Seebach / Worth / Vtenheim / Osthofen / Kraut-Ergersheim / Innenheim zum theil / und ein Hauß zu Straßburg. 35. Herr Gabriel du Terrier von Birckwald / hatte Anno 1653. Paulgrießheim / Birckwald / und ein Hauß zu Zabern 36. Die Truchseß von Rheinfelden / ein Hauß zu Schlettstat. 37. Die Voltzen / Kolbsheim zum theil Furchhausen / Hauß zu Straßburg / 38. Die von Vttenheim / zum Ramstein / besassen damals Hönheim / Schloß zu Kogenheim / Berghauß Ramstein [IX] Schlößlein zu Ebersmünster / Hauß zu Straßburg / und zu Barr / Hauß / unnd Meyerhoff zu Friesenheim. 39. Jungfrau Margaretha Magdalena von Waltmanshausen / (welches Adelich Geschlecht / in diesem Seculo, was den Mannsstammen betrifft / mit Herren Heinrich Balthasar von Waldmanshausen abgestorben) hat ein Adelich Hauß / und Güter zu Ingweyler. 40. Wangische Güter seyn Wiversheim / 2. Meyerhöff zu Stutzheim / Wangenburg etc. 41. Die von Weitersheim haben ihr Stammhauß zu Brumaht / ein Hauß zu Geidertheim / und Theil an Olvisheim. 42. Wetzel von Marsilten / Hauß zu Geidertheim / und Adelich Hauß zu Straßburg. 43. Die von Wildenstein / haben Schaffoltzheim / Achenheim / ein Hauß zu Zabern / und ein gemein Hauß zu Straßburg. 44. Die Wurmsser haben Sunthausen / Schloß zu Schaffoltzheim / Vendenheim / Schlößlein Illburg / und zugehörige Meyerhöff / und 2. Häuser in Straßburg. 45. Die Zorn von Plobsheim / Hürckheim / Ensisheim / Oberhaußbergen / Plobsheim / Schloß Weyersburg bey Kästenholtz. 46. Die Zorn von Bulach haben Görstheim zum Theil / Hauß zu Still / Osthausen / ein halben Theil am Hauß / und Gut zu Ehrstein. 47. Die Zuckmantel / Wintzenheim / und Schloß zu Eckendorff.
Nachfolgende haben Adeliche / in die Matricul der obhochwolgedachen Unter-Elsassischen Reichs-Ritterschafft gehörige / Güter / Anno 1653. gehabt / gehörten aber vor ihre Person nicht in diese Matricul. 1. Die Herren von Rappoltstein / Jebsheim. 2. Die Herren von Ulm / Stützheim / und Trenheim. 3. Herr Praelat zu Maursmünster / Otterweyler / Klein Göfft / Altenheim zur Tauben. 4. Herr Graff Fugger / St. Bläß / und Blienspach, 5. Frau von Schönau / Schönau / Sassen / Behlenheim / Hauß zu Schelttstatt / Theil am Bulachischen Hoff zu Straßburg / in der Brandgaß / Theil am Landspergischen Hoff auff dem Roßmarckt daselbst. 6. Der von Lützelburg hat Wilvisheim / Ottersthal / Monßweyler / und 2. Häuser zu Zabern. 7. Flachsland hat Schnerßheim. 9. David Navir hat das Schloß zu Hürdißheim. 10. Frau von Ossa / Adeliche Häuser zu Hagenau / und Neuweyler. 11. Bon Hertzberg / ein Adelich Hauß zur Schlettstatt / zum Stern genant. 12[9]. David von Kirchheim / ein Adelich Hauß zu Buchsweyler / und Schultzische Mann Lehngüter. 13. Albrecht Friederich Bremer / ein Adelich Hauß / und Güter zu Mutzig. 14. Ramstein / der Ramsteinisch Hoff zu Benfelden. 15. Hoffwahrt / jetzt Schach / Lampertheim. 16. Reißeisen / Fürdenheim: 17. Herr Johann Reinhard Streiff von Lauenstein / Obr. hat das Schloß / und Güter zu Rumersheim. 18. Philips Heinrich Geyling von Altheim / hat Buoßweyler zum halben Theil / an eim halben Theil: item den halben Theil am Schlößlein zu Niedermotern: Item / den halben Theil am Hauß zu Maursmünster / und dem Hauß zu Buchsweyler.
Die alte Adeliche Geschlechter im Elsaß / so abgestorben / werden / im obangezogenen Tractat / am 76. und folgenden Blättern / verzeichnet: darunter das Mittelhäusisch Anno 1634. den 30. Januarij / mit Philips von Mittelhausen / so zu Neuweiler begraben: und das Sturmische von Sturmeck / Anno 1640. den 19. Maij / mit Jacob Friederich Sturm von Sturmeck / abgangen seyn. Item die Brechter / Anno 1652. Baumann / 1634. Ehrlin von Rorburg / 1601. von Fürdenheim / 1624. von Kettenheim / 1602. Mosung von Schafftolsheim / 1610. Pfaffenlapp umbs Jahr 1612. Ritter von Uhrendorff / Anno 1634. Sägkel von Treffen / 1625. von Sultz / Anno 1648. von Than / 1603. von Vägersheim / 1627. Völsch von Stützheim / 1622. von Westhausen / 1619. etc.
Bey obgedachtem allgemeinen Ritter-Correspondentz Tag / Anno 1651. zu Mergentheim / oder Mergenthal gehalten / ist den 28. Junij / Alten Cal. zwischen deß H. Röm. Reichs frey ohnmittelbahren Reichs-Ritterschafft in Francken / Schwaben / am Rheinstrom / und bezirck deß Untern Elsaß ein Vereinigung getroffen / worden. Dann vorher seynd diese Nider-Elsassischen / den drey Ritter-Craisen mit der Correspondentz nicht beygethan gewesen / noch zu den Ritter-Conventen von ihnen beschrieben worden. Und an dieser Unter-Elsassischen Ritterschafft-Ordnung / und denen 18. Articuln stehet also: Dieweil dem Adel nach Unterweisung den Rechtsgelehrten / eine sonderbahre praesumption und Muthmassung hierin vor sich stehen hat / und deme zu folg die Adeliche Zusage einen geschwornen Eyd gleich gehalten wird / sollen / und wollen wir uns / wie hiebevor / also auch ins künfftige / eusserst befleissen / und lassen angelegen seyn / alles das jenige / was wir in zulässigen Dingen / und unverbottenen stücken / ungezwungen / frey / willig / und unvervortheilet / unter unsern Insigilen und Pitschafften / verschriben / oder sonsten in andere beweißliche Wege / bey unsern Adelichen Treuen / Ehren und Glauben / der auch allein bey wahren Worten / Zusagen und Versprechen / steiff / vest / und unverbrüchlich zu halten / und darwider einige unerhebliche widrige Außflucht / (dann die Exceptiones relevantes, und rechtliche Schutz-Reden keinem benommen) in keinerley weise / noch wege / zu suchen / oder fürzuwenden.
Von dem Elsassischen Gebürge schreibet Herr Hanß Michael Moscherosch im 6. Geschicht deß 2. Theils am 792. Blat / also: Es wolle hier der hochgeneigte Leser zur Nachricht wissen / daß das grosse Elsassische Vorgebürge / genant wird auff Latein Vogesus, auff Frantzösisch Voge, auff Teutsch Wassigin: Dannenhero das Land hinter dem Gebürge heisset la terre de Voge, la Voge, (villeicht auch das Land aber Lausarne seinen Nahmen le pays de [X] Vo, q. le pays de Voge daher hat / weil das Weßgebürge sich biß in das Burgundische Schweitzergebürg erstrecket:) Bey Elsaßzabern ligt ein zerstört alt Schloß zwischen zweyen andern / das wurde genant Geroltz Eck am Wassigin / und das Land / so hinter selbigem Gebürg / und im Gebürg ligt / biß auff Weissenburg / wurde geheissen das Waßgau / in welchem auch die alte Burg Geroltz Eck gelegen / und besser dem Gebürge zu das Hauß Weßburg / Vetsch / Hunenburg / die Hunnau und andere etc.
[T1] [T2]