[RE:54] alle diese Ereignisse zu setzen sind, bedeutet also für die innere Geschichte einen fast so wichtigen Abschnitt wie das J. 30 v. Chr. für die äußere, nur daß seit diesem die äußere Lage des Königs dauernd sichergestellt war, während dies hinsichtlich der inneren nicht in demselben Maß der Fall gewesen ist. Denn es blieb noch ein bedeutsamer Gegner des Herrschers bestehen, das jüdische Volk in seiner Mehrheit. Zu großen Kämpfen mit diesem Gegner ist es jedoch in der Folgezeit nicht gekommen, sondern nur zu einem ständigen Ringen, sich auch dieses gefügig zu machen.
b) Herodes auf dem Höhepunkt seiner Macht: die Zeit des äußeren Glanzes und der inneren Ruhe (28/7 v. Chr.–14 v. Chr.).
Es wird wohl von keinem bestritten, daß H. in dem zweiten und in dem Beginn des dritten Jahrzehnts seiner Regierung auf dem Höhepunkt seiner Macht gestanden hat. Allerdings darf man sich diese Macht wenigstens nach außen nicht sehr groß vorstellen. Denn trotz allen äußeren Glanzes war die völkerrechtliche Stellung des Königs niemals besonders günstig. Nikolaos von Damaskos spricht zwar in seiner Rede vor Augustus im J. 4 v. Chr. von dem Könige als ‚φίλος καὶ σύμμαχος‘ Roms (ant. Iud. XVII 246), und man darf hierin wohl die offizielle völkerrechtliche Bezeichnung des Königs sehen (der Zweifel von O. Bohn Qua condic. iur. reges socii pop. Rom. fuerint, Berl. 1876, 14, 29, ob das der Fall gewesen sei, erledigt sich meines Erachtens durch die Stelle, wo die Bezeichnung uns begegnet; s. ferner Schürer I³ 402, 106), aber trotz dieses Titels ist es z. B. schon sehr fraglich, ob die Stellung des H. zu Rom auf einem foedus beruht hat. Denn es erscheint mir nicht bewiesen, daß dies damals bei den reges socii prinzipiell der Fall gewesen ist (dies behauptet [RE:55] K. J. Neumann in Pauly-Wissowas REalenzykl. VI 2826f. s. Foedus; vgl. aber L. E. Matthaei Class. Quart. I 182ff.), und positive Beweise für den Abschluß eines foedus zwischen Rom und H. sind nicht vorhanden. Die Angaben des Josephus über die Form der Begründung der herodeischen Herrschaft im J. 40 v. Chr. und über ihre Bestätigung nach der Schlacht bei Aktium (bell. Iud. I 284f. 391f.; ant. Iud. XIV 384f. XV 195ff.; vgl. auch Appian. bell. civ. V 75) machen vielmehr die Annahme recht wahrscheinlich, daß die Grundlage für die Stellung des H. nur eine magistratische Erklärung und ein genehmigendes senatus consultum gewesen ist. Es handelt sich hierbei natürlich um eine Verpflichtung von einseitigen Charakter, H. alein ist der Verpflichtete.
Ähnlich wie den Titel ‚φίλος καὶ σύμμαχος‘ darf man auch die dem Könige von Rom zugestandenen äußeren Auszeichnungen nicht zu hoch einschätzen. So hat zwar H. den Königstitel von Anfang an besessen, er durfte alle Insignien der Königswürde, vor allem das Diadem, aber auch Szepter, Purpur und Krone führen (bell. Iud. I 387. 393. 671. II 3; [58] ant. Iud. XV 187. 195. XVII 197. 202), er konnte sich der persönlichen Freundschaft der römischen Herrscher, des Antonios und später des Augustus und Agrippa, rühmen (s. die Angaben S. 66f. und bes. bell. Iud. I 400; ant. Iud. XV 361, wo freilich übertrieben wird; ferner auch ant. Iud. XV 318. XVI 141. 157), aber trotzdem hat ihm Augustus, als er es um das J. 10 v. Chr. gewagt zu haben schien, selbständig gegen die Araber Krieg zu führen (s. S. 125ff.), ohne weiteres in einem schroffen Schreiben angedroht, er werde ihn in Zukunft als ὑπήκοος behandeln (ant. Iud. XVI 290). Gerade dieser Vorfall zeigt H.s Abhängigkeit von Rom besonders deutlich; sein Staat besaß eben keine Souveränität (s. auch S. 61).
Eine selbständige auswärtige Politik war demgemäß dem Könige ganz untersagt; dagegen mußte er die römische rückhaltslos unterstützen und selbst zu Kriegen in weit entfernten Gegenden Hilfskontingente stellen (s. S. 70 und S. 75).
In den ersten Jahren seiner Herrschaft hat H. ferner sogar Tribut an Rom entrichten müssen; nicht für sein ganzes Gebiet, aber doch für Idumäa und Samaria (Appian. bell. civ. V 75 [s. S. 29]). Es ist ihm also seinerzeit nur das altjüdische Gebiet abgabenfrei übertragen worden, d. h. Rom hat ihm hierin keine bessere Stellung gewährt, als sie bereits Hyrkanos II. durch Caesar zugestanden worden war (s. S. 25; man wird wohl die Edikte Caesars gemäß der späteren Stellung des H. auch nur auf das eigentliche jüdische Gebiet beziehen und Idumäa von ihnen ausnehmen müssen). Wenn wir dann für das J. 30 v. Chr. von der Schenkung Samarias an den König H. durch Augustus hören, so ist diese wohl dahin zu interpretieren, daß ihm damals der φόρος für dieses Land erlassen worden ist. Über den Erlaß der Abgabe für Idumäa haben wir allerdings keine Nachrichten; er ist aber im Hinblick auf Samaria in hohem Grade wahrscheinlich, so daß in der Zeit des Augustus H.s Staat wenigstens immunis gewesen sein dürfte (Schürer I³ 403. 525ff.).
Frei übrigens nicht nur von Abgaben, sondern auch von römischer Besatzung. Denn der Verlauf der Unruhen nach dem Tode des H. zeigt uns deutlich, daß damals keine römischen Truppen in seinem Lande gestanden haben, sondern daß sie [RE:56] erst im Anschluß an die Unruhen nach Palästina gelegt worden sind (s. vor allem bell. Iud. II 40ff.; ant. Iud. XVII 251ff. Demgegenüber darf man nicht bell. Iud. II 11; ant. Iud. XVII 215 als Beleg für das Vorhandensein römischer Truppen fassen. Denn wenn hiernach Archelaos zur Dämpfung der Unruhen einen χιλίαρχος mit einer σπεῖρα ὁπλίτων entsendet, die von den Aufrührern großenteils niedergemacht werden, so kann es sich bei ihnen schon deswegen nicht um römisches Militär handeln, weil Rom später keine Schritte unternommen hat, um die Niedermetzelung seiner Garnison zu bestrafen; Josephus verwendet eben hier, wie auch sonst [vgl. S. 74 *) die Bemerkungen über den Gebrauch des Wortes ἐπίτροπος], die griechischen Wiedergaben römischer termini technici nicht in ihrer offiziellen Bedeutung). Auch hier ist wohl von Anfang an das, was bereits Caesar dem Hyrkanos bewilligt hatte, auch H. zugestanden worden; wenn in den 30er Jahren eine römische Legion als Besatzungstruppe in Judäa
Walter Otto: Herodes. Beiträge zur Geschichte des letzten jüdischen Königshauses. Metzler, Stuttgart 1913, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Otto_Herodes.djvu/049&oldid=- (Version vom 1.8.2018)