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Seite:Heft01VereinGeschichteDresden1872.djvu/25

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September.

5.  Das Unglück in den Burgker Bergwerken am 2. und auf der sächsisch-schlesischen Eisenbahn am 23. August und die dadurch hervorgerufene nicht geringe Aufregung hatte einen aus Mitgliedern der hiesigen demokratischen und national-liberalen Partei bestehenden Comité zur Einberufung einer Volksversammlung veranlasst, welche am heutigen Tage im großen Saale von Braun’s Hotel abgehalten und nach Eröffnung derselben durch Herrn Generalagenten Delbrück von Herrn Professor Dr. Wigard als Vorsitzenden, Herrn Delbrück als dessen Stellvertreter geleitet wurde. Advocat Hendel, der das Referat in der Sache übernommen hatte, hob zunächst hervor, daß man in Bezug auf jene Unglücksfälle anfänglich gesonnen gewesen sei, dasjenige einem bösen Zufalle zuzuschreiben, was man jetzt, in Uebereinstimmung mit der unabhängigen Presse, größtentheils für eine Verschuldung der Beamten halten müsse. Man solle nicht glauben, daß unsere Gesetze nicht Schutz gegen solche Verschuldungen gewährten, derselbe sei im Gegentheile im Strafgesetzbuche ausreichend enthalten, nur hätten sich die Eisenbahnen im deutschen Handelsgesetzbuche für ihre Verhältnisse Ausnahmen zu sichern gewußt, welche die bekannte Haftpflicht zu einer Täuschung machten. Statt von ihnen den Beweis der Unschuld zu verlangen, müsse man ihnen die Schuld der Vernachlässigung nachweisen. Diesem Zwecke gelte der Beschluß, den er bei der Versammlung in folgender Fassung beantrage: „Die am 5. September zu Dresden abgehaltene Volksversammlung erklärt: 1) Sowohl die Verunglückung von fast 300 Bergleuten in den von Burgk’schen Steinkohlenwerken am 2. August, als auch die Verunglückung des Personenzuges auf der sächsisch-schlesischen Staatsbahn am 23. August geben Veranlassung zu tiefem Mißtrauen in die Umsicht und Gewissenhaftigkeit der betreffenden Verwaltungen. 2) Eine strenge Untersuchung ohne Ansehen der Person hat festzustellen, was und wer die Schuld von beiden Verunglückungen trägt, und eine angemessene Strafe muß über die mittelbar oder unmittelbar Schuldigen verhängt werden. 3) Als bessere Sicherheit gegen die Wiederholung solcher Vorgänge muß eine ausgedehntere schärfere Haftpflicht sowohl der Unternehmer und Verwaltungen selbst als auch deren einzelnen Beamten auf dem Wege der Gesetzgebung geschaffen und in dieser Beziehung insbesondere der Grundsatz zum Gesetze erhoben werden, daß bei allen derartigen Unglücksfüllen die Vermuthung für das Verschulden