Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 7 | |
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Das Glücksspiel ist zweifellos eine der größten Leidenschaften der Menschheit, das schon im grauen Altertum nicht unbekannt war. Das „Corriger la fortune“ hat in unserem materiellen Zeitalter alle Gesellschaftskreise ergriffen. Schon im alten Rom muß das Glücksspiel eine sehr große Ausdehnung angenommen haben, denn es wurde ein Gesetz erlassen, wonach Schulden, die aus dem Glücksspiel entstanden waren, nicht eingeklagt werden durften. Das Verlorene konnte gesetzlich zurückgefordert werden, und das Haus, in welchem Glücksspieler auf der Tat betroffen wurden, unterlag der Konfiskation. Nach dem älteren deutschen Recht galten Spielgeschäfte als erlaubte Geschäfte. Das Verlorene konnte demgemäß auch von dem Gewinnenden eingeklagt werden. Allein schon im vierzehnten Jahrhundert, mehr aber noch im sechzehnten und siebzehnten Jahrhundert erachtete man es in Deutschland als notwendig, das hohe und übermäßige Spiel, besonders das auf Borg, bei Strafe zu verbieten. Auf diese Weise gelangte man zur Unterscheidung zwischen verbotenen und erlaubten Spielen, die sich weniger auf die Art als auf die Höhe des Spiels bezog. Es wurde dabei immer der Grundsatz festgehalten, daß Spielschulden nicht einklagbar seien. In Frankreich gab es in früheren Jahren in fast allen größeren Städten privilegierte Spielhäuser. Bereits 1839 wurden jedoch alle Spielhäuser in Frankreich geschlossen. Die französischen Bankhalter Benazet, die Gebrüder Blanc u. a. errichteten deshalb Spielbanken in Deutschland. Jedoch schon 1848, noch vor der
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 7. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 244. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_7_(1912).djvu/248&oldid=- (Version vom 13.8.2024)