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Seite:Die geschichtliche Entwicklung des Thierschutzes.pdf/16

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Von solchen (den Thierquälern) ist auch zu erwarten, dass sie, mit ihren Thieren kein Mitleid habend, sich auch der Menschen nicht erbarmen werden.“

Allerdings bildet dieses Edict ein vereinzeltes Sehriftzeugniss gesetzlichen Thierschutzes, das aus der alten Zeit erhalten geblieben ist. Auch das Mittelalter verhielt sich schweigend in Bezug auf den Schutz der Thiere. Weder im Sachsen- noch im Schwabenspiegel, noch in der „Carolina“, der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls des V. vom Jahre 1532, welche bis zu Anfang dieses Jahrhunderts die hauptsächlichste Quelle des Strafrechts aller deutschen Staaten bildete, findet sich eine einzige Strafandrohung gegen die Misshandlung der Thiere.

Doch sind mehrere Fälle bekannt geworden, dass Magistrate in den Städten zum Schutze der Thiere von Polizeiwegen Mandate erliessen und somit das zu ergänzen suchten, was die Gesetzgebung verabsäumt hatte. So untersagte beispielsweise der Rath zu Köln bereits im Jahre 1417 „das Fangen der Nachtigallen und Jagen der Kaninchen in Hag und Hecken, bei Gefängniss in einem der Stadtthürme und Geldstrafe von 40 Kölnischen Mark.“

Auch in unserem Lande, in Sachsen, ist ein Fall actenkundig, dass von einem Richter eine grausame Thiermisshandlung mit vier Wochen Gefängniss bestraft wurde, obwohl eine gesetzliche Basis für ein solches Erkenntniss damals noch nicht vorlag (vergl. Hommel’s deutschen Flavius von 1763).

Die Gesetzgebung wurde mithin von dem öffentlichen Rechtsbewusstsein überholt, welches die Bestrafung der Thierquälerei forderte. Das 19. Jahrhundert mit seinem geistigen Ringen und der fortschreitenden Entwickelung der humanitären Ideen brachte auch die Thierschutzfrage in Fluss. Bereits im Jahre 1802 hatte das Institut von Frankreich die Preisfrage ausgeschrieben:

„Inwieweit wirken die an den Thieren geübten Grausam- keiten auf den sittlichen Zustand der Bevölkerung ein und würde es gerathen sein, bezüglich derselben Gesetze zu erlassen ?"

Eine darauf eingegangene Arbeit, von Dr. Grandchamp verfasst, hatte damals einen Nutzen allerdings noch nicht.

Auch der im Jahre 1809 von Lord Erskine im Hause der englischen Lords eingebrachte Antrag auf Erlass eines Gesetzes gegen Thierquälerei blieb, was bei der damaligen, von Kriegsstürmen

Empfohlene Zitierweise:
Gustav Schaefer: Die geschichtliche Entwickelung des Thierschutzes. Verlag des Vereins zum Schutze der Thiere, Dresden 1889, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_geschichtliche_Entwicklung_des_Thierschutzes.pdf/16&oldid=- (Version vom 5.9.2024)