jederzeit gottesfürchtig, ehrlich und ohne verdächtigen Argwohn dessen, was man sie beschuldige, sich verhalten habe. – Die Unglückliche mußte nun aber eidlich versprechen, daß sie nach der Entlassung ihr Haus niemals, weder bei Tage noch bei Nacht verlassen werde. Nur unter dieser Bedingung wurde die Gefängnishaft mit lebenswierigem Hausarrest vertauscht! –
In den katholischen Stiften und Bistümern fallen die meisten Verurteilungen in die Zeit der Gegenreformationen. Im Trier’schen blieben unter dem Bischof Johann bei einem großen Hexenprozeß im J. 1585 in zwei Ortschaften nur zwei Personen am Leben und erlitten aus den 22 Dörfern in der Nachbarschaft von Trier von 1587 bis 1593 überhaupt 368 Personen den Tod.
Im Stift Paderborn wurde seit 1585 die Hexenverfolgung betrieben.
Die Stadt Lemgo erwarb sich von 1580 bis 1670 durch ungemein viele Hexenprozesse den Beinamen „das Hexennest“.
In dem Stiftslande Zuckmantel, dem Bischof von Breslau gehörig, wurden schon 1551 nicht weniger als acht Henker gehalten.
In dem Bistum Bamberg begannen die
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/186&oldid=- (Version vom 31.7.2018)