das die schon auf die Folterbank gebundene Angeklagte, um der Folter selbst zu entgehen, ablegte. So in einem Prozeß zu Offenburg vom Oktober 1609, da „der Meister (Scharfrichter) die Verhafftin aufgezogen“ hatte, so daß ihr der Arm ausgerenkt worden.
Der Richter suchte als Ergebnis der Verfolgung die Übereinstimmung der Aussagen mehrerer Hexen zu erzielen, eine Übereinstimmung aber, die durch die Folter so leicht zu erzwingen war; denn die armen Gefolterten gestanden eben am Ende, weil sie nichts anderes zu sagen wußten, und der Richter sich mit nichts anderem zufrieden gab, die Geschichten, mit denen man sich in ihrem Kreise über das trug, was Hexen treiben.
Und nun sollte endlich der schauerliche Prozeß in der Hinrichtung seinen Abschluß finden. In der Regel lautete das Urteil dahin, daß der Angeschuldigte lebendig verbrannt werde; nur bei freiwilligem, reumütigem Geständnis erfolgte eine Milderung dahin, daß der Verurteilte mit dem Schwert enthauptet und danach der Körper zu Asche verbrannt werden solle.
Es kamen aber auch nicht selten Verschärfungen jener Todesstrafen vor; so namentlich, daß dem Verurteilten
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/176&oldid=- (Version vom 31.7.2018)