vor der Hinrichtung eine Hand abgehauen werden sollte, oder daß „im Hinausführen“ der Delinquent wiederholt mit glühenden Zangen an den Armen oder andern Körperteilen „gerissen“ oder „nach ihm gegriffen“ wurde. Diese „Griff“, welche bis auf die Knochen gingen und selbst diese noch unter furchtbaren Schmerzen zermalmten, kamen fast überall vor.
Die Hinrichtung durch den Scheiterhaufen endlich war mehr oder weniger qualvoll, je nachdem die Luftströmung dem an den Pfahl Gebundenen den erstickenden Qualm ins Gesicht oder von ihm hinweg trieb. Im letztern Fall hatte er alle Stufen des langsamen Verbrennens durchzumachen. Damit aber durch das erschütternde Schmerzgeschrei kein Anstoß erregt werde, wurde mitunter den Delinquenten eine Art Bremse in den Mund gelegt und die Zunge gebunden.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/177&oldid=- (Version vom 31.7.2018)