Geständnisse noch den Gewinn, daß sie nicht lebendig verbrannt werden mußte, sondern mit der gelinderen Strafe des Schwertes davonkam.
Ebenso erklärt sich auch die spätere freie Wiederholung eines auf der Folter erpreßten Geständnisses, welche von den Gefolterten verlangt und in den meisten Fällen von ihnen gegeben wurde. Denn wenn sie es verweigerten, war neue Folter ihnen gewiß, da nach der herrschenden Lehre beim Wiederrufe eines solchen Geständnisses die Folter wiederholt werden mußte.
Ein Protokoll aus Essen vom 23. Juni 1658 besagt, daß ein als Hexe wiederholt gefoltertes Weib, um nur der Qual zu entgehen, alles, was man ihr vorsagt, bekennt und bittet: „man solle sie nur nicht lange mehr aufhalten und ihr bald davon helfen und ein Vater-Unser für sie beten“, und als ihr auf den folgenden Tag die Hinrichtung angekündigt wird, sagt: „sie wäre eine Sünderin, man solle nur morgen mit ihr fortfahren und helfen, daß ihre Seele zu Gott kommen möchte.“
Freilich sollte das Bekenntnis ein „freiwilliges“ sein. Aber unter dem freiwilligen oder „in Güte“ abgelegten Bekenntnis verstand man häufig ein solches,
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/175&oldid=- (Version vom 31.7.2018)