in den Akten haben wollte, um darauf ein Todesurteil zu gründen. Und selbst, wenn sie ihrer Gedanken noch mächtig ist, muß die Gefolterte endlich aus Verzweiflung bekennen, was ihr nie in den Sinn kam.
Wie man mit den als Hexen Angeklagten umging, wie sie gefoltert, wie abscheulich sie überhaupt behandelt wurden, dies war allgemein bekannt. Die Unglückliche daher, welche in die Hände des Gerichtes kam, und welcher der gewöhnliche Vorhalt gemacht wurde, sie solle nur gestehen, es liegen schon genügende Beweisgründe gegen sie vor, wußte in der Regel wohl, was ihr nun bevorstand. War sie minder standhaft, oder war sie nur so klug, zu bedenken, daß ihr doch am Ende durch unerträgliche Qualen ein Geständnis dessen, was sie nicht gethan hatte, abgepreßt werden werde, oder daß, wenn sie auch die Qualen ohne zu gestehen überwinden könne, ein zerrissener, zerfleischter, siecher Körper und ein elendes Leben ihr Los sei: so gestand sie lieber gleich alles, was man von ihr wissen wollte. Denn bei solchen Aussichten war der Tod auf dem Schaffot ein Trost für sie, und sie hatte, was ihr vom Gerichte immer gehörig zu Gemüt geführt wurde, bei dem freiwilligen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/174&oldid=- (Version vom 31.7.2018)