sie Hagel und Unwetter gemacht, wie sie das Vieh geschädigt, wie sie Krankheiten an Menschen erzeugt; wie viele Männer, Weiber, Kinder sie getötet, wie sie Zwietracht zwischen Ehegatten gebracht und so fort. Sodann: wie es bei den Hexenzusammenkünften hergegangen, wie sie dabei mit dem Teufel zu thun gehabt, was er ihr versprochen u. dgl.
Auf diese Fragen nun mußte die Angeschuldigte ein Bekenntnis ablegen, das zur Verurteilung hinreichte. Was die vergiftete Phantasie einer rohen und abergläubischen Zeit an abenteuerlichen Geistergeschichten zusammentragen mochte, das alles gab die Gemarterte als die Erzählung ihrer Unthaten zu Protokoll.
Die Wochen, Monate und Jahre lang im scheußlichsten Kerker, auf der Folter und unter der rohesten Behandlung des Gerichts und des Henkers erlittene Qual brachte die Unglücklichen schließlich oft zu einer Verwirrung der Gedanken, worin sie zuletzt selbst an die Wahrheit der mit der Folter ihnen erpreßten Aussagen glaubten. Untersuchungsrichter, Gefängniswärter, Scharfrichter und Henkersknechte wetteiferten, den Gefangenen alle die Erzählungen aus Hexenprozessen vorzuhalten, welche man als Bekenntnisse
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 175. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/173&oldid=- (Version vom 31.7.2018)