dritten Mal mit ungefähr 10 Schlägen angeschlagen und ihr außerdem die bisherigen Folterwerkzeuge (die Daumenschrauben und die spanischen Stiefeln) wieder angelegt sind, dergestalt, daß dieselbe fast unerträglich geschienen, hat dieselbe doch über 30 Minuten diesen fünften Grad ebenso unbeweglich, wie die vier vorhergegangnen, überstanden, ohne zu bekennen.
Wie nun Dr. Gogravius dafür halten mußte, daß die erkannte Tortur gehörig ausgeführt, gleichwie dann der Nachrichter mitteilte, daß nach seinem Dafürhalten peinlich Befragte die Folterung nicht länger werde ausstehen können, so hat Dr. Gogravius dieselbe wieder abnehmen und losbinden lassen und dem Scharfrichter befohlen, der Gefolterten die Glieder wieder einzusetzen und sie bis zu ihrer völligen Genesung zu verpflegen.“
Nach einem Protokoll vom folgenden Tage brachte sie der Scharfrichter – zum Geständnis –. Nach den Akten haben nur äußerst wenige Personen allen Schmerzen der Folter zu widerstehen vermocht. Und diese wenigen unterlagen meist schließlich den unmittelbar nach der Folterung an sie gerichteten Ermahnungen und Drohungen des Scharfrichters. Dieser nämlich, während er die auseinandergerissnen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/164&oldid=- (Version vom 31.7.2018)