Demgemäß wurde die Angeklagte vorwärts aufgezogen und mit zwei Ruten bis zu dreißig Streichen geschlagen. Als Angeklagte aber zuerst gebunden werden sollte, hat dieselbe begehrt, man möchte sie doch nicht ferner peinigen, mit dem Zusatz: „sie wollte lieber sagen, daß sie es gethan hätte, und sterben unschuldig, wenn sie nur keine Sünde daran thäte.“ Dieses wiederholte sie mehrmals; im Betreff der ihr vorgehaltnen Artikel aber beharrte sie beim Leugnen. Daher dem Nachrichter befohlen worden, peinlich Befragte rückwärts aufzuziehen. Mit der Aufziehung ist dergestalten verfahren, daß die Arme rückwärts gerade über dem Kopfe gestanden, beide Schulterknochen aus ihrer Verbindung gedreht und die Füße eine Spanne weit von der Erde entfernt gewesen sind. Als die Angeklagte ungefähr 6 Minuten also aufgezogen gewesen, hat Dr. Gogravius befohlen, „sie abermals mit 30 Streichen zu hauen; was dann auch geschehen ist. Peinlich Befragte verharrte aber beim Leugnen. Auch als Dr. Gogravius zu zweien Malen, jedesmal zu ungefähr 8 Schlägen, die Korden anschlagen ließ, hat sie nur gerufen: „Ich habe es nicht gethan; ich habe es nicht gethan“. Ferner auch, obwohl die Korden zum
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/163&oldid=- (Version vom 31.7.2018)