wurde. Siebenmal gefoltert, fragte sie endlich: „ob sie wohl selig werden könne, wenn sie Unwahrheit gestehe; sie fürchte die Schmerzen und wollte alles gethan haben, was man sie zeihe; nur könne sie es nicht mit gutem Gewissen sagen.“ Darauf fängt sie an zu gestehen. Beim nächsten Verhöre aber widerruft sie wieder, und sie beharrte auf ihrem Widerruf, ungeachtet sie noch neunmal gefoltert und einmal dabei in einem Verhöre achtmal auf der Leiter geschnellt wurde!
So heißt es ferner in einem Protokoll von einer gewissen Weitschneiderin, welche in ihrem 64. Jahre alle Grade der Tortur ausstand: „es war so viel, als hätte man in einen alten Pelz hineingehauen“; ferner von einem sechzehnjährigen Mädchen, das aber am Ende doch gestand: „es ist ein Wunder, wie dies junge Blut so lange aushalten kann.“
Im Jahr 1576 wurde in der Pfalz ein Weib wegen Zauberei angeklagt. Die Folter brachte sie zu Geständnissen, die nachher widerrufen, bei neuer Folter erneuert wurden. Daraufhin erfolgte das Todesurteil. Das Weib widerrief aber auf dem Weg zur Richtstätte so entschieden, daß trotz aller
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/159&oldid=- (Version vom 31.7.2018)