Befehle des Amtmanns der Scharfrichter die Exekution verweigerte: er müsse doch auch seine Seligkeit bedenken. Endlich – nach vierjähriger Einkerkerung, wurde die Angeklagte entlassen.
Ein Torturprototoll vom 31. Oktober 1724 über den Prozeß gegen die in Coesfeld im ehemaligen Fürstbistum Münster gerichtete Enneke Fürstenees besagt – „daß der Untersuchungsrichter Dr. Gogravius, nachdem er die Angeschuldigte vergebens zum gütlichen Bekenntnis aufgefordert, ihr den Befehl der Tortur publizieren lassen. Hiernach ließ er zum ersten Grad der Tortur schreiten. Der Nachrichter wurde hereingerufen. Derselbe zeigte ihr die Folterwerkzeuge und redete ihr scharf zu, während der Richter ihr die einzelnen Anklagepunkte vorlas. Darauf schritt der Richter zum zweiten Grad der Folterung. Die Angeklagte wurde in die Folterkammer geführt, entblößt und angebunden und über die Anklagepunkte befragt. Sie blieb beständig beim Leugnen. Bei der Anbindung hat Angeklagte beständig gerufen und um Gottes willen begehrt, man möge sie loslassen. Sie wolle gern sterben und wolle gern Ja sagen, wenn die Herren es nur auf ihr Gewissen nehmen wollten. Und wie selbige beständig
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/160&oldid=- (Version vom 31.7.2018)