die Unschuldigen in Unglück und Verderben zu stürzen.“
Sehr häufig wurde von der Angeschuldigten nachgehends das unter der Folter erpreßte Geständnis widerrufen. Allein damit war für die Unglückliche nichts gewonnen. Sie wurde von neuem und in noch höherm Grade der Tortur unterworfen und ihr vorgehalten, daß sie nur durch „gütliches“ Bekenntnis dem Feuertod entgehen und zum „Schwert“ begnadigt werden könne.
Selbst wenn sie – um ihr Gewissen zu entlasten – wenigstens die „Besagungen“ widerrufen wollte, so hielt sie davon die Furcht vor neuer Folter ab. Denn, sagt Spee: „es kann’s keiner, der die Folter nicht selbst versucht, glauben noch begreifen, was dieselbige vermag, und wie sehr solche diejenigen scheuen, die sie einmal geschmeckt haben.“
Und doch fanden sich einzelne, die durch keine Qual zum Geständnisse gebracht werden konnten und die man am Ende, freilich siech und mit zerrissnen Gliedern, freigeben mußte. So nach einem Nördlinger Protokoll die Tochter eines Amtmanns von Ulm, welche auf die Angabe einiger Weiber, sie bei Hexentänzen gesehen zu haben, auf die Folter geworfen
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/158&oldid=- (Version vom 31.7.2018)