sich der Jurist Godelmann in einem Gutachten (im J. 1587) aus: „Wir haben schon öfter von den Gefangenen, ehe sie noch bekannt, gehört, wie sie wohl einsehen, daß keiner, welcher Hexerei halber eingefangen ist, mehr herauskommt, und ehe sie solche Pein und Marter ausstehen, wollen sie lieber zu allem, was ihnen vorgehalten werde, Ja sagen, wenn sie es auch entfernt nie gethan noch jemals daran gedacht haben.“
Man setzte den unglücklichen Schlachtopfern, die nicht gestehen wollten, auf alle Weise zu, durch Versprechungen (die dann meist nicht gehalten wurden), durch Drohungen, durch schlechte Behandlung in den abscheulichsten Kerkern.
Auch aus Habsucht der Kommissäre und Richter, die von jedem Kopf ein gewisses Salarium bezogen, wurden die Qualen ausgedehnt. Von ihnen schreibt Spee:
„Sie suchen allerlei Ränke, damit diejenigen, so sie wollen, nicht unschuldig erfunden werden: da werfen sie dieselbige in ein böses Gefängnis, plagen und quälen sie daselbst durch Gestank und Unflat, zähmen sie mit Kälte und Hitze, spannen sie von neuem auf die Folterbank, und plagen und ängsten
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/155&oldid=- (Version vom 31.7.2018)