sie so lang und viel, bis sie die arme ausgemergelte Kreatur zum Bekenntnis genötigt haben.“
Und wenn nun endlich durch die unmenschlichen Qualen der Folter ein Geständnis der Schuld erpreßt war, so galt es, auch die Angabe von Mitschuldigen (das „Besagen“) zu bewirken.
Spee berichtet, wie die durch Folter zum Geständnis gebrachte Angeschuldigte auf Mitschuldige inquiriert wurde. „Wenn sie aufs beständigste dabei bestunde, daß sie deren keine wüßte oder kennete, pflegt der Richter sie zu fragen: Ei, kennst du denn die N. N. nicht, hast du dieselbe nicht auf dem Tanz gesehen? sagte sie alsdann „nein, sie wüßte nichts Böses von derselben, so hieß es alsbald (zum Scharfrichter): Meister, ziehe auf, spanne besser an (die Folter); als dies geschah, und die Gemarterte den Schmerz nicht erdulden konnte, sondern rief: ja, sie kennete dieselbe, und hätte sie auch auf dem Tanz gesehen, man sollte sie nur herunterlassen, sie wollte nichts verschweigen: so ließ er solches zu Protokoll nehmen.“ In dieser Weise konnten völlig Unschuldige durch „Besagen“ in Untersuchung verstrickt werden, d. h., wie ein andrer Schriftsteller aus jener Zeit erklärt: „wenn eines namhaft gemacht worden von
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/156&oldid=- (Version vom 31.7.2018)